Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohngeldforderung

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 5066/97)

AG Fürth (Bayern) (Aktenzeichen UR II 93/97)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Oktober 1997 in Nr. I abgeändert und die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Amtsgerichts Fürth vom 20. Mai 1997 zurückgewiesen.

II. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

III. Die Antragsgegner haben die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 600 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Mit Schreiben der Verwalterin vom 24.4.1995 wurden die Antragsgegner unter Fristsetzung bis 5.5.1995 zur Zahlung rückständigen Wohngelds aufgefordert. Am 29.6.1995 beantragten die Antragsteller beim Amtsgericht den Erlaß eines Mahnbescheids über eine Wohngeldforderung von 2 407,92 DM, vorgerichtliche Mahnkosten von 40 DM und Kosten des Verfahrens von 835,50 DM. Am 27.7.1995 zahlten die Antragsgegner 2 447,92 DM. Mit Schreiben vom 9.8.1995 verlangten die Antragsteller von den Antragsgegnern die Zahlung der noch offenen Verfahrenskosten in Höhe von 835,50 DM bis 22.8.1995; nach Zahlungseingang könne der Mahnantrag zurückgenommen werden. Dem Vorbringen der Antragsteller zufolge zahlten die Antragsgegner am 20.12.1995 den Betrag von 835,50 DM. Die am 14./15.12.1995 erlassenen Mahnbescheide wurden den Antragsgegnern am 22.1.1996 zugestellt. Die Antragsgegner erhoben Widerspruch. Auf ihren Antrag wurde das Verfahren an das Streitgericht abgegeben und dort Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Die Antragsteller erklärten mit Schriftsatz vom 23.1.1997, das Verfahren sei gegenstandslos, weil die Antragsgegner nach Stellung des Mahnbescheidsantrags sowohl den Hauptsachebetrag als auch die Verfahrenskosten gezahlt hätten.

Das Streitgericht gab das Verfahren mit Beschluß vom 3.2.1997 an das Wohnungseigentumsgericht ab. Die Antragsgegner widersprachen der Erledigungserklärung, weil die Forderung vor Zustellung des Mahnbescheids bezahlt worden sei. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 20.5.1997 die Erledigung der Hauptsache festgestellt und den Antragsgegnern die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auferlegt. Die Antragsgegner haben sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Antragstellern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, hilfsweise die Kosten gegeneinander aufzuheben. Zur Begründung haben sie vorgetragen, vor Zustellung des Mahnbescheids habe die Erledigung der Hauptsache nicht eintreten können. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 2.10.1997 die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.

II.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Das Amtsgericht hat festgestellt, daß die Hauptsache erledigt ist, und über die Kosten des Verfahrens entschieden. Damit hat es eine Entscheidung in der Hauptsache im Sinn von § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG getroffen (vgl. BayObLG WuM 1994, 298; st.Rspr.). Auch das Landgericht hat eine Entscheidung in der Hauptsache erlassen, als es die sofortige Beschwerde der Antragsgegner als unzulässig verworfen hat (vgl. BayObLG JurBüro 1991, 381/382 m.w.N.).

2. Das Landgericht hat ausgeführt: Die sofortige Beschwerde sei unzulässig, denn sie richte sich allein gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts. Diese könne nicht isoliert angefochten werden, nachdem das Amtsgericht eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen habe.

3. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dennoch hat die weitere Beschwerde im Ergebnis keinen Erfolg, denn die Erstbeschwerde war zwar zulässig, aber nicht begründet.

a) Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Antragsteller den Beschluß des Amtsgerichts nur hinsichtlich der Kostenentscheidung angefochten hätten. Im Wohnungseigentumsverfahren sind an die Bestimmtheit der Anträge grundsätzlich weniger strenge Anforderungen zu stellen als an Anträge im Zivilprozeß nach § 253 ZPO. Anträge in Wohnungseigentumssachen sind in weiterem Umfang auslegungsfähig (vgl. BayObLG WuM 1993, 85/86). Das Landgericht hat die Auslegung unterlassen; der Senat kann sie selbst vornehmen. Aus dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegner ergibt sich, daß ihr Verfahrensziel nicht nur eine Abänderung der Kostenentscheidung des Amtsgerichts, sondern die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Abweisung des Antrags war. Denn sie haben geltend gemacht, „die Klage” sei abzuweisen, weil die Forderung schon vor Zustellung des Mahnbescheids getilgt gewesen sei und die Hauptsache sich vor Eintritt der Rechtshängigkeit erledigt habe.

b) Das Landgericht hätte somit die Beschwerde nicht als unzulässig verwerfen dürfen, sondern in der Sache über das Rechtsmittel entscheiden müssen. Da keine ...

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