Leitsatz (amtlich)

Eine Erfüllung i.S.d. § 15a Abs. 2 RVG durch den Dritten liegt auch dann vor, wenn der anzurechnende Gebührenanspruch im Wege der Aufrechnung erloschen ist.

 

Normenkette

RVG § 15a Abs. 2, § 60 f., § 61; BGB §§ 387, 389

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 23.02.2011; Aktenzeichen 22 O 639/00)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim LG Köln vom 23.2.2011 - 22 O 639/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses des LG Köln vom 27.7.2010 sind von der Beklagten zu 1. 1.809,98 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21.8.2010 an den Kläger zu 1. zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 346,94 EUR.

 

Gründe

I. Die Beklagten waren ursprünglich Gesellschafterinnen der ehemaligen Klägerin zu 2. Mit der Klage hat der Kläger sie auf Zahlung mehrerer Beträge im Zusammenhang mit der Übernahme von Anteilen der ehemaligen Klägerin zu 2. in Anspruch genommen. Daneben hat er Erstattung einer gemäß VV 1008 RVG um 0,3 erhöhten vorgerichtlichen 1,3 Geschäftsgebühr (VV 2300 RVG) i.H.v. netto 905,60 EUR verlangt.

Nachdem die Beklagten gegenüber der Klageforderung insgesamt die Aufrechnung mit einem ausschüttungsfähigen Bilanzgewinn aus 2003 erklärt hatten, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Das LG hat mit Beschluss vom 27.7.2010 die Kosten des Rechtsstreits - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Klägerin zu 2. - zu 78 % der Beklagten zu 1. und jeweils zu 11 % den Beklagten zu 2. und 3. auferlegt.

Der Kläger hat mit Kostenfestsetzungsantrag vom 16.8.2010 u.a. eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. VV 3100 RVG angemeldet. Die Beklagten haben demgegenüber Auffassung vertreten, darauf sei die im Rechtsstreit geltend gemachte vorgerichtliche Geschäftsgebühr anzurechnen.

Das LG ist dem nicht gefolgt und hat mit Beschluss vom 23.2.2011 den zu erstattenden Betrag antragsgemäß auf 2.156,92 EUR festgesetzt.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1, mit sie Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt, soweit darin zu ihren Lasten mehr als 1.809,98 EUR festgesetzt worden sind.

II. Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

1. Der Senat teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass vorliegend die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV auf die - insoweit unstreitig - wegen desselben Gegenstandes angefallene Verfahrensgebühr anzurechnen ist.

Nach § 15a Abs. 2 RVG kann ein Dritter sich zwar auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn eine Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

Die Voraussetzungen von § 15a Abs. 2 Alt. 2 RVG sind vorliegend indes erfüllt, da die Beklagten gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung mit einer unstreitigen Gegenforderung erklärt haben. Die im laufenden Rechtstreit erklärte und damit unschwer dem Akteninhalt zu entnehmende Aufrechnungserklärung umfasste den mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 4. geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr. Das hat auch der Kläger nicht in Abrede gestellt. Damit ist indes der Erstattungsanspruch gegen die Beklagten gem. §§ 387, 389 BGB erloschen und kann demzufolge bei der Kostenfestsetzung nicht erneut Berücksichtigung finden.

2. Was die Anrechnungshöhe anbetrifft, so ist die vom Kläger gem. VV 1008 RVG geltend gemachte Erhöhung von 0,3 für die ehemalige Klägerin zu 2. als weitere Auftraggeberin zu berücksichtigen. Anzurechnen sind demnach 50 % von netto 905,60 EUR = 452,30 EUR. Die Verfahrensgebühr gem. VV 3100 RVG ermäßigt sich damit von netto 735,80 EUR auf netto 283,50 EUR. Die im Kostenfestsetzungsantrag vom 16.8.2010 angemeldeten außergerichtlichen Kosten des Klägers sind demzufolge von netto 1.707,80 EUR auf netto 1.255,50 EUR zu reduzieren. Zuzüglich Mehrwertsteuer errechnet sich ein Betrag von 1.494,05 EUR.

Hinzukommen weitere 7 EUR an Auslagen für die Einholung einer Einwohner-meldeamtsanfrage. Auf deren Erstattungsfähigkeit hat das LG in seiner Nichtabhilfeentscheidung zu Recht hingewiesen.

Insgesamt belaufen sich die erstattungsfähigen außergerichtliche Kosten des Klägers damit auf 1.501,05 EUR.

Nach der Kostengrundentscheidung des LG hat die Beklagte zu 1. davon 78 %, also 1.170,82 EUR, zu tragen. Hinzukommen die festgesetzten Gerichtskosten i.H.v. 566.28 EUR.

Insgesamt hat die Beklagte zu 1. dem Kläger rechnerisch somit nur 1.737,10 EUR zu erstatten. Da sie Abänderung des angefochtene Beschlusses aber lediglich verlangt, soweit zu ihren Lasten mehr als 1.809,98 EUR festgesetzt worden sind (eine Berechnung dieses Betrages erfolgt nicht), ist der Senat an ei...

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