Leitsatz (amtlich)

1. Ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 3 UKlaG eingetragener Verein ist in der Regel wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und telefonisch zu instruieren, so dass lediglich 25 EUR für fiktive Informationskosten zu erstatten sind.

2. Das gilt auch dann, wenn vorhandenes juristisch ausgebildetes Personal anderweitig eingesetzt wird.

 

Normenkette

ZPO § 91; UKlaG § 3

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 21.06.2007; Aktenzeichen 1 O 521/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 02.10.2008; Aktenzeichen I ZB 96/07)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit es die Reiskosten des Rechtsanwaltes sowie Tage- und Abwesenheitsgeld angeht.

Im Übrigen wird der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des LG Bonn vom 21.6.2007 - 1 O 521/05 - aufgehoben und das Verfahren insoweit an das LG zur erneuten Entscheidung über das Rechtsmittel zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.

 

Gründe

I. Die Klägerin nahm die Beklagte im Klagewege auf Unterlassung nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb in Anspruch.

Die Klägerin ist ein seit 1990 eingetragener Verein. Zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört es, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Sie erfüllt die Voraussetzungen des § 3 Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) und ist mit Wirkung vom 1.1.2001 in die Liste qualifizierter Einrichtungen beim Bundesverwaltungsamt eingetragen. Eine eigene Rechtsabteilung hat sie nicht. In Verfolgung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben nahm sie unter Einschaltung eines in D ansässigen Rechtsanwaltes die in C residierende Beklagte vor dem dortigen LG auf Unterlassung im Klagewege in Anspruch. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde die Klägerin von ihrem heutigen Verfahrensbevollmächtigten aus D vertreten. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreites erkannte die Beklagte das Klagebegehren an. Es erging Anerkenntnisurteil, worin der Beklagten die Kosten des Rechtsstreites auferlegt wurden.

Zur Festsetzung angemeldet hat die Klägerin u.a. Reisekosten i.H.v. 361,26 EUR sowie Tage- und Abwesenheitsgeld i.H.v. 60 EUR für ihren Prozessbevoll-mächtigten für die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung in Bonn, des Weiteren Parteireisekosten i.H.v. 260,82 EUR, insgesamt 682,08 EUR.

Die Rechtspflegerin hat lediglich Reisekosten i.H.v. 25 EUR für fiktive Informationskosten festgesetzt und sich hierbei auf den Beschluss des BGH v. 21.9.2005 - IV ZB 11/04 - gestützt. Als Verbraucherverband sei der Kläger wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung zu behandeln, weil es zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehöre, für Mitglieder und andere Gruppen rechtliche Interessen wahrzunehmen und diese ggf. auch im Klagewege durchzusetzen. Deshalb habe er ausreichend geschulte juristische Mitarbeiter vorzuhalten.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel und verweist ihrerseits auf den Beschluss des BGH v. 28.6.2006 - IV ZB 44/05 -. Ihre unternehmerische Entscheidung, auf eine eigene Rechtsabteilung zu verzichten, sei von der Gegenseite hinzunehmen und könne ihr im Rahmen der Kostenerstattung nicht zum Nachteil gereichen. Sie sei daher berechtigt, stets ihren "Hausanwalt" einzuschalten. Wegen der Reisekosten der Partei sei darauf zu verweisen, dass das persönliche Erscheinen durch das LG angeordnet gewesen sei.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig. Entscheidend sei nicht, ob die Klägerin über eine eigene Rechtsabteilung verfüge, sondern allein, dass es zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehöre, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen. Deshalb sei die von ihr herangezogene Entscheidung nicht einschlägig, sondern vielmehr diejenige, auf die sich die Rechtspflegerin gestützt habe.

Diese hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat hin-sichtlich der Frage der Reisekosten für den Prozessbevollmächtigten keinen Erfolg, wegen der Parteireisekosten zumindest vorläufigen.

1. Was die Reisekosten des Rechtsanwaltes angeht, so ist die Rechtspflegerin mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Kostenerstattung nur wegen 25 EUR für fiktive Informationskosten stattzufinden hat. Denn die Klägerin muss als die Voraussetzungen des § 3 UKlaG erfüllender Verbraucherverband in der Regel wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage sein, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und/oder telefonisch zu instruieren, so dass die Reisekosten ihres auswärtigen Rechtsanwaltes zum Prozessgericht keine notwendigen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung darstellen und folglich nicht zu erstatten sind (BGH, Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03 - = NJW-RR 2004, 856 = M...

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