Verfahrensgang

LG Aachen (Beschluss vom 12.03.1990; Aktenzeichen 3 T 66/90)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 12. März 1990 – 3 T 66/90 – wird zurückgewiesen.

 

Gründe

1. Durch notariellen Vertrag vom 09.10.1989 (UR-Nr. 1371/1989 des Notars Dr. L. in A.) veräußerte die Beteiligte zu 1) das oben bezeichnete Grundstück an den Beteiligten zu 2). Nach § 3 dieses Vertrages steht der Beteiligten zu 1) ein lebenslängliches Wohnrecht in dem Hause T. 5 in A. zu. Der Beteiligte zu 2) verpflichtete sich ferner in § 4 des Vertrages, an die Beteiligte zu 1) lebenslänglich eine monatliche Rente von DM 1.500,– zu zahlen. Nach Vereinbarungen zur Wertsicherung dieser Rente heißt es sodann in § 4 Abs. 5 des notariellen Vertrages:

„Gläubiger kann den kapitalisierten Rentenbetrag ohne Kündigung sofort einfordern:

  1. bei Verzug mit Rentenzahlungen mit mehr als 8 Wochen nach Mahnung und Fristsetzung,
  2. bei Veräußerung des Grundbesitzes …
  3. bei Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz …
  4. bei Zahlungseinstellung des Schuldners …
  5. bei nicht wertensprechender Feuer-, Sturm- und Wasserschädenversicherung …”

In § 9 Abs. 3 des notariellen Vertrages ist u.a. vereinbart:

„Im Grundbuch ist mit Rang an bereiter Stelle einzutragen …

b) für Frau M. B.:

  • Altenteil gemäß § 3 Absatz (2)–(4),
  • Rentenreallast (wertgesichert) aufschiebend bedingt mit Abtretungsausschluß gemäß § 4 …”

In § 10 des notariellen Vertrages heißt es u.a.:

„Es wird unwiderruflich bewilligt, in das Grundbuch einzutragen: …

b) die Rechte gemäß § 9 Absatz (3), …”.

Mit Schriftsatz vom 04.12.1989 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) und 2) beantragt, den Eigentumswechsel, die Löschung der in Abteilung II Nr. 5 eingetragenen Eigentumsvormerkung sowie mit Rang nacheinander die Rechte gemäß § 9 Abs. 3 des Vertrages vom 09.10.1989 einzutragen. Mit Verfügung vom 19.01.1990 hat der Rechtspfleger des Grundbuchamts die Beteiligten zu 1) und 2) darauf hingewiesen, daß die Vereinbarung in § 4 Abs. 5 des notariellen Vertrages nicht Inhalt einer Reallast sein könne. Im Hinblick hierauf hat er den Beteiligten zu 1) und 2) aufgegeben, bis zum 27.02.1990 eine Änderungsurkunde vorzulegen, in der § 4 Abs. 5 des Vertrages vom Inhalt der Eintragungsbewilligung ausgenommen werde. Gegen diese Zwischenverfügung haben die Beteiligten zu 1) und 2) mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 01.02. 1990 Erinnerung eingelegt. Zur Begründung haben sie im wesentlichen ausgeführt, in der Literatur werde eine Vereinbarung, daß der Zahlungsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlung einer Ablösunngssumme verlangen könne, als zulässiger Inhalt einer Reallast angesehen. Reallasten mit einem solchen Inhalt seien auch schon verschiedentlich ohne Beanstandungen in das Grundbuch eingetragen worden.

Der Rechtspfleger beim Grundbuchamt hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Grundbuchrichter hat sie der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt. Durch Beschluß vom 12.03.1990 hat das Landgericht Aachen das mit dieser Vorlage als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung geltende Rechtsmittel zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß wenden sich die Beteiligten zu 1) und 2) mit der weiteren Beschwerde.

2. Die gemäß §§ 78, 80 Abs. 1 GBO zulässige weitere Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, §§ 78 GBO, 550 ZPO.

a) Bedenken gegen die Zulässigkeit der Erstbeschwerde bestehen nicht. Durch die mit ihr angefochtene Verfügung des Rechtspflegers vom 19.01.1990 ist den Beschwerdeführern nicht die Stellung eines neuen Antrages, sondern lediglich eine Einschränkung des bisher gestellten Eintragungsantrages anheim gegeben worden. Mit einem solchen auf die Einschränkung eines Antrages abzielenden Inhalt kann eine Zwischenverfügung ergehen (vgl. BayObLGZ 1976, 44, 45; Horber/Demharter, GBO, 18. Aufl. 1989, § 18, Anm. 7 a; Kuntze/Ertl/Herrman, Grundbuchrecht, 3. Aufl. 1985, § 18 GBO, Rdn. 35). Gegen eine derartige Zwischenverfügung ist die Beschwerde (Durchgriffserinnerung) gegeben (vgl. BayObLGZ, a.a.O.; Horber/Demharter, a.a.O., § 18, Anm. 16 a bb und § 71, Anm. 11; Kuntze/Ertl/Herrman, a.a.O., § 18, Rdn. 64).

b) Die Vorinstanzen haben die Zulässigkeit der Eintragung einer Reallast in der von den Beschwerdeführern beantragten Form ohne Rechtsfehler verneint.

Das Amtsgericht hat den notariellen Vertrag vom 09.10.1990 dahin ausgelegt, daß der Beteiligten zu 1) unter den in § 4 Abs. 5 des Vertrages bezeichneten Voraussetzungen nicht lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Zahlung eines Kapitalbetrages eingeräumt werden sollte. Vielmehr werde in § 9 Abs. 3 der Urkunde, auf den die Eintragungsbewilligung Bezug nimmt, zur näheren Beschreibung des Inhalts der unter b) bezeichneten Reallast auf den gesamten Inhalt von § 4 des Vertrages Bezug genommen. Das Recht, unter den in § 4 Abs. 5 des Vertrages genannten Voraussetzungen den kapitalisie...

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