Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 10 T 120/99 10 T 121/99)

AG Köln (Aktenzeichen 285 M 6495/99)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 13. Juli 1999 wird der Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. Juli 1999 – 10 T 120/99 und 10 T 121/99 – aufgehoben.

Die Sache wird zur Entscheidung über die Erinnerung des Schuldners vom 12. April 1999 gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Köln vom 22. März 1999 – 285 M 6495/99 – und über den als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf des Schuldners vom 25. Mai 1999 gegen den Beschluß des Rechtspflegers des Amtsgerichts Köln vom 4. Mai 1999 – 285 M 6495/99 – an den Richter des Amtsgerichts Köln verwiesen.

Im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Köln – 10 T 120/99 und 10 T 121/99 – sowie im Verfahren der weiteren Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Köln – 2 W 161/99 und 2 W 162/99 – angefallene Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird dem Richter des Amtsgerichts Köln übertragen.

 

Gründe

1. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 25. September 1998. Er hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Köln vom 22. März 1999 erwirkt, durch den angebliche Ansprüche des Schuldners gegen die Allgemeine Deutsche Direktbank als Drittschuldnerin gepfändet und ihm, dem Gläubiger, zur Einziehung überwiesen worden sind. Mit Schreiben vom 12. April 1999, das am 15. April 1999 bei dem Amtsgericht Köln eingegangen ist, hat der Schuldner Einwendungen gegen die Pfändung erhoben und unter anderem beantragt, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 22. März 1999 aufzuheben und den Antrag des Gläubigers auf seinen Erlaß abzulehnen. Durch Beschluß vom 16. April 1999 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts „die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß” gemäß den §§ 766 Abs. 1 Satz 2, 732 Abs. 2 ZPO einstweilen – bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag des Schuldners vom 12. April 1999 – eingestellt. Einem Antrag des Gläubigers vom 26. April 1999 entsprechend hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts durch Beschluß vom 4. Mai 1999 den Einstellungsbeschluß vom 16. April 1999 wieder aufgehoben. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 25. Mai 1999 hat der Schuldner gegen den ihm am 10. Mai 1999 zugestellten Beschluß vom 4. Mai 1999 „sofortige Beschwerde” erhoben. Diesen Rechtsbehelf und den Rechtsbehelf des Schuldners gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts am 27. Mai 1999 dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

Durch Beschluß vom 2. Juli 1999 hat das Landgericht Köln „die Erinnerung sowie die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 22.3.1999 und 4.5.1999 (285 M 6495/99) … zurückgewiesen”. Gegen diesen seinem Verfahrensbevollmächtigten am 8. Juli 1999 zugestellten Beschluß des Landgerichts wendet sich der Schuldner mit der sofortigen weiteren Beschwerde vom 13. Juli 1999, die am Folgetage bei dem Landgericht eingegangen ist.

2. Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist statthaft (§ 793 Abs. 2 ZPO) und in rechter Frist (§ 577 Abs. 2 ZPO) eingelegt worden. Auch die Voraussetzung des § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist im vorliegenden Fall erfüllt, weil der mit der weitere Beschwerde angefochtene Beschluß vom 2. Juli 1999 auf einem Verfahrensfehler des Landgerichts beruht, durch den der Schuldner neu und selbständig beschwert wird (vgl. Zöller/Gummer, ZPO; 21. Aufl. 1999, § 568, Rdn. 18 mit weit. Nachw.): Die Beschwerdekammer hat übersehen, daß sie für die von ihr mit dem Beschluß vom 2. Juli 1999 getroffenen Entscheidungen nicht zuständig war.

Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 22. März 1999 war die Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO gegeben, über die nicht die Beschwerdekammer des Landgerichts, sondern der Richter des Amtsgerichts (Vollstreckungsgerichts) zu entscheiden hat. Bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß handelt es sich nur dann um eine Entscheidung des Rechtspflegers, gegen die die sofortige Beschwerde gemäß den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793 Abs. 1 ZPO gegeben ist, wenn dem Schuldner vor der Pfändung rechtliches Gehör gewährt worden ist (vgl. Senat, Rpfleger 1991, 360 [361]; OVG Münster, NJW 1980, 1709 [1710]; LG Zweibrücken, Rpfleger 1994, 245; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 57. Aufl. 1999, § 829, Rdn. 64; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 2. Aufl. 1997, § 766, Rdn. 11; Stöber, Forderungspfändung, 12. Aufl. 1999, Rdn. 730; Zöller/Stöber, a.a.O., § 829, Rdn. 31). Ist der Schuldner dagegen – wie im vorliegenden Fall – entsprechend der Bestimmung des § 834 ZPO vor dem Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht angehört worden, so handelt es sich bei dem Pfändungsbeschluß um eine Vollstreckungsmaßnahme, gegen die die Er...

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