Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermögenshaftpflicht bei anwaltlichem Übergehen eines Versäumnisurteils

 

Normenkette

AVB § 4 Nr. 5

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 29.07.2008; Aktenzeichen 4 O 544/07)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Köln vom 2.5.2008 in Verbindung mit der Nichtabhilfeentscheidung vom 29.7.2008 - 4 O 544/07 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Das LG hat zu Recht Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung verweigert. Die Antragsgegnerin ist nicht eintrittspflichtig für das der Versicherungsnehmerin, Rechtsanwältin Q., vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten im Zusammenhang mit dem Betreiben des Verfahrens 182 F 2877/04 AG Dortmund. Es liegt ein Risikoausschluss i.S.v. § 4 Nr. 5 der AVB vor, wonach sich der Versicherungsschutz nicht bezieht auf Haftpflichtansprüche wegen Schadenstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung.

Die Klausel ist Vertragsbestandteil der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zwischen der Versicherungsnehmerin und der Antragsgegnerin geworden. Das einfache Bestreiten des Antragsstellers insoweit ist unbeachtlich. Die Antragsgegnerin hat mit der Anlage B 1 den Versicherungsschein aus dem Jahr 1994, ausgestellt durch die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass unverändert die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Risikobeschreibungen, Erläuterungen und Besonderen Versicherungsbedingungen gelten. Die Antragsgegnerin hat weiter die Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgelegt. Nichts spricht dafür, dass es sich bei den vorgelegten Bedingungen nicht um diejenigen Allgemeinen Bedingungen handelt, die seinerzeit dem Versicherungsverhältnis zugrunde gelegt wurden. Erst recht spricht nichts dafür, dass der Versicherungsnehmerin gar Bedingungen ohne die hier streitige Klausel gestellt worden sind. In der vorliegenden oder einer absolut vergleichbaren Form enthalten alle dem Senat bekannten Allgemeinen Bedingungen für eine Rechtsanwalts-Vermögenshaftpflichtversicherung eine derartige Risikoausschlussklausel. Die bloße ins Blaue hinein behauptete und rein theoretische Möglichkeit, es könnten andere AVB (ohne die hier streitgegenständliche Klausel) zugrunde liegen, ist schon prozessual unbeachtlich. Erst recht kann darauf nicht im Rahmen eines PKH-Verfahrens die Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Klage gestützt werden.

Die Klausel ist auch wirksam, insbesondere im Hinblick auf § 307 Abs. 1 und 2 BGB bzw. § 9 AGBG a.F. (vgl. BGH VersR 1991, 176). Ferner ist es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, sich ggü. dem Antragsteller auf den Risikoausschluss zu berufen. Trotz der grundsätzlichen Bindungswirkung der Feststellungen des Haftpflichtprozesses im Hinblick auf Pflichtverletzung und Schaden ist es dem Versicherer gestattet, rein versicherungsvertragliche Einwendungen geltend zu machen (BGH VersR 2001, 1103 m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die Frage eines etwaigen Risikoausschlusses wegen wissentlicher Pflichtverletzung.

Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 5 AVB liegen vor. Die Versicherungsnehmerin hat wissentlich ihre Pflichten verletzt. Richtig ist, dass § 4 Nr. 5 AVB direkten Vorsatz erfordert. Der Versicherungsnehmer muss die von ihm verletzte Pflicht positiv gekannt und subjektiv das Bewusstsein gehabt haben, pflichtwidrig zu handeln (BGH VersR 1959, 691; BGH VersR 1987, 174; BGH VersR 2001, 1103). Richtig ist auch, dass darlegungs- und beweispflichtig für die subjektiven Voraussetzungen der beklagte Versicherer ist (BGH VersR 1991, 176). Ob hierfür ein Anscheinsbeweis (ebenso wie im ähnlich gelagerten Fall des § 152 VVG) nicht zuzulassen ist, mag dahinstehen. Jedenfalls kann im Allgemeinen unterstellt werden, dass fundamentale, allgemein geläufige Regeln und Vorschriften von jedem Rechtsanwalt gekannt werden (vgl. hierzu die Nachweise bei Voit/Knappmann in Prölss, VVG, 27. Aufl., Berufshaftpflichtversicherung Architekten IV Rz. 30). Ferner kann ohne weiteres im Wege des Indizienbeweises aus Art und Gewicht eines objektiven Pflichtenverstoßes auf das Maß der Vorwerfbarkeit geschlossen werden. Eine Pflichtverletzung, die schlechterdings nur vorsätzlich begangen werden kann, bedarf keiner weiteren Darlegung und keines weiteren Beweises hinsichtlich des Vorsatzes.

So liegt der Fall hier. Im Haftpflichtprozess gegen seine ehemalige Rechtsanwältin hat der Antragsteller geltend gemacht, die dortige Beklagte habe das Mandat (u.a.) insofern mangelhaft bearbeitet, als sie das Versäumnisurteil gegen den Antragsteller habe rechtskräftig werden lassen und den Antragsteller nicht über die Zustellung des Versäumnisurteils informiert habe, nachdem sie zuvor Anordnungen des Gerichts zur Vorlage wesentlicher Unterlagen ignoriert habe, weshalb dem Antragsteller ein beträchtlicher Schaden entstanden sei. Au...

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