Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 1 O 119/15)

 

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich unbegründet. Da die zu Grunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.

Die Berufung ist unbegründet, da der Beklagten gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. ein Kündigungsrecht zur Seite stand, dass sie auch wirksam ausgeübt hat. Im Einzelnen:

Gemäß Artikel 229 § 5 EGBGB findet auf den bereits 1977 abgeschlossenen, zu einem unbekannten Zeitpunkt geänderten Bausparvertrag das BGB in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung Anwendung. Gemäß Art. 229 § 22 EGBGB findet § 489 BGB in der Fassung vom 2.1.2002 Anwendung.

Der Beklagten stand ein Kündigungsrecht zu. Gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 BGB (jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit festem Sollzinssatz in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten ganz oder teilweise kündigen.

Die Kündigungsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte ist Darlehensnehmerin. Der Senat teilt die Beurteilung des LG, dass der Darlehensvertrag einen Vertrag mit zwei Stufen darstellt und der Bausparer erst mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens vom Darlehensgeber zum Darlehensnehmer wird. Nachdem das Darlehen von dem Kläger nicht abgefordert worden ist, ist die Beklagte noch als Darlehensnehmerin zu qualifizieren. Es handelt sich gemäß § 6 Abs. 1 und 2 der Bausparbedingungen Tarif T um ein Darlehen mit festem Zinssatz.

Auch sind seit dem vollständigen Empfang des Darlehens durch die Beklagte mehr als zehn Jahre verstrichen. Der vollständige Empfang des Darlehens durch eine Bausparkasse ist mit Erreichen der Zuteilungsreife gegeben; der Wortlaut steht dieser Auslegung nicht entgegen. Bei dem Begriff "voll empfangen" handelt es sich um ein normatives Tatbestandsmerkmal. Der Senat schließt sich der überzeugenden Begründung von Mülbert (Staudinger/Mülbert BGB § 488, Rn. 550; so im Ergebnis auch BeckOK BGB/Rohe BGB § 489 Rn. 10; Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 1800-1806; so wohl auch Schwintowski in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 489 BGB, Rn. 8.1; MüKoBGB/K. P. Berger BGB § 489 Rn. 12 Fn. 29;) an:

"Ein "vollständiger Empfang" iSv § 489 Abs 1 Nr 2, der die dort normierte Zehnjahresfrist auslöst, liegt sogar schon beim erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife vor. Einerseits wird bereits hiermit - und nicht erst mit der Zuteilung - das für den Bausparvertrag charakteristische, in § 1 Abs 2 BausparkG sogar begriffsprägend herausgestellte gemeinsame Ziel der Vertragsparteien erreicht, dass der Bausparer einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt bzw, genauer, durch einseitiges Tun erwerben kann. Mit dem Eintritt der Zuteilungsreife liegt es nämlich allein beim Bausparer, seinen Anspruch auf Erhalt der Bausparsumme zu begründen, indem er in Form der "Annahme" oder, je nach Zuteilungsverfahren, der Beantragung der Zuteilung das der Bausparkasse gewährte Darlehen kündigt und zugleich die Potestativbedingung setzt, unter der sein Anspruch auf Valutierung des Bauspardarlehens steht; die Zuteilung bzw deren Bekanntgabe an den Bausparer ist als bloße Wissenserklärung hierfür nicht erforderlich (Mülbert/Schmitz, in: FS Horn [2006] 777, 785 ff; zustimmend LG Mainz WM 2015, 181f; aA Weber ZIP 2015, 961, 964f). Andererseits erlangt der Bausparer aufgrund der Ausgestaltung des Bausparvertrags mit dem Eintritt der Zuteilungsreife die Option, die Ansparphase fortzusetzen, und in diesem einseitigen Bestimmungsrecht des Darlehensgebers liegt nur dann kein nach § 489 Abs 4 unwirksamer Ausschluss des zwingenden Kündigungsrechts (dazu § 489 Rn 69), wenn der vollständige Empfang der Valuta schon mit dem erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife vorliegt. Bedenken gegen diese bausparspezifische Konkretisierung des § 489 Abs 1 Nr 2 bestehen auch mit Blick auf die Besonderheiten des Bausparvertrages nicht. Der Bausparer wird insbesondere nicht durch den Beginn der Zehnjahresfrist für seine Nichtannahme der Zuteilung sanktioniert, da diese lediglich dem Schutz der Bausparkasse vor einer überlangen Bindung dient und es darüber hinaus dem Bausparer freisteht, die Zuteilung während des Laufs der Frist anzunehmen oder zu beanspruchen (Mülbert/Schmitz, in: FS Horn [2006] 777, 787f; zustimmend LG Mainz WM 2015, 182). Vor dem erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife kann die Zehnjahresfrist des § 489 Abs 1 Nr 2 nicht zu laufen beginnen (näher M...

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