Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 31 O 106/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 900,00 Euro.

 

Gründe

I. Nachdem die Klägerin wegen Geschmacksmusterverletzung und Wettbewerbsverstoßes Klage erhoben hatte, bestimmte das LG Gütetermin und Termin zur mündlichen Verhandlung. Die Beklagte erklärte außergerichtlich sodann, sie sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, rechtsverbindlich zu erklären, bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung seitens der Klägerin festzusetzende angemessene Vertragsstrafe es zu unterlassen, die streitgegenständliche Gartenliege in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten. Nunmehr erklärte die Klägerin den Rechtsstreit bezüglich der Klageanträge I. und II. in der Hauptsache schriftsätzlich für erledigt. Die Beklagte regte wegen ihrer Erklärung primär die Rücknahme der Klage an, schloss sich aber ungeachtet dessen der Teil-Erledigungserklärung der Klägerin an. Hieraufhin bat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das LG schriftsätzlich darum, den anberaumten Termin aufzuheben und kündigte Klagerücknahme an, sobald die offenstehende Forderung (Klageantrag III.) seitens der Beklagten ausgeglichen sei. Der Bitte um Terminsaufhebung kam das LG nach.

In der Folgezeit teilten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit, man habe inzwischen Zahlung geleistet. Einer diesbezüglichen Erledigungserklärung der Klägerin werde man sich anschließen. Es herrsche allerdings Uneinigkeit wegen der Verfahrenskosten und das Gericht werde gebeten, hierüber zu entscheiden. Nunmehr erklärte die Klägerin auch den Klageantrag zu III. für erledigt. Zugleich bat sie unter Hinweis auf das frühere außergerichtliche Schreiben der Beklagten, in dem diese erklärt hatte, sie erkenne auch den Kostenanspruch an, um Erlass eines Kosten-Anerkenntnisurteils im schriftlichen Verfahren. Hieraufhin nahm der Berichterstatter der Kammer telefonisch Kontakt zum Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf und regte zwecks Einsparung von zwei Gerichtsgebühren die Abgabe eines Anerkenntnisses bezüglich der Kosten an, da aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes der Beklagten bei einer Entscheidung nach § 91a ZPO die Kosten aufzuerlegen sein würden. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten teilte hieraufhin mit, seine Mandantin sei bereit, die Kosten auf der Grundlage eines Beschlusses gem. § 91a ZPO in voller Höhe zu tragen. Dem kam das LG mit einem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss nach § 91a ZPO nach.

Zur Festsetzung angemeldet hat die Klägerin u.a. jeweils eine 1,2 Terminsgebühr i.H.v. 450,00 Euro für das Tätigwerden ihrer Prozessbevollmächtigten sowie ihres Patentanwaltes.

Sie meint, Terminsgebühren seien schon angesichts der Gespräche der Prozessbevollmächtigten entstanden. Die Beklagte habe ihre Klageansprüche praktisch anerkannt (§ 307 ZPO), so dass die gefundene Einigung den Charakter eines Vergleichs habe. Die Höhe der Gebühren bemesse sich nach dem Umfang der entstandenen Kosten.

Hiergegen wendet sich die Beklagte. Sie ist der Ansicht, eine Terminsgebühr sei nicht angefallen, weil das LG eine Entscheidung nach § 91a ZPO ohne mündliche Verhandlung getroffen habe, so dass Nr. 3104 VV RVG gar nicht einschlägig sei. Eine solche für den Patentanwalt sei ohnehin nicht zu erstatten.

Der Rechtspfleger hat die Festsetzung der Terminsgebühren abgelehnt unter Hinweis darauf, dass für einen Beschluss nach § 91a ZPO eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben sei. Ein "praktisches" Anerkenntnis gebe es nicht, lediglich ein rechtliches. Hiernach hat der dem Rechtsmittel nicht abgeholfen.

II. Die gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

Zurecht und mit zutreffender Begründung hat der Rechtspfleger Terminsgebühren nicht festgesetzt. Hierfür fehlt es sowohl an den rechtlichen Voraussetzungen als auch letztlich an ausreichendem Tatsachenvortrag seitens der Klägerin.

1.) Es besteht Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur, dass dann, wenn nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen ohne mündliche Verhandlung nur noch über die Kosten durch Beschluss gem. § 91a ZPO entschieden wird, eine Terminsgebühr aus dem Kostenwert grundsätzlich nicht entsteht, da eine solche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.9.2006 - 16 WF 115/06; Onderka/Wahlen, in: Schneider/Wolf, RVG, 3. Auflage, Nr. 3104 VV Rdn. 29, m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage, Nr. 3104 VV Rdn. 16; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Auflage, Nr. 3104 VV Rdn. 22 m.w.N.; Zöller/Herget, ZPO, 26. Auflage, § 91a Rdn. 59). Anders ist es nur dann, wenn statt ohne mündliche Verhandlung über die Kosten zu entscheiden eine solche anberaumt oder im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Z...

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