Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 21 O 286/19)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils lautet: "Die Klage wird abgewiesen".

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von 6 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen.

 

Gründe

I. Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Rechtsstreit fällt zwar in die Zuständigkeit des Landgerichts Köln; jedoch sind die mit der Berufung weiterverfolgten Klageanträge der Klägerin offensichtlich unbegründet. Die Klage ist deshalb abzuweisen, allerdings ohne den - im Tenor ohnehin entbehrlichen - Zusatz in dem angefochtenen Urteil "als unzulässig". Gemäß § 538 Abs. 1 ZPO hat der Senat in der aus Rechtsgründen entscheidungsreifen Sache selbst zu entscheiden. Die von der Klägerin beantragte Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Köln scheidet aus.

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Köln ist die Klage zulässig. Der Rechtsstreit fällt gemäß § 29 ZPO in die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln. Der Wohnsitz der Klägerin, an dem sich die finanzierte Sache vertragsgemäß befindet und der im Gerichtsbezirk des Landgerichts Köln liegt, ist der einheitliche Erfüllungsort für die Erbringung der Leistungen zur Rückabwicklung bei einem widerrufenen verbundenen Kauf- und Darlehensvertrag. Dies folgt aus den Besonderheiten eines verbundenen Vertrages nach § 358 BGB (LG Bonn, Urteil vom 07. März 2018 - 19 O 364/17 -, Rn. 24, juris; LG Tübingen, Urteil vom 28. Dezember 2018 - 3 O 137/18 -, Rn. 37 - 45, juris; LG Ravensburg, Urteil vom 18. Februar 2020 - 2 O 299/19 -, Rn. 23 - 24, juris; a.A. LG Limburg, Urteil vom 01. April 2019 - 1 O 55/19 -, juris).

a) Gemäß § 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Der Erfüllungsort im Sinne von § 29 ZPO bestimmt sich nach materiellem Recht (BGH, Urteil vom 24. Januar 2007 - XII ZR 168/04 -, Rn. 11 - 12, juris; Schultzky, in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 29, Rn. 24). Für vertragliche Verpflichtungen regelt § 269 BGB den Leistungsort, der dem Erfüllungsort entspricht. Danach hat die Leistung vorbehaltlich gesetzlicher Sondervorschriften in der Regel an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz, bei juristischen Personen den Sitz hatte. Etwas anderes gilt aber dann, wenn festgestellt wird, dass die Vertragsparteien einen anderen Leistungsort bestimmt haben oder die Umstände des Falls einen solchen ergeben (BGHZ 157, 20, 23 m.w.N., BGH Urteil vom 4. März 2004 - IX ZR 101/03 - NJW-RR 2004, 932, juris). Anerkannt ist dies in der Rechtsprechung bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen über bewegliche Sachen aufgrund von Rücktritt, Widerruf oder Anfechtung. Danach ist einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Rückgewährsansprüche, jedenfalls nach beiderseitiger Vertragserfüllung, der Ort an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet (BGH, Urteil vom 09.03.1983 - VIII ZR 11/82 -, BGHZ 87, 109, Rn. 14 f. juris; OLG München, Urteil vom 04. Oktober 2018 - 24 U 1279/18 -, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Januar 2016 - 9 U 183/15 -, Rn. 6, juris; OLG Hamm, Urteil vom 20. Oktober 2015 - I-28 U 91/15 -, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 24.04.2013 - 8 SA 9/13 -, juris; Schultzky, in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 29, Rn. 25.50 "Rückabwicklung"). Begründet wird dies damit, dass der Schwerpunkt der Rückabwicklung des Vertrages wegen der besonderen Ortsbezogenheit der vertragstypischen Leistung an einem bestimmten Ort liege (zum Ganzen OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Januar 2016 - 9 U 183/15 -, Rn. 6, juris).

b) Diese Grundsätze sind wegen der vergleichbaren Interessenlage auf den vorliegenden Fall der Rückabwicklung eines verbundenen Vertrages übertragbar. Bilden der Verbraucherdarlehensvertrag und das finanzierte Geschäft eine wirtschaftliche Einheit und ist das Darlehen dem Unternehmer bereits zugeflossen, so erfolgt die Rückabwicklung des Verbundgeschäfts nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowohl beim Widerruf des Darlehensvertrages als auch beim Widerruf des finanzierten Geschäfts ausschließlich im Verhältnis zwischen dem Verbraucher und dem Darlehensgeber, der insoweit an die Stelle des Unternehmers als Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers in das Abwicklungsverhältnis eingetreten ist (BGH, Urteil vom 04. April 2017 - II ZR 179/16 -, Rn. 18 m.w.N., juris; BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09 -, Rn. 25, juris; BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123, Rn. 26, juris). Infolge dieses gesetzlichen Schuldnerwech...

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