Leitsatz (amtlich)

Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 RVG-VV findet auf den Fall eines zweiten Versäumnisurteils keine Anwendung, wenn derselbe Prozessbevollmächtigte bereits das erste Versäumnisurteil erwirkt hat.

 

Normenkette

RVG-VV Nr. 3104; RVG-VV § 3105

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Aktenzeichen 9 O 296/04)

 

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.1.2005 wird dahin abgeändert, dass die von der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu erstattenden weiteren Kosten auf 431,47 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22.12.2004 festgesetzt werden.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin nach einem Beschwerdewert von 356,47 EUR.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 126, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG) und begründet.

Dem Antragsteller steht gem. § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3104-VV eine Terminsgebühr von 1,2 zu, die auf die bereits mit Beschl. v. 1.12.2004 bewilligte Gebühr von 0,5 gem. § 15 Abs. 2 RVG anzurechnen ist. Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105-VV findet auf den Fall eines zweiten Versäumnisurteils keine Anwendung, wenn derselbe Prozessbevollmächtigte bereits das erste Versäumnisurteil erwirkt hat. Denn er hat damit nicht "nur einen Termin", sondern insgesamt zwei Termine wahrgenommen (Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 345 Rz. 7). Die gegenteilige Auffassung, wonach in dieser Konstellation insgesamt nur eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 RVG-VV entsteht (Hansens, JurBüro 2004, 251), steht im Widerspruch zur gesetzgeberischen Intention, wonach die Reduzierung dem in der Regel verminderten Aufwand des Rechtsanwalts Rechnung trägt und nur dann gelten soll, wenn er tatsächlich keine weiteren Tätigkeiten entfaltet (BT-Drucks. 15/1971, 212). Dies ist hier gerade nicht der Fall, weil er mit der Wahrnehmung eines zweiten Termins tätig geworden ist.

Auf die im Kostenfestsetzungsantrag vom 21.12.2004 geltend gemachte Gebühr von 1,2 war somit die bereits bewilligte 0,5 Terminsgebühr anzurechnen (§ 15 Abs. 2 RVG). Für die Festsetzung der entstandenen Gebühren ergibt sich somit folgende Berechnung:

Gegenstandswert: 34.805,90 EUR

1,2 Terminsgebühr VV 3104 RVG 996 EUR

abzgl. 0,5 Terminsgebühr 415 EUR

bleiben 581 EUR

Abwesenheitsgeld VV 7005 RVG 35 EUR

Summe netto 616 EUR

Honorar brutto 714,56 EUR

Fahrkarte 34,40 EUR

Summe 748,96 EUR

Abzgl. im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe nach Beschränkung auf Differenz zwischen 1,2 und 0,5 Terminsgebühr angemeldeter 317,49 EUR

Festsetzungsbetrag: 431,47 EUR

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, wobei berücksichtigt worden ist, dass die sofortige Beschwerde, weil sie erfolgreich ist, Gerichtsgebühren nicht veranlasst hat. Die sofortige Beschwerde hatte auch im vollen Umfang Erfolg, weil der Antragsteller seinen ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag, der auf Festsetzung einer Terminsgebühr von 1,2 neben der bereits bewilligten Gebühr von 0,5 lautete, mit seiner sofortigen Beschwerde auf die Differenz beider Gebühren beschränkt hat.

 

Fundstellen

JurBüro 2005, 302

AGS 2005, 188

RVGreport 2005, 150

VRR 2005, 240

OLGR-Nord 2005, 408

RVG prof. 2005, 80

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge