Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 3. März 2000 in der Sicherungsverwahrung; 10 Jahre waren am 2.3.2010 vollstreckt.

Angeordnet worden ist die Sicherungsverwahrung durch Urteil des Landgerichts München II vom 21.12.1990 (Ks 36 Js 38015/89), durch das der Beschwerdeführer der beabsichtigten schweren Körperverletzung und der gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden ist. Der vielfach vorbestrafte Verurteilte hatte zuvor aufgrund eines Urteils des Landgerichts Köln vom 19.01.1981 (115 Ks 91 Js 76/80) eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten wegen versuchten Totschlags (überwiegend) verbüßt. Opfer der Taten waren im ersten Fall seine geschiedene Ehefrau, in deren Wohnung er bei einem Hafturlaub Fotos entdeckte, die sie mit einem anderen Mann bei sexuellen Handlungen darstellten. Er passte seine Frau, die sich vor ihm verborgen hielt, ab, als sie in ein Taxi stieg und begann sofort in Tötungsabsicht mit einem mitgebrachten Fleischermesser auf sie einzustechen, zunächst ins Gesicht, dann in die Beine und die rechte Hand und schließlich mit voller Wucht in den Oberkörper. Die Verletzungen waren lebensgefährlich, an 2 Stellen war die Brusthöhle eröffnet, die Lunge war verletzt; trotz Herzstillstandes während einer Notoperation konnte das Leben der Frau gerettet werden.

Im zweiten Fall war das Opfer eine Bekannte, die der Verurteilte während der Haft durch eine Kontaktanzeige kennen gelernt hatte und zu der er nach seiner Entlassung gezogen war. Es kam zum Streit, bei dem er sie trat und drohte, sie wie die andere Frau niederzumetzeln. Nachdem sie flüchten und die Polizei benachrichtigen konnte, wurde ein Termin vereinbart, zu dem er seine persönliche Habe aus der Wohnung holen konnte. Als die Bekannte die Frage, ob das mit der Trennung endgültig sei, bejahte, geriet der Verurteilte so in Wut, dass er ihr von hinten einen Schlag ins Genick versetzte und sie an den Haaren zu Boden riss. Hier trat er sie mit Winterstiefeln wuchtig ins Gesicht und gegen den Oberkörper, wodurch sie eine Schädelprellung, eine Nasenbeinfraktur und eine Fraktur der Nasenscheidenwand erlitt. Auf ihre Hilferufe war ihre Schwägerin herbeigeeilt, die sie hoch zog und versuchte, mit ihr aus der Wohnung zu fliehen. Dabei stolperten die Frauen und fielen zu Boden. Inzwischen hatte der Angeklagte ein Fleischermesser (Klingenlänge 25,2 cm) aus der Küche geholt und stach damit von oben auf die beiden am Boden liegenden Frauen ein. Seine Bekannte konnte in den Flur robben. Aus Wut über das Dazwischengehen der Schwägerin brachte er dieser Stiche und Schnitte kurz oberhalb der Kniekehle bei, wodurch die Beinvene und ein wesentlicher Teil der Nerven und Muskeln durchtrennt wurden. Das Bein ist seitdem gelähmt. Ob es amputiert werden muss, stand nach den Urteilsfeststellungen noch nicht fest.

Zur Anordnung der Sicherungsverwahrung hat die Strafkammer auf der Grundlage eines Gutachtens der Sachverständigen. Dr. N. I. ausgeführt, es bestehe kein Hinweis auf eine psychische Erkrankung. Beim Verurteilten liege eine Borderline Persönlichkeitsstörung mit hoher Anspruchshandlung, leichter Verletzbarkeit, Selbstbezogenheit und geringer Empathie vor. Die Taten seien keine Affekttaten, sondern aus der Persönlichkeitsstörung entstanden. Die Möglichkeiten der Therapierbarkeit seien gering, es handle sich um durch Anlage bedingte Verhaltensmuster. Er sei stimmungslabil, neige zu Kurzschlusshandlungen und habe keine Kontrolle über Wut, Hass und Enttäuschungen. Eine erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit sei allerdings nicht gegeben.

Vor diesen beiden Verurteilung finden sich im Bundeszentralregisterauszug weitere 21 Eintragungen, darunter neben Vermögensdelikten und Fahren ohne Fahrerlaubnis Straftaten wie Landfriedensbruch, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Zuhälterei, Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und vielfach Körperverletzung und gefährliche Körperverletzung, wobei die Opfer ganz überwiegend Frauen waren, die erhebliche Verletzungen davongetragen haben. Wegen der Einzelheiten der Verurteilungen wird auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen.

Die bisherigen Überprüfungen innerhalb der in § 67 e Abs. 2 vorgesehenen Fristen haben zur Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung durch die Strafvollstreckungskammer geführt.

Derzeit prüft die Strafvollstreckungskammer nach § 463 Abs. 3 S. 4 StGB, ob nach dem Vollzug von 10 Jahren Sicherungsverwahrung von dem Verurteilten aufgrund seines Hanges weiterhin erhebliche rechtswidrige Straftaten zu erwarten sind. Eine Exploration durch die beauftragte Sachverständige Prof. Dr. S. hat der Verurteilte abgelehnt. Mit Beschluss vom 8.7.2010 hat die Strafvollstreckungskammer den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Sachverständigen Prof. Dr. L. in C. mit der Erstellung des Gutachtens be...

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