Entscheidungsstichwort (Thema)

Bedingte Antragsrücknahme unzulässig

 

Leitsatz (amtlich)

Die Rücknahme eines von zahlreichen Beschlussanfechtungsanträgen nur für den Fall, dass die übrigen Anträge noch den Beschwerdewert ausfüllen, ist unzulässig.

 

Normenkette

WEG §§ 43, 45

 

Verfahrensgang

AG Bonn (Aktenzeichen 28 II 216/98 WEG)

LG Bonn (Aktenzeichen 8 T 51/00)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen die in dem Beschluss des LG Bonn vom 4.7.2001 – 8 T 51/00 – enthaltene Entscheidung, mit der die Erstbeschwerde des Antragstellers zurückgewiesen wurde, wird als nicht begründet zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Geschäftswertfestsetzung in dem vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die in 3. Instanz entstandenen Gerichtskosten mit der Maßgabe zu tragen, dass das Verfahren über die Geschäftswertbeschwerde gerichtsgebührenfrei ist.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Vorab war in dieser Sache das Rubrum zu berichtigen. Es handelt sich um ein Beschlussanfechtungsverfahren, bei dem der Verwalter nicht lediglich Vertreter der Antragsgegner, sondern selbst kraft Gesetzes an dem Verfahren beteiligt ist (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 WEG). Da aber bereits das LG den Verwalter durch die Ladung zum Verhandlungstermin formell beteiligt hat, ist das Verfahren selbst ordnungsgemäß gewesen mit der Folge, dass seine Beteiligung nur noch im Rubrum klarzustellen ist. Dadurch, dass der Vorsitzende der 8. Zivilkammer veranlasst hat, dass dem Verwalter zusammen mit der Ladung Kopien des damaligen Akteninhalts zugestellt wurden, und zwar mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Zustellvollmacht des Beteiligten zu 3) aus § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG ist auch ein Prozessrechtsverhältnis zu den Beteiligten zu 2) begründet worden.

II. Der Antragsteller hat seine Rechtsmittel gegen den Beschluss des LG vom 4.7.2001 „in der Sache und hinsichtlich des Streitwerts” eingelegt. Damit ist die in dem Beschluss ebenfalls enthaltene Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen des Antragstellers gegen verschiedene Mitglieder der 8. Zivilkammer als unzulässig unangefochten geblieben.

III. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde in der Hauptsache ist unbeschränkt statthaft, weil das LG die Erstbeschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen hat (vgl. BGH v. 17.9.1992 – V ZB 21/92, NJW 1992, 3305 = BGHZ 119, 216 = MDR 1992, 1177).

In der Sache hat sie indes letztlich keinen Erfolg.

Der Antragsteller wendet sich zwar mit Recht gegen die Auffassung des LG zur Unzulässigkeit der Erstbeschwerde, indes ist sein Begehren in der Sache nicht begründet.

1. Die form- und fristgerecht per Fax eingelegte Erstbeschwerde war zulässig.

a) Die Unzulässigkeit der Erstbeschwerde kann entgegen der Meinung des LG nicht aus einem fehlenden Rechtschutzbedürfnis und einem Missbrauch des Beschwerderechts hergeleitet werden.

Die von dem Antragsteller eingelegte Erstbeschwerde gegen die von der Richterin am AG B. erlassene amtsgerichtliche Entscheidung lautet wie folgt:

„gegen den blödsinn der b. vom 16.12.999., genannt beschluss. lege ich beschwerde ein.”

Das LG hat hierzu ausgeführt, die Beschwerde lasse nicht erkennen, dass der Antragsteller sein Begehren mit der nötigen Ernsthaftigkeit verfolge. Eine inhaltliche Begründung der Beschwerde sei in den vergangenen 16 Monaten ebenso wenig erfolgt wie eine Begründung des ursprünglichen Anfechtungsantrags. Die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses, der sich ausführlich mit der Sach- und Rechtlage auseinandersetze, als „blödsinn” stelle eine Beleidigung des erstinstanzlichen Gerichts dar. Diese Form sei aber – auch wenn man eine besonders emotionale Beteiligung der von einer Entscheidung betroffenen Partei berücksichtige – selbstverständliche Voraussetzung für die Anrufung eines Gerichts Der Antragsteller habe es aber sowohl durch die Verwendung der Bezeichnung „blödsinn” als auch durch die persönliche Nennung der Richterin allein mit deren Nachnamen ersichtlich darauf abgesehen, die Richterin am AG B. herabzuwürdigen. Diese Ungehörigkeit lasse erkennen, dass es dem Antragsteller weniger darauf angekommen sei, seine Rechte wahrzunehmen, als vielmehr persönliche und beleidigende Angriffe gegen die erstinstanzlich tätige Richterin vorzubringen. Dieses Verhalten stelle einen Missbrauch des Beschwerderechts durch den Antragsteller dar, so dass die Eingabe keiner Entscheidung in der Sache bedarf.

Dem kann schon vom Rechtsstandpunkt des LG, dass Beleidigungen und Beschimpfungen zu einer Unzulässigkeit eines Rechtsmittels führen, nicht gefolgt werden. Mit der Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses als „blödsinn” hat der Antragsteller sich lediglich einer umgangssprachlichen drastischen Ausdrucksweise bedient, die darauf abzielte, pointiert die Unrichtigkeit des Beschlusses geltend zu machen und d...

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