Leitsatz (amtlich)

1) Eine Wiederaufnahme eines durch Umschreibung im Grundbuch abgeschlossenen Eintragsverfahrens ist dem Grundbuchrecht fremd.

2) Ist im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 4.12.2008 (BGHZ 179, 102 ff.) und vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 47 Abs. 2 GBO eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin im Grundbuch nur unter ihrem Namen, ohne Bezeichnung ihrer Gesellschafter eingetragen worden, bedarf es zur nachträglichen Eintragung der Gesellschafter des Nachweises in der Form des § 29 GBO, aus welchen Gesellschaften die Gesellschaft im Zeitpunkt dieser Berichtigung besteht.

3) Nicht anders als der Gesetzgeber (BT-Drucks. 16/13437, 26) kann auch der Richter keine nicht vorhandenen Nachweismittel schaffen.

4) Das Grundbuch ist kein Gesellschaftsregister. Steht ein Grundstück im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kann eine Beschränkung des Rechts eines Gesellschafters, über seinen Gesellschaftsanteil zu verfügen, nicht als Verfügungsbeschänktung in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen werden.

 

Normenkette

GG Art. 20 Abs. 3; GBO §§ 19, 22, 29, 47 Abs. 2, § 71 Abs. 1-2; BGB §§ 705, 719 Abs. 1, § 891 Abs. 1, § 899a; FGG-RG Art. 111 Abs. 1; ERVGBG

 

Verfahrensgang

AG Siegburg (Beschluss vom 29.03.2010; Aktenzeichen GR-XXXX-7)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten vom 12.4.2010 und 21.5.2010 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des AG Siegburg vom 29.3.2010 - GR-XXXX-7 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) waren im Wohnungsgrundbuch von Geistingen auf Blatt XXXX und XXX0 zu je ½-Anteil als Miteigentümer der dort verzeichneten, im Rubrum dieses Beschlusses näher bezeichneten Wohnungseigentumsrechte eingetragen. Mit einer hiermit wegen ihrer Einzelheiten in Bezug genommenen, bei dem Grundbuchamt in notariell beglaubigter Ablichtung eingereichten Urkunde vom 15.12.2009 - URz. 2794 für 2008 des Notars N. X. in B. (Bl. 61 ff. der Grundakten von H., Blatt XXXX) haben die Beteiligten zu 1) und 2) einen Übertragungsvertrag (lit. B. der Urkunde) geschlossen, durch den sie diese Immobilien - sowie weiteren, in anderen Bezirken gelegenem, in ihrem Miteigentums stehenden Grundbesitz und sonstige Beteiligungen des Beteiligten zu 1) - der von ihnen mit derselben Urkunde gegründeten Q. Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts zu Eigentum übertragen haben. Lit. B. § 2 des notariellen Vertrages lautet dahin, dass die Erschienenen über einen entsprechenden Eigentumsübergang, in Gesellschaft bürgerlichen Rechts einig sind und die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch beantragen. Lit. C der notariellen Urkunde enthält den zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) als den damaligen Gesellschaftern mit der Errichtung der Urkunde geschlossenen Gesellschaftsvertrag der Beteiligten zu 5), der Q. Grundstücks Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Nach der Regelung in lit. C, § 5 Abs. 2 der Urkunde waren die Beteiligten zu 1) und 2) Gesellschafter mit je einem 50 %-Anteil am Gesellschaftsvermögen. § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages bestimmt u.a., dass nur der Beteiligte zu 1) zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet sei. In den anschließenden Bestimmungen dieses § 9 wird u.a. diese Vertretungsmacht näher geregelt und eine Ersatzregelung für den Fall getroffen, dass der Beteiligte zu 1) als Geschäftsführer fortfallen sollte.

Lit. D der Urkunde enthält einen zwischen den Beteiligten zu 1), 2), 3) und 4) geschlossenen Vertrag über die Schenkung von Geschäftsanteilen an der Q. Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts. Durch lit. D Ziff. 2 des Vertrages schenkten die Beteiligten zu 1) und 2) den dies annehmenden Beteiligten zu 3) und 4) von ihrer Gesellschafterstellung im Wege der Abtretung Anteile von jeweils 16 %, so dass damit an der Gesellschaft die Beteiligten zu 1) und 2) zu je 18 % und die Beteiligten zu 3) und 4) zu je 32 % beteiligt waren. In der anschließenden, in der Urkunde gleichfalls als Ziff. 2 bezeichneten Ziffer der Vereinbarung war geregelt, dass sich die Veräußerer als Gesamtberechtigte und der Längstlebende von ihnen auch allein das Recht vorbehielt, unter bestimmten, in der Urkunde näher geregelten Bedingungen von dem Erwerber die Übertragung seines Anteils an der Gesellschaft zu verlangen.

Weiter heißt es in der Urkunde:

"Die Übertragung der Gesellschaftsanteile an der C.-Gesellschaft ist durch die Ausübung des Rücktrittsrechts auflösend bedingt.

Um den Veräußerer bis zum Wegfall der auflösenden Bedingung gegen den möglichen Verlust seiner Rechtsposition durch zwischenzeitlichen gutgläubigen Erwerb eines Dritten zu schützen, bewilligt und beantragt der Erwerber die in der auflösenden Bedingung liegende Verfügungsbeschränkung des Erwerbers in Abt. II des Grundbuches in der Weise einzutragen, dass dort vermerkt wird, dass die erfolgte Übertragung bedingt ist und die Bedingung mit dem Rücktritt des Veräußerers vom Übergabevertrag eintritt.

Der Veräußerer bewilligt und ...

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