Entscheidungsstichwort (Thema)

Domain

 

Leitsatz (amtlich)

Ist einem Schuldner die Verwendung einer von ihm neu eingerichteten Domain untersagt, kann ihm nicht als schuldhafte Zuwiderhandlung gegen dieses Unterlassungsgebot angelastet werden, wenn später noch über Suchmaschinen auf die verbotene Domain verwiesen wird, weil weder der Schuldner noch sein Provider die Möglichkeit hat, Zugriff auf die Datenbanken der Betreiber der Suchmaschinen zu nehmen.

 

Normenkette

ZPO § 890

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 31 O 31/00 SH I)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner vom 5.3.2001 wird der ihnen am 21.2.2001 zugestellte Beschluss des LG Köln vom 2.2.2001 – 31 O 31/00 SH I – teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Wegen Zuwiderhandlung gegen das im Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln vom 15.6.2000 – 31 O 31/00 – ausgesprochene Unterlassungsgebot werden die Schuldnerin zu 1) zu einem Ordnungsgeld i.H.v.

5.000 DM

und die Schuldner zu 2) und 3) zu Ordnungsgeldern i.H.v. jeweils

1.250 DM

sowie ersatzweise für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden können, für je 1.250 DM zu einem Tag Ordnungshaft, hinsichtlich der Schuldnerin zu 1) zu vollstrecken an ihren Vorstandsmitgliedern, verurteilt.

Die in erster Instanz entstandenen Kosten dieses Verfahrens tragen die Gläubigerin zu – und die Schuldner zu 1/4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 

Gründe

Die gem. § 793 Abs. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und im vorstehend tenorierten Umfang auch begründet.

Aus den vom LG genannten Gründen fällt den Schuldnern allerdings ein schuldhafter Verstoß gegen das ihnen im Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln vom 15.6.2000 auferlegte Unterlassungsgebot zur Last, weil unter der von ihnen neu eingerichteten Domain „www.f.-v.-g.de” am 18.7.2000 noch die im angefochtenen Beschluss wiedergegebene, unzweifelhaft gegen das Unterlassungsgebot verstoßende Webseite abrufbar war, die für einen Internetdienstleister der Schuldner eingetragen war und von dieser im Auftrag der Schuldner gehalten wurde. Der Senat nimmt die diesbezüglichen Ausführungen des LG ausdrücklich in entsprechender Anwendung des § 543 Abs. 1 ZPO in Bezug und sieht von einer erneuten Darstellung der die Entscheidung tragenden Gründe ab, zumal die Schuldner insoweit substantiierte Einwände während des gesamten Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht vorgetragen haben.

Dagegen hat das Rechtsmittel der Schuldner Erfolg, soweit das LG sie mit der Begründung zur Zahlung eines Ordnungsgeldes verurteilt hat, die Suchmaschinen „WEB. DE”, „Altavista”, „MetaGer” und „infoseek” hätten noch am 18.7.2000 bzw. am 20.7.2000 Einträge zu dem Suchbegriff „Der Prozessfinanzierer” aufgewiesen, in denen auf die neu eingerichtete Domain „www.f.-v.-g.de” verwiesen worden sei. Denn nach dem unstreitigen Sachvortrag der Schuldner in beiden Instanzen haben weder sie noch ihr Provider die Möglichkeit, Zugriff auf die Datenbanken der Betreiber der Suchmaschinen zu nehmen und die dort angezeigten Seiten aus dem Netz zu nehmen. Zwischen den Parteien ist überdies unstreitig, dass die Betreiber zur Löschung binnen bestimmter Zeit nicht verbindlich angewiesen werden können, sie ihre Datenbanken nur in unregelmäßigen Abständen zu aktualisieren bereit sind und es deshalb stets einige Zeit dauert, bis bestimmte Einträge ggf. durch die Suchmaschinenbetreiber gelöscht werden. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob sich die am 18. und 20.7.2000 von der Gläubigerin festgestellten Einträge als objektiver Verstoß gegen das Unterlassungsgebot erweisen, nachdem die Gläubigerin durch Zustellung einer Bankbürgschaft am 17.7.2000 die Vollstreckungsvoraussetzungen geschaffen hatte. Denn mit Rücksicht auf den vorstehend zusammengefassten unstreitigen Sachvortrag der Schuldner wäre es Sache der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Gläubigerin gewesen, die Maßnahmen vorzutragen, die die Schuldner hätten ergreifen können und müssen, um bei anderweitigem Vorwurf schuldhaften Verhaltens die Löschung der entsprechenden Daten bei den Betreibern der Suchmaschinen binnen Tagesfrist zu erreichen.

Was die Höhe des vom LG verhängten Ordnungsgeldes angeht, schließt sich der Senat den grundsätzlichen Überlegungen des LG in dem angefochtenen Beschluss an. Aus diesem Grunde waren die verhängten Ordnungsgelder wegen des nicht wiederholten, sondern nur einmaligen Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot auf die Hälfte des vom LG für angemessen erachteten Betrags zu reduzieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Gläubigerin nach der insoweit rechtkräftigen Entscheidung des LG bereits in erster Instanz hälftig unterlegen war. Der Beschwerdewert beträgt 15.000 DM.

Dr. Schwippert von Hellfeld Pietsch

 

Fundstellen

Haufe-Index 1106902

NJW-RR 2002, 215

CR 2001, 863

AfP 2002, 365

OLGR Köln 2001, 427

ZUM-RD 2002, 6

ITRB 2001, 258

K&R 2002, 257

MMR 2001, 695

Mitt. 2003, 38

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