Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 02.03.2016; Aktenzeichen 111b Ks 1/15)

StA Köln (Aktenzeichen 90 Js 52/14)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Der Verteidiger vertrat den früheren Angeklagten in einem Verfahren vor der 11. großen Hilfsstrafkammer des Landgerichts Köln als Schwurgericht, in dem ihm ein Totschlag zur Last lag. Das Verfahren endete mit dem Freispruch des früheren Angeklagten. In dem Urteil vom 24.09.2015 (Az. 111b Ks 1/15), rechtskräftig seit dem 02.10.2015, wurden die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

Der frühere Angeklagte hat seine Ansprüche auf Auslagenerstattung gegen die Staatskasse in Bezug auf den Verteidiger an diesen mit Erklärung vom 24.09.2015 abgetreten. Unter dem 07.10.2015 hat der Verteidiger im eigenen Namen Kostenerstattung aus der Staatskasse beantragt. Für das Beschwerdeverfahren ist dabei von Belang, dass er Terminsgebühren hinsichtlich der Hauptverhandlungstermine am 27.08., 21.09. und 23.09.2015 jeweils in Höhe der Höchstgebühr von 1.162,50 € angesetzt hat.

Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.03.2016 (Az. 111b Ks 1/15) hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die Terminsgebühren für die genannten Hauptverhandlungstermine auf 900 € hinsichtlich des Hauptverhandlungstermins am 27.08.2015 und auf jeweils 800 € hinsichtlich der beiden Termine am 21.09. und 23.09.2015 festgesetzt.

Gegen diesen ihm am 07.03.2016 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Verteidigers vom 08.03.2016, die rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist, und der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat.

II.

1. a) Die sofortige Beschwerde ist statthaft gemäß §§ 464b, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG. Sie ist auch form- und insbesondere fristgemäß eingelegt worden. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. SenE vom 17.03.2000 - 2 Ws 146/00 = Rpfleger 2000, 422; zuletzt SenE v. 23.12.2015 - 2 Ws 823/15) gilt für die Einlegung der Beschwerde die Zweiwochenfrist des § 569 Abs.1 S. 1 ZPO, die vorliegend gewahrt ist. Der Beschwerdewert von 200 €, § 304 Abs. 3 StPO, ist gleichfalls überschritten.

Zur Entscheidung berufen ist, obwohl die angefochtene Entscheidung von dem Rechtspfleger erlassen worden ist, der Senat und nicht der Einzelrichter, da § 568 S. 1 ZPO im strafprozessualen Beschwerdeverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine Anwendung findet (vgl. nur SenE v. 05.06.2003 - 2 Ws 317/03; SenE v. 11.07.2007 - 2 Ws 332/07; SenE v. 24.04.2008 - 2 Ws 192-193/08).

b) Der Senat legt die sofortige Beschwerde vor dem Hintergrund des Schriftsatzes des Verteidigers vom 22.01.2016, in dem der Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 900 € für den Hauptverhandlungstermin am 27.08.2015 nicht entgegen getreten worden ist, dahingehend aus, dass diese sich lediglich gegen die Gebührenfestsetzung bezüglich der Hauptverhandlungstermine am 21.09. und 23.09.2015 richtet. Im Übrigen wäre sie aus den unter 2. dargelegten Gründen auch hinsichtlich der Gebühr für den 27.08.2015 unbegründet.

2. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der von dem Verteidiger in Ansatz gebrachte Höchstsatz der Terminsgebühr (Nr. 4120, 4121 VV RVG) erscheint unter Berücksichtigung aller Umstände unbillig. Demgegenüber stellt der von der Rechtspflegerin jeweils festgesetzte Betrag von 800 € sich als angemessene Gebührenhöhe dar.

a) Die Gebühr wird ihrer Höhe nach gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG vom Verteidiger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen bestimmt. Eine Abweichung von der Bestimmung des Verteidigers kommt im Festsetzungsverfahren nur in Betracht, wenn sich diese als unbillig hoch erweist (SenE v. 13.07.2011 - 2 Ws 281/11; v. 24.04.2008 - 2 Ws 192 - 193/08). Nach der Rechtsprechung des Senats können Abweichungen bis zu 20% im Verhältnis zu den angemessenen Gebühren noch als verbindlich angesehen werden (SenE v. 13.07.2011 - 2 Ws 281/11; SenE v. 16.09.2009 - 2 Ws 437/09; SenE v. 24.04.2008 - 2 Ws 192 - 193/08).

b) Auszugehen ist bei der Bestimmung der Gebührenhöhe zunächst von der MitteIgebühr (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage 2016, § 14 RVG, Rn. 14; Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage 2013, Rn. 39), die hier 646,25 € beträgt.

Bei der Bestimmung der Höhe der Gebühren sind im Einzelnen insbesondere die in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG genannten Umstände zu berücksichtigen, dazu zählen Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Im Hinblick auf die geltend gemachten Terminsgebühren spielt auch die Dauer des jeweiligen Hauptverhandlungstermins eine bestimmende Rolle (KG JurBüro 2012, 482; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 22. Auflage 2015, 4108-4111 VV, Rn. 18; Hartmann a.a.O., Nr. 4108, 4109 VV RVG, Rn. 16). Bei der Bemessung der Gebühr kann der Verteidiger sich an den Grenzen der Längenzuschläge VV 4110, 4111 orientieren (KG a.a.O., Gerold/Schmid...

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