Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 10.05.2016; Aktenzeichen 28 O 126/16) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Köln vom 10.05.2016, vorgelegt mit Nichtabhilfebeschluss vom 30.05.2016 (28 O 126/16), wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Gründe
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Mit dem LG ist der Senat der Auffassung, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf die haupt- und hilfsweise begehrte Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst auf die angegriffene Entscheidung des LG Bezug.
1. Zu Recht hat das LG den vom Antragsgegner am 10.04.2016 auf "x. de" veröffentlichten "offenen Brief" zuvorderst als eine Stellungnahme zur (rechtlichen) Zulässigkeit des Beitrages von Herrn C aus dessen Sendung "O" vom 31.03.2016 bewertet und damit als zulässige Meinungsäußerung angesehen.
Dem entspricht, dass der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 05.05.2016 sein Begehren dahin formuliert hat, dem Antragsgegner zu untersagen, "die Äußerungen von Herrn C [...] "öffentlich gutzuheißen und dadurch selbständig und unabhängig von Herrn C das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragsteller zu verletzen." Ein solches Gutheißen stellt eine in Ansehung der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG zulässige Meinungsäußerung dar.
2. Die vom Antragsteller angegriffene und im "PS" des "offenen Briefes" enthaltene Äußerung ist darüber hinaus unter der gebotenen Berücksichtigung des für ihr Verständnis maßgebenden Kontextes (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.2016 - VI ZR 505/14 -, MDR 2016, 648) weder eine Beleidigung noch haftet der Antragsgegner auf Unterlassung wegen eines mit ihr verbundenen "Zu-Eigen-Machens" im pressrechtlichen Sinne.
a) Dass der Antragsgegner ihn durch eigene Äußerungen beleidigt hat, macht der Antragsteller nicht geltend; der Antragsgegner hat mit seinem "offenen Brief" auch keine eigenen Beleidigungen des Antragstellers ausgesprochen.
b) Ebenso wenig hat der Antragsgegner sich den in Bezug genommenen Beitrag von Herrn C im presserechtlichen Sinne durch die vorbezeichnete Äußerung zu Eigen gemacht (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 17.11.2009 - VI ZR 226/08 -, NJW 2010, 760 m.w.N.).
aa) Der "offene Brief" des Antragsgegners richtet sich nicht an den Antragsteller, sondern an die Öffentlichkeit. Dem Antragsgegner geht es mit diesem in der Sache darum, kundzutun, dass er das "Gedicht" in der von Herrn C vorgetragenen Form für Satire und die "Formulierungen und Schmähungen" deswegen in Ansehung der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Meinungs- und Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 GG für zulässig hält. Daneben bringt der Antragsgegner zum Ausdruck, dass er diejenigen Reaktionen in der gesellschaftlichen und politischen Diskussion auf das "Gedicht" von Herrn C für verfehlt hält, die eben dieses und Herrn C kritisieren, insbesondere vor dem Hintergrund desjenigen, was sie ansonsten für zulässig halten und in der Gesellschaft für zulässig erachtet wird.
Mit diesen Meinungen befasst sich nahezu der gesamte Beitrag des Antragsgegners. Das - demgegenüber nur marginale - mit dem angegriffenen Satz im PS "vorsichtshalber" erfolgte "Anschließen" und "in jeder Form zu Eigen machen" dient im Gesamtkontext des Beitrages dem Zweck, die vorbenannten Meinungsäußerungen zu bestärken. Damit stellt sich die Situation - anders als der Antragsteller meint - gerade nicht so dar, als stehe der Antragsgegner bildlich neben einer Person, die einen anderen beleidigt, und schließe sich deren Beleidigungen - ohne jeden Kontext - an.
bb) Unabhängig davon, ob dem Antragsgegner bekannt ist, wie die Äußerungen "anschließen" und "in jeder juristischen Form zu Eigen machen" im Pressrecht verstanden werden, ist ein Verständnis in diesem Sinne aus Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten jedenfalls fernliegend.
(1) Der Antragsgegner weiß, dass er - was im nächsten Satz folgt und dann mit dem nachfolgenden Satz noch auf die Spitze getrieben wird - Herrn C selbst nicht "vor Gericht kennen lernen" wird, wenn er sich dessen Beitrag zu Eigen macht. Schon gar nicht wird der Antragsteller als "Fachgutachter für die Grenzen satirischer Geschmacklosigkeit berufen", was deutlich macht, dass es dem Antragsgegner nicht darum geht, gleichsam eine juristische Auseinandersetzung mit dem Antragsteller (an der Seite von Herrn C) zu erzwingen, sondern sich bildlich in der Diskussion an die Seite von Herrn C zu stellen, was im Übrigen auch im Titel des Beitrages "Solidarität mit C!" zum Ausdruck kommt.
(2) Zugleich ist zu berücksichtigen, dass bei einer - wie hier (vgl. auch LG Hamburg, Beschl. v. 17.05.2016 - 324 O 255/16 -, Anlage Ast 19) - satirischen Äußerung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwischen deren Aussagekern und der satirischen Einkleidung zu un...