Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 21.03.2006; Aktenzeichen 15 O 403/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 415 EUR.

 

Gründe

I. Das LG hat gegen die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2005 antragsgemäß ein Versäumnisurteil erlassen. Den gegen dieses Urteil eingelegten Einspruch der Beklagten hat es - nachdem die Beklagte in dem Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch vom 24.1.2006 wiederum säumig war - durch ein am selben Tag verkündetes 2. Versäumnisurteil verworfen; zugleich hat es der Beklagten die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 2.2.2006 hat die Klägerin u.a. die Festsetzung von zwei 0,5-Terminsgebühren (Nr. 3105 RVG-VV) i.H.v. jeweils 415 EUR beantragt. Die Rechtspflegerin hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.3.2006 die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf insgesamt 3.114 EUR nebst Zinsen festgesetzt, hierin enthalten sind die beantragten Terminsgebühren i.H.v. 830 EUR.

Die Beklagte hat gegen den ihr am 21.3.2006 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss mit Schriftsatz vom 24.3.2006 - bei Gericht eingegangen am 30.3.2006 - sofortige Beschwerde eingelegt, soweit eine höhere als eine 0,5-Terminsgebühr festgesetzt worden ist. Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 13.6.2006 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Unter Berücksichtigung des Kostenfestsetzungsantrags und des aus § 308 ZPO folgenden Verbots, der Klägerin mehr zuzusprechen, als von ihr beantragt, hat die Rechtspflegerin zutreffend eine Terminsgebühr i.H.v. 830 EUR festgesetzt.

Dieser Betrag ergibt sich allerdings nicht - wie von der Klägerin beantragt - aus der Addition zweier 0,5-Terminsgebühren gem. Nr. 3105 RVG-VV für die Wahrnehmung der beiden Verhandlungstermine: Da der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nach § 15 Abs. 2 RVG nur einmal fordern kann, dürfen mehrfach entstandene Gebühren nicht addiert werden (vgl. nur Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller/Rabe, RVG, 16. Aufl., § 15 Rz. 60 ff., RVG-VV 3104 Rz. 79, RVG-VV 3105 Rz. 25 f.).

Für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist jedoch - nachdem im ersten Verhandlungstermin eine 0,5-Terminsgebühr gem. Nr. 3105 RVG-VV zur Entstehung gelangt ist - mit der Wahrnehmung des zweiten Verhandlungstermins am 24.1.2006 gem. Nr. 3104 RVG-VV eine 1,2-Terminsgebühr i.H.v. 996 EUR angefallen, so dass - unter Berücksichtigung des Kostenfestsetzungsantrags - insoweit ein Betrag von 830 EUR festzusetzen war.

Der Rechtsanwalt erhält für die Vertretung in einem Verhandlungstermin nach Nr. 3104 RVG-VV grundsätzlich eine 1,2-Terminsgebühr. Eine Ausnahme hiervon macht Nr. 3105 RVG-VV. Nach dieser Vorschrift fällt für den Rechtsanwalt bei "Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird" lediglich eine 0,5-Terminsgebühr an.

Die Vorschrift des Nr. 3105 RVG-VV wird von einem Teil der Rechtsprechung (OLG Nürnberg, Beschl. v. 28.11.2005 - 4 W 2257/05, MDR 2006, 778 = OLGReport Nürnberg 2006, 169) und Literatur (Hansens, JurBüro 2004, 251; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., RVG § 15 Rz. 20; Onderka, AGS 2005, 188) dahingehend ausgelegt, dass sie auch greift, wenn der Rechtsanwalt, der - wie vorliegend - bereits in einem ersten Termin ein Versäumnisurteil erwirkt hat, in einem weiteren Verhandlungstermin ein zweites Versäumnisurteil erwirkt. Begründet wird diese Ansicht damit, das Wort "eines" in der Formulierung "Wahrnehmung nur eines Termins" sei nicht als Zahlwort, sondern als Eigenschaftswort zu verstehen. Würde man dieser Auffassung folgen, wäre für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in jedem Verhandlungstermin nur eine 0,5-Terminsgebühr entstanden, so dass er im Hinblick auf § 15 Abs. 2 RVG insgesamt nur eine 0,5 Terminsgebühr verdient hätte.

Die überwiegende Ansicht in Rechtsprechung (OLG Celle, Beschl. v. 24.2.2005 - 2 W 36/05, OLGReport Celle 2005, 408 = AGS 2005, 188; OLG München, Beschl. v. 8.2.2006 - 11 W 659/06, OLGReport München 2006, 569 = AGS 2006, 161; LG Düsseldorf, Beschl. v. 19.7.2005 - 25 T 443/05, AGS 2006, 162; LG Regensburg, Beschl. v. 12.9.2005 - 4 O 2406/04 (1) -, JurBüro 2005, 648) und Literatur (Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 345 Rz. 7; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., Nr. 3105 RVG-VV Rz. 16; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, 1. Aufl., Terminsgebühr Anmerkung 4.4.2; Schons, AGS 2006, 164) geht hingegen zutreffend davon aus, dass Nr. 3105 RVG-VV entsprechend dem insoweit klaren Wortlaut voraussetzt, dass der Rechtsanwalt nur einen Termin wahrgenommen hat, die Vors...

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