Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens

 

Normenkette

ZPO §§ 3, 485; GKG § 25

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 20 OH 10/00)

 

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin zu 2) und des Antragstellers wird der Beschluss des LG Köln vom 4.5.2001 – 20 OH 10/00 – abgeändert und der Gegenstandswert für das selbstständige Beweisverfahren und den Vergleich auf 50.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die gem. § 25 Abs. 3 GKG zulässigen Beschwerden sind teilweise begründet.

Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Meinung, dass sich der Gegenstandswert für ein selbstständiges Beweisverfahren nach dem Streitwert der Hauptsache richtet (OLG Köln v. 7.7.1992 – 19 W 26/92, OLGR Köln 1992, 305; ebenso: Zöller/Herget, 22. Aufl. 2001, § 3 ZPO Rz. 16 m.w.N.; nunmehr auch der 7. Zivilsenat, OLG Köln v. 25.1.1999 – 7 W 20/97, OLGR Köln 1999, 246 ff.; zuletzt: 11. Zivilsenat, OLG Köln v. 20.12.2000 – 11 W 91/00, OLGR Köln 2001, 160 sowie OLG Düsseldorf v. 3.11.2000 – 21 W 46/00, MDR 2001, 649) und der tatsächliche („richtige”) Hauptsachewert nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens zugrunde zu legen ist, bezogen allerdings auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers (OLG Köln v. 25.6.1999 – 19 W 25/99, OLGR Köln 1999, 356 f.; ebenso: Zöller/Herget, 22. Aufl. 2001, § 3 ZPO Rz. 16 m.w.N.; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl. 1999, Rz 146; OLG Köln v. 25.6.1999 – 19 W 25/99, OLGR Köln 1999, 356 f.; OLG Düsseldorf v. 3.11.2000 – 21 W 46/00, MDR 2001, 649), wobei eine bereits erfolgte Streitwertfestsetzung gem. § 25 Abs. 2 S. 2 GKG abzuändern ist (OLG Köln v. 25.6.1999 – 19 W 25/99, OLGR Köln 1999, 356 f.; Schwerdtfeger in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl. 2000, § 3 ZPO Rz. 115; OLG Köln v. 28.8.2000 – 11 W 61/00, OLGR Köln 2001, 60; OLG Stuttgart v. 15.6.1999 – 12 U 16/99, OLGR Stuttgart 1999, 294 [295]; Schneider, MDR 2000, 1230 [1231]).

Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten entsprechend dem Antrag unter 6) sämtliche Kosten für die erforderlichen Maßnahmen geschätzt, um das Hausgrundstück im Keller- und Erdgeschoßbereich gegen das Eindringen von Feuchtigkeit, insbesondere Oberflächenwasser durch die Giebelwand/Grenzmauer zu schützen. Dazu gehört neben der Verlegung einer Dränage (3.000 DM) und zweier Kontroll- und Reinigungsschächten (1.000 DM) entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch das Anbringen einer Sperrschicht in der Grenzwand (21.000 DM). Wenn die Antragstellerin, auf deren objektives Interesse zum Zeitpunkt der Antragstellung es allein ankommt, eine derart umfassende und weitgehende Frage stellt, muss sie auch die entsprechende Antwort hinnehmen – und gegebenenfalls bezahlen.

Die „Bedarfspositionen” (Pumpen- und Sickerschacht für 4.000 DM und Innenabdichtung für 16.000 DM) sind jedoch bei der Bemessung des Interesses nicht zu berücksichtigen, da sich aus den Ausführungen des Sachverständigen nicht ergibt, dass sie mit einiger Sicherheit anfallen und ggfls. zusätzliche Kosten auslösen. Vielmehr kommt eine Innenabdichtung nach seinen Ausführungen nur bei den von außen nicht zugänglichen Stellen als weniger geeignete Alternative in Betracht, so dass entsprechende Beträge bei der Außenabdichtung wegfallen.

Soweit die Antragsgegnerin zu 2) die Kostenschätzung des Sachverständigen bezüglich der vertikalen Abdichtung (45.000 DM) unter Vorlage einer Rechnung über fast 13.000 DM beanstandet, schätzt der Senat den tatsächlichen objektiven Aufwand abweichend von den Feststellungen des Sachverständigen auf 25.000 DM. Der Sachverständige hat nämlich trotz der Besichtigung der Baustelle eine allgemeine Schätzung anhand eines Fachbuches vorgenommen. Der Senat hält aufgrund seiner in vielen Bauprozessen gewonnenen Erfahrungen bei Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten – die Baustelle war schon komplett eingerichtet – und unter Zugrundelegung örtlicher Preise einen Betrag von insgesamt 25.000 DM für objektiv jedenfalls ausreichend. Demgegenüber erscheint die von der Antragsgegnerin zu 2) vorgelegte Rechnung vom 13.6.2001 erheblich unter den tatsächlichen allgemein zu zahlenden Kosten zu liegen. Dies ergibt sich u.a. auch aus einem Vergleich mit der von der Antragsgegnerin zu 2) vorgelegten Rechnung, ausgestellt an den Antragsgegner zu 1), vom 30.10.1996 (Bl. 99 ff. d.A.) über die damals durchgeführten Abdichtungsarbeiten an demselben Gebäude, die teilweise mangelhaft ausgeführt worden sind, wie der Sachverständige festgestellt hat.

Insgesamt ergibt sich demnach ein Kostenaufwand von (25.000 DM + 21.000. DM + 3.000 DM + 1.000. DM =) 50.000 DM.

Gem. § 25 Abs. 4 GKG ist das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1106842

BauR 2002, 141

OLGR Köln 2001, 354

AGS 2002, 182

KammerForum 2002, 379

www.judicialis.de 2001

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