Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 25.01.2006; Aktenzeichen 20 O 189/05)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird insoweit aufgehoben, als der Rechtspfleger den Antrag des Klägers auf Festsetzung seiner Terminsreisekosten zurückgewiesen hat. Insoweit wird die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an den Rechtspfleger des LG Köln zurückverwiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde ist auch insoweit zulässig, als der Kläger an Terminsreisekosten weitere 251 EUR über die im Kostenfestsetzungsverfahren unter dem 24.11.2005 zuletzt angemeldeten 251 EUR hinaus, insgesamt also 502 EUR erstattet verlangt. Das gilt unbeschadet der Tatsache, dass der Rechtspfleger über das erweiterte Kostenfestsetzungsgesuch des Klägers im Hinblick auf § 308 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, nicht entscheiden konnte und nicht entschieden hat. Ein generelles Verbot, den Kostenfestsetzungsantrag in der Beschwerdeinstanz zu erweitern, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Gemäß § 264 Nr. 2 ZPO ist die bloße Erweiterung des Klageantrags ohne Änderung des Klagegrundes nicht als Klageänderung anzusehen; sie ist deshalb auch im Berufungsverfahren ohne Weiteres zulässig. Für das Beschwerdeverfahren gilt jedenfalls dann nichts anderes, wenn, wie hier, von einer Identität des Anspruchsgrundes auszugehen ist. In einem solchen Fall stellt die Erweiterung des Kostenfestsetzungsbegehrens lediglich eine Antragsänderung dar, die im Rahmen einer zulässigen Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 264 Nr. 2 ZPO ohne weitere Voraussetzungen zuzulassen ist.

In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an den Rechtspfleger des Gerichts ersten Rechtszuges, soweit der Antrag des Klägers auf Festsetzung seiner Parteiauslagen zurückgewiesen worden ist.

Zu Recht wendet die Beschwerde sich dagegen, dass der Rechtspfleger die dem Kläger durch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung des Prozessgerichts vom 24.8.2005 entstandenen Kosten nicht als erstattungsfähig anerkannt hat. Nach der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung des Senats (vgl. OLG Köln v. 11.8.1992 - 17 W 29/91, MDR 1993, 182 = OLGReport Köln 1992, 406 = JurBüro 1992, 813 = Versicherungsrecht 1993, 75) steht den Parteien in aller Regel auch unter Erstattungsgesichtspunkten das Recht zu, der Verhandlung ihres eigenen Rechtstreits beizuwohnen, die Tätigkeit des Gerichts und des eigenen Anwalts kritisch zu begleiten und - wie sich aus § 137 Abs. 4 ZPO ergibt, selbst das Wort zu ergreifen, so das die Kosten, die eine anwaltlich vertretene Partei für die Teilnahme an einem Gerichtstermin aufwendet, unabhängig davon zu erstatten sind, ob das Gericht das persönliche Erscheinen angeordnet hatte oder nicht, sofern nur die Kosten nicht außer Verhältnis zu den mit der Klage oder der Rechtsverteidigung verfolgten wirtschaftlichen Interessen stehen und die Anwesenheit der Partei nicht ausnahmsweise wegen ganz besonderer Umstände von vornherein als greifbar überflüssig und nutzlos angesehen werden muss. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben, zumal in dem Termin, zu dem der Kläger angereist ist, eine Güteverhandlung stattfinden sollte und der Rechtsstreit für den Kläger von nicht unerheblicher wirtschaftlicher Bedeutung war. Dass sich in einem Deckungsprozess eine vergleichsweise Einigung der Parteien nur selten erzielen lässt, steht der Notwendigkeit der Terminsreisekosten nicht entgegen; den Sach- und Streitstand unter Mitwirkung des Gerichts zu erörtern und die für und gegen die Einstandspflicht der Versicherung sprechenden Argumente im Beisein der Parteien auszutauschen, ist auch in einem Deckungsrechtsstreit sinnvoll. Dass das LG in der mündlichen Verhandlung vom 24.8.2005 lediglich die Anträge zu Protokoll nehmen und einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmen werde, ohne zuvor mit den Parteien ein Gespräch über tatsächliche und/oder rechtliche Fragen geführt zu haben, war nicht zu erwarten und für den Kläger nicht vorhersehbar.

Gleichwohl kann über die Beschwerde nicht abschließend entschieden werden. Nach Lage der Dinge kann nicht ausgeschlossen werden, dass den zu Unrecht unberücksichtigt gebliebenen Terminsreisekosten des Klägers ein ebenso hoher Betrag gegenüber steht, dessen Festsetzung der Rechtspfleger hätte ablehnen müssen. Mit den im angefochtenen Beschluss berücksichtigten 502 EUR hat der Rechtspfleger fiktive Reisekosten gegen die Beklagte festgesetzt, nämlich diejenigen Kosten, die dem Kläger erwachsen wären, wenn er einen in Köln praktizierenden Rechtsanwalt zum Prozessbevollmächtigten bestellt und mit der Prozessführung beauftragt hätte. Fiktive Kosten sind einer Festsetzung indessen unzugänglich. Der prozessualen Kostenerstattungspflicht unterliegen nur tatsächlich angefallene Kosten. Gedachte Reisekosten können im Kostenfestsetzungsverfahren nur Berücksichtigung...

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