Leitsatz (amtlich)

1. Ein Anspruch des klagenden Versicherungsnehmers auf Gewährung von Versicherungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen aus einer Unfallversicherung besteht mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht bei Verjährung der Ansprüche aus der Unfallversicherung.

2. Wirksamkeit der Klausel in § 18 V S. 2 XXX-ARB 2000, Stand 2007-01-01, über die Kostentragungspflicht des Versicherungsnehmer hinsichtlich seiner eigenen Kosten und derjenigen des Schiedsgutachters, wenn in einem von ihm selbst veranlassten Schiedsgutachterverfahren die Leistungsverweigerung des Versicherers nach dem Schiedsspruch berechtigt war.

Hinweis: die Klägerin hat nach dem Hinweis die Berufung zurückgenommen.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 20 O 384/17)

 

Tenor

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.03.2018 - 20 O 384/17 - gem. § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin im Beschlusswege gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen und zu Recht sowohl einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von weitergehenden Versicherungsschutzes aus der Rechtsschutzversicherung für die beabsichtigte Klage gegen ihren Unfallversicherer verneint als auch die begehrte Feststellung des Nichtbestehens eines Erstattungsanspruchs der Beklagten für die im Schiedsgutachterverfahren angefallenen Kosten in Höhe von 1.266,16 EUR versagt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung, das Rechtsmittel ist unbegründet.

Ergänzend ist folgendes anzumerken:

1. Klageantrag zu 1): Gewährung von Versicherungsschutz

Nicht gefolgt werden kann dem Einwand der Klägerin, das Landgericht habe die Klage unter Verkennung des durch die durch die Begriffe "erforderliche Kosten" und "hinreichende Aussicht auf Erfolg" vorgegebenen Prüfungsmaßstabs der §§ 1, 18 I b) XXXARB 2000 in rechtlich unzutreffender Weise abgewiesen.

Nach der Rechtsprechung des BGH sind die sachlichen Voraussetzungen an die hinreichende Erfolgsaussicht in der Rechtsschutzversicherung die gleichen wie bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe (BGH, Urt. v. 16.09.1987, - IVa ZR 76/86 -, VersR 1987, 1186 ff. in juris Rn. 7; OLG Köln, Urt. v. 06.10.1988, - 5 U 61/88 -, VersR 1989, 359/361). In rechtlicher Hinsicht bedeutet die Auslegung des § 1 XXXARB im selben Sinne wie § 114 ZPO, dass der Standpunkt des Versicherungsnehmers nach den von ihm aufgestellten Behauptungen und den ihm bekannten Einwendungen des Gegners zumindest vertretbar sein muss (BGH, Urt. v. 16.09.1987, - IVa ZR 76/86 -, VersR 1987, 1186 ff. in juris Rn. 7). D.h., dass für die Rechtsschutzgewährung eine zumindest gleich große Wahrscheinlichkeit für einen positiven Ausgang des Rechtsstreits zugunsten des Versicherungsnehmers erforderlich ist (OLG Köln, Urt. v. 06.10.1988, - 5 U 61/88 -, VersR 1989, 359/361; OLG Köln Urt. v. 03.11.1988, - 5 U 23/88 -, VersR 1989, 736/737).

Diese Grundsätze hat das Landgericht nicht verletzt und das Vorliegen der o.g. Voraussetzungen zu Recht verneint. Die von der Klägerin vertretenen Rechtsansichten zu der Frage, ob hinsichtlich ihrer Ansprüche gegen ihren Unfallversicherer Verjährung eingetreten ist, sind nicht vertretbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beklagte die mangelnden Erfolgsaussichten unter Berücksichtigung der zwischen der Klägerin und ihrem Unfallversicherer geführten Korrespondenz - soweit diese vorliegt - wegen Verjährung der Ansprüche der Klägerin aus der Unfallversicherung zu Recht verneint und damit die Gewährung von Rechtsschutz für die beabsichtigte Klage gegen ihren Unfallversicherer berechtigter Weise versagt hat.

a) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Verjährung hinsichtlich ihrer Ansprüche aus der Unfallversicherung nicht gemäß § 212 I Nr. 1 BGB neu zu laufen begonnen, weil die vom Unfallversicherer am 15.12.2016 vermeintlich ohne Vorbehalt vorgenommene Abschlagszahlung vor dem entsprechenden Abrechnungsschreiben vom 14.12.2016 am 15.12.2016 eingegangen sei.

- Die Klägerin verkennt dabei, dass die Abschlagszahlung des Unfallversicherers in Höhe von 1.460,- EUR und das Begleitschreiben des Unfallversicherers vom 14.12.2016 nicht zwei selbständig zu überprüfende Handlungen/Erklärungen darstellen und das Landgericht dementsprechend auch nicht eine gebotene Differenzierung und isolierte Überprüfung rechtsfehlerhaft unterlassen hat. Für...

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