Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel gegen Vollstreckung eines Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 3 HGB

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Vollstreckung eines vom Bundesamt der Justiz nach § 335 HGB verhängten Ordnungsgeldes wegen Verletzung der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses erfolgt nach der Justizbeitreibungsordnung.

2. Auf das Vollstreckungsverfahren und Rechtsmittel gegen die Vollstreckung finden nicht § 58 oder § 87 Abs. 4 FamFG Anwendung, sondern die Vorschriften der ZPO.

3. Mit einem Rechtsmittel gegen die Vollstreckung des Ordnungsgeldes kann nicht geltend gemacht werden, dass das Ordnungsgeld nicht hätte verhängt werden dürfen. Diese Frage ist im Beschwerdeverfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB abschließend zu klären.

 

Normenkette

HGB § 335; FamFG §§ 58, 87, 95; JBeitrO § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6, 8

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 05.04.2012; Aktenzeichen 14 O 47/12)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin vom 27.4.2012 gegen den Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des LG Bonn vom 5.4.2012 - 14 O 47/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist eine GmbH in Liquidation. Die Beklagte hat unter dem 13.4.2011 gegen sie ein Ordnungsgeld i.H.v. 2.500 EUR gem. § 335 Abs. 3 HGB wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen 2008 festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das LG Bonn durch Beschl. v. 27.1.2012 - 16 T 17/12 - zurückgewiesen.

Die nicht anwaltlich vertretene Klägerin begehrt mit einer von ihr eingereichten Vollstreckungsgegenklage, die Zwangsvollstreckung aus dem o.g. Beschluss des LG Bonn für unzulässig zu erklären. "Äußerst hilfsweise" sei die Klage als sofortige Beschwerde i.S.v. § 87 Abs. 4 FamFG einzustufen. Gleichzeitig beantragt sie die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

In der Sache rügt die Klägerin, dass die Festsetzung des Ordnungsgeldes mangels Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens unwirksam gewesen sei und sie zudem durch eine Beitreibung willkürlich ungleich behandelt würde. Das LG habe bei seiner Beschwerdeentscheidung nicht erkannt, dass es entsprechend § 135 Abs. 2 FamFG in seinem Ermessen gestanden habe, das Ordnungsgeld niedriger festzusetzen oder von der Festsetzung ganz abzusehen. Die fehlende Ermessensausübung mache die Entscheidung materiell rechtswidrig.

Das LG hat den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Beschluss vom 5.4.2012 zurückgewiesen. Gegen den ihr am 13.4.2012 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.4.2012, eingegangen am 30.4.2012, Beschwerde eingelegt.

Sie hält die Beschwerde für nach § 58 FamFG statthaft und die Vollstreckungsgegenklage in sinngemäßer Anwendung von § 95 Abs. 1 Ziff. 1 FamFG i.V.m. § 767 ZPO für zulässig. Sie meint, es müsse einen Rechtsbehelf gegen rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahmen geben. Das folge aus dem Anspruch auf Justizgewährung und rechtliches Gehör.

Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie antragsgemäß dem Senat vorgelegt.

II. Die Beschwerde der Klägerin ist ohne Erfolg.

1. Die Beschwerde ist schon unzulässig. Gegen die Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung im Rahmen eines gegen die Vollstreckung gerichteten Rechtsbehelfs ist ein Rechtsmittel grundsätzlich nicht gegeben.

1.1. Eine im Rahmen des § 769 ZPO getroffene Entscheidung, die Zwangsvollstreckung nicht vorläufig einzustellen, ist nicht mit der Beschwerde angreifbar. Dies folgt aus einer analogen Anwendung des § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO (so mit ausführlicher Begründung BGH NJW 2004, 2224, 2225; BGH NJW-RR 2006, 286; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 769 Rz. 13). Es handelt sich um eine, im Ermessen des Prozessgerichts stehende verfahrensbegleitende Anordnung, die nicht der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht unterliegt. Nach der gesetzgeberischen Wertung kann das mit der Hauptsache befasste erstinstanzliche Gericht am besten beurteilen, ob und gegebenenfalls welche einstweilige Regelung erforderlich ist (vgl. BT-Drucks. 10/3054, 14). Seine Entscheidung in der Hauptsache soll nicht durch eine vorläufige Entscheidung des Beschwerdegerichts beeinflusst werden. Dadurch wird der Rechtsschutz nicht entscheidend beeinträchtigt, denn die Anordnungen sind in jeder Instanz frei abänderbar, um der jeweiligen Prozesslage gerecht zu werden. Auch eine außerordentliche Beschwerde ist nicht statthaft (BGH NJW 2004, 2224, 2225). Dies gilt selbst dann, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen greifbar gesetzwidrig ist (BGHNJW 2002, 1577; BGH NJW 2004, 2224, 2225; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 769 Rz. 13).

Außerdem ist die Beschwerde nicht innerhalb der Frist des § 569 ZPO von 2 Wochen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung bei Gericht eingegangen.

1.2. Die Beschwerde ist auch nicht als Beschwerde nach § 58 FamFG statthaft. Der Be...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge