Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfordernis der Verwalterzustimmung bei baulichen Veränderungen

 

Leitsatz (amtlich)

Sieht die Teilungserklärung vor, dass die Wohnungseigentümer vor baulichen Veränderungen die Zustimmung des Verwalters einholen müssen, so tritt die Zustimmung des Verwalters im Regelfall nicht an die Stelle der einstimmigen Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer, sondern ist neben dieser erforderlich.

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 25.03.2003; Aktenzeichen 8 T 111/02)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des LG Bonn vom 25.3.2003 – 8 T 111/02 – wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Antragsteller und Antragsgegner bilden die im Rubrum bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, in der sich sowohl Wohnungs- wie auch Teileigentumseinheiten, befinden. Unter Ziff. 5.3 der Teilungserklärung vom 10.10.1986 ist u.a. Folgendes bestimmt:

„Änderungen hinsichtlich des gemeinschaftlichen Eigentums, etwa der Eingriff in tragende Wände, sind mit Zustimmung des Verwalters zulässig. Der Verwalter hat die Zustimmung zu erteilen, sofern keine wichtigen Gründe hiergegen sprechen, insb. keine Bedenken aus baurechtlicher Hinsicht bestehen oder dies Veränderungen nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der übrigen Sondereigentümer oder der Bewohner des Hauses führen.”

In der Eigentümerversammlung vom 23.11.1998 fasste die Gemeinschaft nach dem Protokoll mit 5.033,80/10.000tel Ja-Stimmen und 3.436,36/10.000 Nein-Stimmen unter TOP 5 folgenden Beschluss:

„Die Installation einer Kühlanlage mit Rohrführung von der Apotheke D. durch die Decke direkt in den Keller und dann in die Tiefgarage wird genehmigt. Die Installation hat sach- und fachgerecht zu erfolgen. Die gesetzlichen Auflagen müssen erfüllt und von Herrn D. nachgewiesen werden. Die gesetzlichen Umweltauflagen sind einzuhalten. Eine erkennbare Lärmbelästigung der Miteigentümer muss ausgeschlossen sein.”

Hiergegen richtet sich der am 23.12.1998 eingegangene Beschlussanfechtungsantrag der Antragsteller. Im Verlaufe der ersten Instanz hat die Antragsgegnerin zu 2) die Klimaanlage errichtet, und zwar befindet sich das Klimaaußengerät in der Tiefgarage an einer Wand im Bereich des unteren Stellplatzes eines Doppelparkliftes. An diesem Stellplatz besteht ein Sondernutzungsrecht der Antragsgegnerin zu 2).

Nach Einholung von Sachverständigengutachten und Durchführung eines Ortstermins hat das AG den Anfechtungsantrag zurückgewiesen, es indes der Antragsgegnerin zu 2) untersagt, während der Betriebszeiten der Klimaanlage den genannten Stellplatz zum Abstellen von Pkws zu nutzen. Eine hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das LG nach Einholung eines weiteren schriftlichen und mündlichen Sachverständigengutachtens zurückgewiesen und zugleich einer wegen der Unterlassungsverpflichtung eingelegten Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin zu 2) stattgegeben.

Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihren Anfechtungsantrag weiter.

II. Die zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet.

1. Die Antragsgegner sind im Verfahren ordnungsgemäß vertreten. Bezüglich der von einem etwaigen Erfolg des Anfechtungsantrags wirtschaftlich betroffenen Antragsgegnerin zu 2), die gesondert Rechtsanwälte mit ihrer Interessenvertretung beauftragt hat, wird dies von keinem Beteiligten angezweifelt. Wegen der übrigen Antragsgegner ist der Verwalterin, die wegen der Fassung der Teilungserklärung nach der Senatsentscheidung vom 21.11.2001 (OLG Köln v. 21.11.2001 – 16 Wx 185/01, (OLGReport Köln 2002, 137) nicht allgemein zur gerichtlichen Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft ermächtigt werden kann, in der Eigentümerversammlung vom 6.3.2003, also auch noch vor Abschluss des Erstbeschwerdeverfahrens fallbezogen zur Vertretung in den derzeit laufenden Verfahren bevollmächtigt und nachträglich eine Genehmigung der Verfahrensführung erteilt worden. Da es insoweit um die Feststellung einer Verfahrensvoraussetzung, nämlich der ordnungsgemäßen Vertretung der Antragsgegner geht, ist auch die erst im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgebrachte Tatsache ohne die Beschränkungen der §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO zu berücksichtigen. Inhaltlich unterliegt die Vollmachtserteilung gemessen an den Maßstäben der Senatsentscheidung vom 21.11.2001 keinen Bedenken. Auch bezieht sie u.a. auch auf das vorliegende Verfahren, da es sich um ein „derzeit laufendes” Verfahren war. Der Umstand, dass es in dem Eigentümerbeschluss nicht gesondert aufgeführt ist, ist unschädlich, da durch die Wendung „insb.” deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die genau mit Aktenzeichen bezeichneten Verfahren lediglich eine beispielhafte Aufzählung sein sollte. Etwaige – ohnehin nicht nachvollziehbar aufgeze...

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