Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahren bei unzulässiger Beschwerde gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichts

 

Leitsatz (amtlich)

Eine - unzulässige - "Beschwerde" gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts ist dann, wenn eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine Rechtsbeschwerde und deren Vorlage an den BGH nach dessen Rechtsprechung (BGH NJW 2002, 1958) nicht möglich sind, von dem Berufungsgericht selbst als unzulässig zu verwerfen.

 

Normenkette

ZPO § 127 Abs. 2, § 567 Abs. 1, § 574; BGB § 140

 

Tenor

Die "Beschwerde" des Klägers vom 3.6.2009 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Senats vom 11.5.2009 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Der Kläger hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsrechtszug beantragt. Durch Verfügung vom 21.4.2009 sind ihm unter Fristsetzung nähere Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Masse, insbesondere zu dem derzeitigen Stand der Aktivmasse und der Massekosten und -schulden sowie die Vorlage einer Gläubigertabelle aufgegeben worden. Nachdem der Kläger diese Auflagen nicht erfüllt hatte und die ihm gesetzte Frist verstrichen war, hat der Senat durch Beschluss vom 11.5.2009 das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers abgelehnt. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner "Beschwerde" vom 3.6.2009, die er per Telefax am selben Tage bei dem OLG eingereicht hat.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der selbst als Rechtsanwalt zugelassene Kläger verkennt, dass gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Berufungsgerichts vom 11.5.2009 das Rechtsmittel der Beschwerde nicht gegeben ist (vgl. OLG Frankfurt OLGReport Frankfurt 2005, 593; Karlsruhe, OLGReport 2007, 590 f.). Zwar sieht § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs die sofortige Beschwerde vor. Dies gilt jedoch, wie allgemein anerkannt ist, der Kläger indes nicht berücksichtigt, nur nach Maßgabe der §§ 567 ff. ZPO. Nach § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- oder LG und mithin nicht gegen Entscheidungen des Berufungsgerichts statt. Gegen einen - wie hier - die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz ablehnenden Beschluss des OLG ist somit Beschwerde nicht statthaft (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl. 2008, § 127 Rz. 6 und § 567 Rz. 28; Zöller/Philippi, 27. Aufl. 2009, § 127 Rz. 41).

Einziges Rechtsmittel gegen einen solchen Beschluss des OLG ist vielmehr die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O.). Eine Umdeutung der "Beschwerde" des Klägers vom 3.6.2009 in eine solche Rechtsbeschwerde und deren Vorlage an das Rechtsbeschwerdegericht, den BGH (§ 133 GVG), kommen indes hier nicht in Betracht. Denn nach der Rechtsprechung des BGH setzten eine solche Umdeutung in entsprechender Anwendung von § 140 BGB und die Vorlage der Sache an diesen obersten Gerichtshof des Bundes voraus, dass die Voraussetzungen einer Rechtsbeschwerde zum BGH erfüllt sind (vgl. BGH NJW 2002, 1958). Dies ist hier aus mehreren, unabhängig von einander gegebenen Gründen nicht der Fall: Zum einen ist das Rechtsmittel nicht - wie es indes durch § 575 Satz 1 ZPO für eine Rechtsbeschwerde vorgeschrieben ist - beim Rechtsbeschwerdegericht, dem BGH, eingelegt worden. Zudem wäre es als Rechtsbeschwerde zum BGH unzulässig, weil die Beschwerdeschrift nicht von einem dort zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben ist (vgl. BGH NJW 2002, 1958; BGH NZI 2002, 399; BGH ZInsO 2004, 441). Abgesehen hiervon fehlt es vorliegend auch an der für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderlichen Zulassung dieses Rechtsmittels in der angefochtenen Entscheidung des Senats vom 11.5.2009. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde hätte auch kein Anlass bestanden. Vielmehr ergibt sich die in jenem Beschluss getroffene Entscheidung - die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs mangels Erfüllung der dem Kläger als Antragsteller gemachten Auflagen nach Ablauf der dafür gesetzten Frist - unmittelbar aus dem Gesetz.

Da die Beschwerde des Klägers vom 3.6.2009 nicht statthaft ist und ihre Vorlage an den BGH nach dem Gesagten - auch und gerade nach der Rechtsprechung des BGH selbst - nicht in Betracht kommt, muss sie von dem Senat selbst als unzulässig verworfen werden. Dass eine solche Verwerfung durch den iudex a quo dann ausgeschlossen ist, wenn er die Sache einem Rechtsmittelgericht vorzulegen hat (vgl. BGH NJW-RR 2009, 718), steht dem nicht entgegen, weil hier die Voraussetzungen einer derartigen Vorlage nicht gegeben sind.

Die Eingabe vom 3.6.2009 kann auch unter dem Gesichtspunkt einer Gegenvorstellung keinen Erfolg haben. Das Gesetz sieht eine solche Gegenvorstellung nicht vor. Mit dem von dem von dem BVerfG betonten Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfG - Plenum - NJW 2003, 1924 [1928 f.]) wäre es nicht zu vereinbaren, im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsbehelfe zuzulassen (vgl. OLG Köln ...

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