unanfechtbar

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeitsbegründende Abgrenzung bei Einfirmenvertretern

 

Leitsatz (amtlich)

Die Voraussetzungen des § 92 a HGB (Einfirmenvertreter) und damit des § 5 Abs. 3 ArbGG sind nicht erfüllt, wenn dem Handelsvertreter die Tätigkeit für ein anderes Unternehmen tatsächlich möglich ist und die Aufnahme dieser Tätigkeit nicht von der Genehmigung des Unternehmens abhängig ist, sondern nur der Abstimmung mit diesem bedarf.

Die Bestimmung des § 5 Abs. 3 ArbGG enthält eine für Handelsvertreter in sich abgeschlossene Zuständigkeitsregelung, die der Regelung über die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für arbeitnehmerähnliche Personen in § 5 Abs. 1 ArbbGG vorgeht.

 

Normenkette

GVG § 17a; ArbGG § 5 Abs. 3; HGB § 92a

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 2 O 270/99)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 20.01.2000 – 2 O 270/99 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

 

Gründe

Die gem. § 17 a Abs. 4 S. 2 GVG statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sondern die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 13 GVG) begründet ist.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Ansicht des Landgerichts, § 5 Abs. 3 ArbGG sei auf sie nicht anwendbar, da sie nur nebenberufliche Handelsvertreterin für die Klägerin gewesen sei. Sie erfülle vielmehr die Voraussetzungen des § 92 a HGB.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte nur nebenberufliche Handelsvertreterin war, und ob die Vorschrift des § 92a HGB auf nebenberufliche Handelsvertreter keine Anwendung findet (bejahend: u. a. LAG Frankfurt AP Nr. 2 zu § 92a HGB; Kissel, GVG, 2. Aufl., § 13 Rn. 153; ablehnend u. a. MünchKomm/v. Hoyningen-Huene, HGB, § 92a Rn. 19; Heymann/Sonnenschein/Weidmeyer, HGB, 2. Aufl., § 92a Rn. 9). Denn selbst wenn man § 92a HGB auf die Beklagte anwendet, verbleibt es bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, weil die Voraussetzung des § 92a HGB nicht erfüllt sind.

Selbständige Handelsvertreter gelten als Arbeitnehmer i.S.d. ArbGG, wenn sie sogenannte Einfirmenvertreter sind, d. h. wenn sie entweder vertraglich nicht für weitere Unternehmen tätig werden dürfen oder wenn ihnen dies nach Art und Umfang der von ihnen verlangten Tätigkeit nicht möglich ist, und wenn sie während der letzten Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 2.000,00 DM einschließlich Provisionen und Ersatz für Aufwendungen bezogen haben. Die Bestimmung des § 92a HGB bezweckt den Schutz von Handelsvertretern, deren wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Unternehmer besonders stark ausgeprägt ist und die deshalb eine dem Arbeitnehmer stark angenäherte Stellung haben (Staub/Brüggemann, HGB, 4. Aufl. § 92a Rn.; MünchKomm/v. Hoyningen-Huene, a.a.O., Rn. 3; Kissel, a.a.O., Rn. 153).

Die Beklagte selbst macht mit der Beschwerde nicht geltend, unselbständige Handelsvertreterin gewesen zu sein. Auch aus dem Agenturvertrag folgt, dass sie selbständige Handelsvertreterin war. Die Beklagte konnte nach dem Inhalt des Vertrages im wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und ihre Arbeitszeit bestimmen. So waren ihr weder Öffnungszeiten vorgeschrieben noch musste sie persönlich während der Öffnungszeiten anwesend sein. Ebenso konnte sie ihren Urlaub selbst bestimmen. Auch die Tatsache, dass ihr von der Klägerin für Ratenverkäufe bestimmte Richtlinien vorgegeben waren, vermag keine Weisungsabhängigkeit zu begründen.

Die Beklagte war nicht Einfirmenvertreterin.

Nach Ansicht des Senats war es der Beklagten vertraglich nicht untersagt, für weitere Unternehmen tätig zu werden. Das in Ziffer 11.1 des Agenturvertrages enthaltene Konkurrenzverbot reicht insoweit nicht aus, da der Beklagten dadurch nur das untersagt wurde, was sie gem. § 86 HGB ohnehin nicht durfte. Ein vertragliches Verbot wird jedoch auch in den Fällen angenommen, in denen die Aufnahme der Tätigkeit für ein weiteres Unternehmen von der Genehmigung des Unternehmers abhängig gemacht wird und eine solche Genehmigung nicht erteilt ist (OLG Stuttgart BB 1966, 1396). Gem. Ziffer 11.2 des Agenturvertrages war die Aufnahme einer Tätigkeit, d. h. das Anbieten und Verkaufen von Waren und Dienstleistungen, die nicht aus dem Angebot der Klägerin stammten, nicht von der Genehmigung der Klägerin abhängig, sondern bedurfte nur der vorherigen Abstimmung mit der Klägerin. Nach Ansicht des Senat ist die in Ziff. 11.2 vorgesehene Abstimmung schon nicht gleichzusetzen mit einer für ein vertragliches Verbot sprechenden Genehmigung. Denn an der Abstimmung hatte die Klägerin allein schon deshalb ein berechtigtes Interesse, um prüfen zu können, ob die Aufnahme weiterer Waren gegen das Konkurrenzverbot verstieß. Selbst wenn man dies and...

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