Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe: Nachzahlung der Prozesskosten nach Erhalt eines Zugewinnausgleichsbetrages

 

Leitsatz (amtlich)

Einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden und später ein Zugewinnausgleichsbetrag zugeflossen ist, kann gem. § 120 Abs. 4 ZPO zur Nachzahlung der Prozesskosten herangezogen werden. Ohne rechtliche Notwendigkeit darf die Partei den Zugewinnausgleichsbetrag nicht zu einer Sonderzahlung auf langfristig zu tilgende Schulden verwenden.

 

Normenkette

ZPO § 120 Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Waldbröl (Beschluss vom 20.02.2004; Aktenzeichen 12 F 166/00)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Waldbröl vom 20.2.2004 - 12 F 166/00 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Durch Beschluss des AG vom 14.6.2000 ist der Antragstellerin Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen für ein Scheidungsverbundverfahren bewilligt worden. In diesem Verfahren hat sich der Antragsgegner durch Vergleich vom 12.9.2000 verpflichtet, zum Ausgleichs des Zugewinns 30.000 DM an die Antragstellerin zu zahlen. Im Herbst 2003 erfolgte die Auszahlung des Betrages. Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben, nachdem es ab Ende 2001 in regelmäßigen Abständen nachgefragt hatte, ob der Betrag gezahlt worden sei. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, die Antragstellerin müsse das ihr zugeflossene Kapital, soweit es über den Schonbetrag von 2.500 EUR hinausgehe, zur Begleichung der Prozesskosten verwenden.

Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde erhoben und zur Begründung geltend gemacht, sie habe nach der Scheidung in Eigenleistung und mit Unterstützung ihrer Eltern einen Anbau an das elterliche Haus errichtet, in dem sie mit den drei minderjährigen Kindern aus der geschiedenen Ehe lebe. Die Kosten für den Anbau hätten sich auf rund 155.000 DM belaufen, welche durch einen Kredit der Kreissparkasse Köln über 75.000 DM und einen weiteren Kredit ihrer Eltern über 80.000 DM aufgebracht worden seien. Das letztgenannte Darlehen habe sie nach Erhalt der Vergleichssumme i.H.v. 15.000 EUR zurückgeführt, im Übrigen würden beide Kredite mit jeweils monatlich rund 200 EUR bedient. Das entspreche der Miete, die sie ansonsten für eine gleichwertige Wohnung aufbringen müsste. Sie sei so zu behandeln wie jeder andere Antragsteller in einem Prozesskostenhilfeverfahren, der über eine belastete Immobilie verfüge und entsprechende Kreditraten aufbringen müsse.

Das AG hat nach Anhörung des Bezirksrevisors die angefochtene Entscheidung durch Beschl. v. 5.5.2004 dahingehend abgeändert, dass die Prozesskostenhilfebewilligung wiederhergestellt und die Zahlung sämtlicher bereits fälliger Kosten angeordnet worden ist. Im Übrigen hat es der Beschwerde durch weiteren Beschl. v. 24.5.2004 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Der zuständige Einzelrichter hat das Verfahren dem Senat als Kollegialgericht zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. In der durch den Beschl. v. 5.5.2004 geänderten Fassung ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse i.S.v. § 120 Abs. 4 ZPO hat sich für die Antragstellerin einerseits dadurch ergeben, dass sie nunmehr - anders als zum Zeitpunkt der Prozesskostenhilfebewilligung - Erwerbseinkünfte erzielt, zum anderen durch die Auszahlung des titulierten Zugewinnausgleichsbetrages. Letzteres hat das AG zu Recht zum Anlass genommen, der Antragstellerin die Zahlung aller fälligen Kosten aufzuerlegen.

Die dagegen mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Zwar kann eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse i.S.v. 120 Abs. 4 ZPO trotz Zufluss eines Zugewinnausgleichsbetrages zu verneinen sein, wenn der ausgezahlte Betrag dazu verwendet wird, einem Teil der Familie in wirtschaftlich vernünftiger Weise nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG geschütztes Wohneigentum zu verschaffen (Kalthoener/Büttner/Wrobel/Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. 2003, Rz. 338, m.w.N. aus der Rspr.). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin den an sie ausgezahlten Betrag tatsächlich zum Erwerb von Wohneigentum benötigt hat:

1. Das diesbezügliche Vorbringen ist einerseits widersprüchlich und auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. So ist in der aktualisierten Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 2.2.2004 zwar der Kredit bei der Kreisparkasse aufgeführt, nicht jedoch das in der Beschwerdebegründung behauptete weitere Darlehen, das die Antragstellerin bei ihren Eltern aufgenommen haben will. Zu Letzterem fehlt - anders als im Bezug auf den Kreissparkassenkredit - auch jeglicher Beleg. Die Antragstellerin hat zudem in der Erkläru...

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