Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 2 O 66/19)

 

Tenor

Der Wert der Beschwer der Berufung der Beklagten gegen das am 18.12.2019 verkündete Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 66/19 - wird auf bis 500,00 EUR festgesetzt.

Die Berufung der Beklagten gegen das vorgenannte Teilurteil des Landgerichts Bonn wird gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Geschwister. Nach dem Tod der Eltern macht der Kläger gegen die Beklagten im Wege der Stufenklage den Pflichtteil geltend. Mit Teilurteil vom 18.12.2019, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der gestellten Anträge sowie wegen der rechtlichen Würdigung durch die Kammer Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Bestand der Nachlässe des am 00.07.2017 verstorbenen E und der am 00.01.2018 verstorbenen F zu erteilen, jeweils durch Vorlage eines Verzeichnisses, das den gesamten tatsächlichen und fiktiven Nachlass des Erblassers/der Erblasserin enthält und in dem verzeichnet sind:

  • sämtliche am Todestag vorhandene Vermögenswerte, Gegenstände, Rechte und Ansprüche sowie Nachlassverbindlichkeiten,
  • sämtliche Schenkungen des Erblassers/der Erblasserin an die Beklagten,
  • alle Zuwendungen des Erblassers/der Erblasserin an dritte Personen in den letzten 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers/der Erblasserin,
  • alle Zuwendungen des Erblassers/der Erblasserin, die eine Ausgleichspflicht nach den §§ 2205 ff., 2316 BGB auslösen können,
  • alle bedingten, ungewissen und unsicheren Rechte sowie zweifelhaften Verbindlichkeiten des Erblassers/der Erblasserin,
  • sämtliche Lebensversicherungsverträge und sonstigen Verträge zugunsten Dritter, die der Erblasser/die Erblasserin zu Lebzeiten abgeschlossen hat und die bei seinem bzw. ihrem Tode noch bestanden haben sowie Mitteilung der Bedingungen bei Zuwendungen, die keine Schenkungen sind, beispielsweise die Übertragung von Immobilien gegen den Vorbehalt oder die Einräumung eines Nießbrauchs, Altenteils oder Wohnungsrechtes.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Entgegen der Auffassung der Kammer sei die von den Erblassern im notariellen Nachtrag vom 30.04.1996 zum Erbvertrag vom 01.02.1988 geregelte Pflichtteilsentziehung wirksam. Sie sei auch nicht dadurch unwirksam geworden, dass die Eltern dem Kläger verziehen hätten. Dementsprechend seien sie - die Beklagten - auch nicht zur Auskunft verpflichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 20.03.2020 (Bl. 197 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit Verfügung vom 02.04.2020 (Bl. 208 f. d.A.) hat der Vorsitzende des Senats die Beklagten darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sein dürfte, weil der Wert der Beschwer den Betrag von 600,00 EUR nicht übersteigt. In ihrer hierzu abgegebenen Stellungnahme vom 28.04.2020 machen die Beklagten geltend, sie hätten keine Kenntnis über die Nachlässe ihrer Eltern gehabt und seien mit der Erteilung der von dem Kläger geforderten Auskunft überfordert gewesen, deshalb hätten sie sich der Hilfe eines Notars bedient, der ihnen bei der Erstellung der umfangreichen Nachlassverzeichnisse nach beiden Elternteilen geholfen habe. Sie seien nicht in der Lage, die erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit zu erbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 28.04.2020 sowie der diesem beigefügten eidesstattlichen Versicherungen sämtlicher Beklagter vom 24.04.2020 bzw. 25.04.2020 (Bl. 216 ff. d.A.) Bezug genommen.

II. Die Berufung der Beklagten ist unzulässig.

1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannten Betrag von 600,00 EUR nicht.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich nach der im Berufungsrechtszug erstrebten Beseitigung der Beschwer durch das erstinstanzliche Urteil und ist deshalb nach oben durch diese Beschwer begrenzt (vgl. nur Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 511 Rdn. 12). Maßgeblich ist dabei die Beurteilung durch das Berufungsgericht, das dabei an eine Streitwertfestsetzung in der ersten Instanz nicht gebunden ist. Das Berufungsgericht stellt den - gemäß § 511 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machenden - Wert des Beschwerdegegenstandes vielmehr im Rahmen der ihm von Amts wegen obliegenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 522 Abs. 1 ZPO nach eigenem freiem Ermessen fest (vgl. statt aller BGH NJW-RR 2005, 219; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 511 Rdn. 20a, jeweils m.w.Nachw.).

Mit ihrer Berufung erstreben die Beklagten die Beseitigung der Beschwer durch das angefochtene Teilurteil vom 18.12.2019, mit dem sie zunächst nur zur Auskunftserteilung verurteilt worden sind. Der Wert der Beschwer durch eine solche Verurteilung zur Auskunft entspricht, wenn ein besonderes Geheimhaltungsinteresse nich...

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