Leitsatz (redaktionell)

Die fristlose Kündigung des Verwaltervertrages ist berechtigt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter nachhaltig gestört ist. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn der Verwalter, ohne daß ihm förmlich eine Ausschlußfrist gesetzt war, die Abrechnung über einen längeren Zeitraum verzögert und die Gemeinschaft diesbezüglich über mehrere Eigentümerversammlungen hin vertröstet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 541654

NZM 1999, 843

ZfIR 1999, 377

OLGR Köln 1999, 171

WuM 1999, 299

IPuR 1999, 52

RdW 2000, 158

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