Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Beschwerdewert bei einseitiger Erledigungserklärung

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 29 T 188/99)

AG Köln (Aktenzeichen 204 II 329/98)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 29 T 188/99 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihre Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird.

Die Beteiligte zu 1. hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf einen Wert bis 4.000,00 DM festgesetzt.

Unter Abänderung der Wertfestsetzungen des Amts- und des Landgerichts werden die Geschäftswerte

  • für die erste Instanz bis zum 28.01.1999 auf einen Wert bis 8.000,00 DM und für die Zeit danach auf einen Wert bis 6.000,00 DM,
  • für das Beschwerdeverfahren auf einen Wert bis 2.000,00 DM

festgesetzt.

Die anwaltlichen Gegenstandswerte belaufen sich

  • für die erste Instanz bis zum 29.01.1999 auf einen Wert bis 8.000,00 DM und für die Zeit danach auf einen Wert bis 5.000,00 DM,
  • für das Beschwerdeverfahren auf einen Wert bis 1.200,00 DM,
  • das Rechtsbeschwerdeverfahren auf einen Wert bis 2.400,00 DM.
 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind zerstrittene Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, bei der die Antragstellerin ¼ und die Antragsgegnerin ¾ der Miteigentumsanteile hält. Die Beteiligte zu 1. hat in erster Instanz einen Eigentümerbeschluss der Versammlung vom 05.10.1998 angefochten, in dem die Beteiligte zu 2. sich mit der Mehrheit ihrer Stimmen zur Verwalterin gewählt hat, während die Beteiligte zu 2. mit einem Gegenantrag von der Antragstellerin ursprünglich die Zahlung von 3.900,00 DM verlangt hat. Dieser Antrag war gestützt auf einen weiteren Beschluss in der gleichen Versammlung, wonach die Beteiligte zu 1. nach Eingang der Handwerkerrechnung für den Anstrich der Vorderfront des Hauses eine Restsumme von 3.900,00 DM überweisen solle, und darauf, dass die Beteiligte zu 1. ein Einschreiben mit Rückschein, das die Rechnung nebst Zahlungsaufforderung enthalten habe, nicht abgefordert habe.

Nachdem die Beteiligte zu 1. nach Zustellung des Gegenantrags, dem eine Kopie der Rechnung beigefügt war, am 29.01.1999 den Betrag von 3.900,00 DM auf das Reparatur- und Sonderkonto der Gemeinschaft überwiesen hatte, hat die Beteiligte zu 2. ihren Gegenantrag einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Das Amtsgericht hat dem Anfechtungsantrag stattgegeben, die Erledigung des Gegenantrags festgestellt und die Beteiligte zu 1. mit der Hälfte der Verfahrenskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beteiligte zu 2. belastet. Eine gegen die Feststellung der Erledigung und der Belastung mit Kosten gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat das Landgericht als nicht begründet zurückgewiesen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2. auferlegt. Mit der hiergegen eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde begehrt die Beteiligte zu 1. weiterhin die Abweisung des Gegenantrags und die Belastung der Beteiligten zu 2. mit der Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1. erster Instanz sowie aller außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelinstanzen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG), jedoch schon deshalb nicht begründet, weil die Erstbeschwerde unzulässig war.

1.

Bei der Feststellung der Erledigung aufgrund einseitiger Erledigungserklärung handelt es sich um eine Entscheidung in der Hauptsache die mit den allgemeinen Rechtsmitteln, also für die dritte Instanz mit der sofortigen weiteren Beschwerde anfechtbar ist, sofern der Wert der Beschwer 1.500,00 DM übersteigt(vgl. BayObLG NZM 1998, 488; OLG Hamm, FGPrax 1999, 48; Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 44 Rd. 100). Letzteres ist der Fall.

In Fällen der Erledigung der Hauptsache ist es im Zivilprozess höchst streitig, wonach der Streitwert bzw. der Beschwerdewert zu bemessen ist. Während der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass sich in Fällen einer einseitigen (Teil-) Erledigung, der Wert regelmäßig nach den in den Vorinstanzen entstandenen Kosten des erledigten Teils richte (vgl. z. B. BGH NJW-RR 1996, 1210), ist die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bzw. einzelner Senate von Oberlandesgerichten – auch innerhalb des OLG's Köln –, uneinheitlich. Ein Teil der Spruchkörper folgt dem Bundesgerichtshof (z. B. OLG Köln – 6. ZS – WRP 1986, 117; OLG Köln – 12. ZS – OLGR 1992, 112; OLG Köln – 19. ZS – VersR 1992, 518), während andere mit der wohl überwiegenden Meinung in der Literatur annehmen, dass es bei dem ursprünglichen Wert verbleibe (z. B. OLG Köln – 17. ZS – MDR 1995, 103 m. w. Nachw.), und schließlich auch die Auffassung vertreten wird, dass ein Teil des ursprünglichen Wertes anzusetzen sei, weil es um einen Fest...

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