Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 15 O 379/19)

 

Tenor

weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach dem bisherigen Sach- und Streitstand offensichtlich unbegründet. Da die zu Grunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.

II. 1. Das Landgericht, auf dessen Entscheidung Bezug genommen wird, hat rechtsfehlerfrei die Anwendung des § 502 BGB auf die hier in Rede stehende Nichtabnahmeentschädigung abgelehnt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm gilt die Bestimmung ausschließlich für die "vorzeitige Rückzahlung" des Darlehens, erfasst daher den Fall, dass mangels Abnahme der Darlehensvaluta überhaupt kein Rückzahlungsanspruch besteht, nicht. Verweigert der Darlehensnehmer eines verzinslichen Darlehens - wie hier - die Abnahme der Darlehensvaluta, so verletzt er damit eine seiner Hauptpflichten aus dem Darlehensvertrag und ist dem Darlehensgeber nach allgemeinen Grundsätzen (§ 280 BGB) zum Schadensersatz verpflichtet (BGH, 7. 11. 2000, XI ZR 27/00, NJW 2001, 509; Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Aufl. 2020, § 488 Rn. 17). § 502 BGB regelt dagegen keinen Fall der Pflichtverletzung, sondern einen Fall der ordnungsgemäßen Erfüllung des Darlehensvertrages (Beck-online Großkommentar BGB/Knops, Stand 1. 6. 2020, § 502 Rn. 16). Es ist daher sachgerecht, wenn § 502 BGB für die Entschädigung des Darlehensgebers strengere Regeln aufstellt, als sie für den Fall der pflichtwidrigen Nichtabnahme des Darlehens gelten. Eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor.

Aus den gleichen Erwägungen sind sowohl Art. 16 der Richtlinie 2008/48/EG und Art. 25 der Richtlinie 2014/17/EU nicht einschlägig, da beide Bestimmungen allein den Fall der vorzeitigen Rückzahlung der Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag regeln.

Auf die Frage einer zureichenden Information im Sinn des § 502 Nr. 2 BGB kommt es daher nicht an.

2. Einen Verstoß gegen § 489 Abs. 4 BGB vermag der Senat nicht zu erkennen. Nach den von der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts handelte es sich bei dem Vertrag aus dem Jahr 2017 nicht um eine Konditionenänderung, sondern um die Vereinbarung eines neuen Kapitalnutzungsrechts. Es stand dem Kläger frei, einen solchen Vertrag - mit der Konsequenz einer im Ergebnis längeren vertraglichen Verpflichtung - abzuschließen oder die ursprünglichen Verträge mit ggf. angepassten Konditionen fortzuführen.

III. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den vorstehend erteilten Hinweisen innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses vorzutragen. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15161199

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