Leitsatz (amtlich)

1) Die Eintragung im Grundbuch ist beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Rechten an einem Grundstück kein bloßer Folgetatbestand des materiell-rechtlichen Geschäfts, sondern durch die Bestimmung des § 873 Abs. 1 BGB in den Erwerbstatbestand selbst eingebunden. Diesen Regelungszusammenhang verkennt, wer dem Grundbuch(recht) bei diesem Erwerb nur eine "dienende" Funktion zuweist. An die wesentlichen Grundstrukturen der gesetzlichen Regelung ist die Rechtsprechung auch dann gebunden, wenn sie Rechtsfortbildung betreibt.

2) Auch bei der Übertragung eines Erbbaurechts auf eine bereits bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind dem Grundbuchamt die Existenz, die Identität und die Vertretung der Gesellschaft in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachzuweisen.

 

Normenkette

GBO §§ 20, 29; BGB §§ 705, 873 Abs. 1; ErbbauRG § 11 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Bergisch Gladbach (Beschluss vom 14.07.2010; Aktenzeichen HR-XXXX-5)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 30.8.2010 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des AG (Grundbuchamts) Bergisch Gladbach vom 14.7.2010 - HR-XXXX-5 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 3) vom 30.8.2010 gegen den genannten Beschluss vom 14.7.2010 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) und 3) gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde durch diese Entscheidung wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) ist im Erbbaugrundbuch von I. auf Blatt XXXX, XXX0, XX00 und X000 jeweils als Berechtigter der dort jeweils verzeichneten Erbbaurechte eingetragen. Wegen des vollständigen Inhalts der genannten Grundbuchblätter wird auf den Grundbuchauszug nach dem Stand vom 1.9.2010 (Bl. 92 ff. der Grundakten von I., Blatt XXXX) sowie auf die Grundbuchauszüge nach dem Stand vom 2.12.2010 (Bl. 39 ff. der Grundakten von I., Blatt XXX0, Bl. 39 ff. der Grundakten von I., Blatt XX00 und Bl. 77 ff. der Grundakten von I., Blatt X000) Bezug genommen.

Mit einem am 1.7.2010 bei dem Grundbuchamt eingereichten Antrag vom 30.6.2010 (Bl. 32 der Grundakten von I., Blatt XXXX) hat der Verfahrensbevollmächtigte der späteren Beschwerdeführer eine - hiermit gleichfalls wegen ihres Inhalts in Bezug genommenen - beglaubigte Abschrift seiner Urkunde vom 17.9.2008 - UR-Nr. 1776/2008 S - (Bl. 33 ff. der Grundakten von I., Blatt XXXX) sowie einer namens der Kirchengemeinde St. Antonius abgegebenen Zustimmungserklärung vom 28.5.2010 nebst Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariats vom 1.6.2010 (Bl. 47 der genannten Akten) vorgelegt.

Mit der Urkunde vom 17.9.2008 schlossen die zur Beurkundung Erschienenen, nämlich die Beteiligten zu 1) und 2) einen "Übertragungsvertrag", durch dessen Ziff. I der im Vertrag als Veräußerer bezeichnete Beteiligte zu 1) an die dort als Erwerber bezeichnete, die annehmende Beteiligte zu 3) die im Rubrum des vorliegenden Beschlusses genannten Erbbaurechte "zu Eigentum" übertrug. Weiter enthält der Vertrag u.a. die Bestimmung, dass sich die Beteiligte zu 2) als Gegenleistung für die Übertragung des Erbbaurechts an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Zahlung eines Geldbetrages an den Beteiligten zu 1) verpflichtete.

Mit seinem - hiermit wegen seiner Einzelheiten in Bezug genommenen - Beschl. v. 14.7.2010 - HR-XXXX-5 - (Bl. 50 ff. der Grundakten von I., Blatt XXXX), in dessen Rubrum außer dem Beteiligten zu 1) und der Gut Horst GbR der Notar als Antragsteller genannt sind, hat der Rechtspfleger des Grundbuchamtes den Antrag vom 30.6.2010 auf Eintragung des Erbbaurechtswechsels auf die Gut Horst GbR abgelehnt. Er hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass beim Grundstücks- oder (hier) Erbbaurrechtserwerb durch eine bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Existenz und die Identität der Gesellschaft, ihr aktueller Gesellschafterbestand und die hieraus folgenden aktuellen Vertretungsverhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertreterhandelns in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nachzuweisen seien. Dies sei hier nicht geschehen. Der Vertrag vom 17.9.2008 gehe von einer bereits zuvor gegründeten Gesellschaft aus und könne deshalb nicht als Gründungsvertrag angesehen werden. Wegen der somit nicht in der gesetzlichen Form nachgewiesenen Existenz und Vertretung der Gesellschaft könne bei der nach § 20 GBO vor der Eintragung gebotenen Prüfung die Wirksamkeit der dinglichen Einigung nicht festgestellt werden. Damit sei ein nicht behebbares Eintragungshindernis gegeben. Der erforderliche Nachweis lasse sich nämlich auch - entgegen einer in einigen landgerichtlichen Entscheidungen vertretenen Auffassung - nicht durch eine eidesstattliche Versicherung führen. Die einzig mögliche Lösung, dass die als Erwerber vorgesehene Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Erwerbsvertrag gegründet werde, weil dann nicht nur die Existenz und Vertretung der Gesellschaft in der Form des § 29 GBO nachgewiesen, sondern sogar ausgeschlossen sei, dass der Bestand der Gesellschafter während derselben Beurkundung gewechselt haben könnte, sei hier nicht g...

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