Normenkette

FamGKG §§ 41, 51

 

Verfahrensgang

AG Köln (Beschluss vom 14.07.2023; Aktenzeichen 322 F 38/23)

 

Tenor

Auf die Streitwertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und unter Zurückweisung der Streitwertbeschwerde im Übrigen wird die Festsetzung des Verfahrenswerts im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 14.07.2023 (322 F 38/23) wie folgt abgeändert:

Der Verfahrenswert für das Verfahren (einstweilige Anordnung) wird auf 101.059,01 EUR festgesetzt.

Der Mehrwert für den Vergleich wird auf 128.952,24 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§§ 33 Abs. 9 RVG; 57 Abs. 8 FamGKG).

 

Gründe

Die von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in eigenem Namen zulässig erhobene Streitwertbeschwerde hat im ganz Wesentlichen Erfolg.

1. Der Wert für das Anordnungsverfahren beträgt 101.059,01 EUR. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ist die Unterhaltsforderung für die ersten 12 Monate zu berücksichtigen. Hinzuzurechnen sind gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge - hier der bei Antragseinreichung fällige Unterhalt für den Monat Februar 2023. Insgesamt beträgt der Unterhalt daher 13 Monate × 10.746,02 EUR = 139.698,26 EUR. Da es sich um ein Anordnungsverfahren handelt, ist dieser Wert nur zur Hälfte anzurechnen (§ 41 Satz 2 FamGKG), mithin verbleiben 69.849,13 EUR.

Entsprechendes gilt für den Kindesunterhalt für Emilia und Lilli (2 × 12 Monate × 2.400,76 EUR + 2 × 1 Monat (Februar) × 2.400,76 EUR = 62.419,76 EUR × ½ = 31.209,88 EUR.

Zusammen beträgt der Verfahrenswert daher 101,059,01 EUR.

Da der geltend gemachte Verfahrenskostenvorschuss keinen Gebührensprung verursacht, kann es mangels Rechtsschutzbedürfnis dahinstehen, ob dieser verfahrenswertrelevant ist.

2. Der Mehrwert für den Vergleich (Trennungsunterhalt Hauptsache) beträgt 12 × 10.746,02 EUR = 128.952,24 EUR. Lediglich der Vollständigkeit halber sei hier angemerkt, dass auch bei Addition des zu 1. genannten Verfahrenswertes und des Wertes des Mehrvergleichs (zusammen 230.011,25 EUR) der geltend gemachte Verfahrenskostenvorschuss wiederum keinen Gebührensprung verursachen würde.

 

Fundstellen

Haufe-Index 16189098

AGS 2023, 426

NZFam 2023, 1147

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