Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Beschwerde des Notars gegen die Ablehnung der Aufnahme einer von ihm eingereichten Gesellschafterliste in den Registerordner

 

Leitsatz (amtlich)

Hat der Notar eine Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 GmbHG zum Handelsregister eingereicht, so ist er gegen eine Entscheidung des Registergerichts, diese Liste nicht in den Registerordner aufzunehmen, nicht selbst nach § 59 Abs. 1 oder Abs. 3 FamFG beschwerdebefugt. Die Beschwerdebefugnis steht in diesem Fall der Gesellschaft zu.

 

Verfahrensgang

AG Köln (Entscheidung vom 12.11.2009; Aktenzeichen HRB 43239)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergerichts - Köln vom 12. November 2009 - HRB 43239 - wird als unzulässig verworfen.

Der Beteiligte zu 1. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Weigerung des Amtsgerichts - Registergerichts - eine von dem Beteiligten zu 1. nach § 40 Abs. 2 GmbHG unterschriebene Liste der Gesellschafter der Beteiligten zu 2. in den Registerordner aufzunehmen.

Am 4. September 1999 war eine vom damaligen Geschäftsführer der Beteiligten zu 2. unterschriebene Gesellschafterliste bei dem Registergericht eingereicht worden, welche Anteile, darunter solche des Geschäftsführers selbst, im Nennwert von insgesamt 500.000,00 DM auswies (Blatt 312 des Sonderbandes). Am 30. August 2001 war sodann vor Notar C. in D. die Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro, deren Erhöhung auf 260.000 Euro und sodann eine weitere Kapitalerhöhung um 490.000,00 auf 750.000,00 Euro beurkundet worden. Insgesamt sollte die Kapitalerhöhung demnach 494.354,06 Euro betragen. Dem Antrag auf Eintragung der Satzungsänderungen war neben den sonstigen Unterlagen auch eine von dem damaligen Geschäftsführer unterschriebene Liste der Übernehmer der Kapitalerhöhungseinlagen beigefügt. Die darin genannten Beträge summieren sich auf nur 494.310,46 Euro. Wegen der Einzelheiten der Beurkundung und der Übernehmerliste wird auf Blatt 317 ff., 335f. des Sonderbandes verwiesen.

Am 28.9.2008 verstarb der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer der Beteiligten zu 2., der auch Inhaber eines Gesellschaftsanteils gewesen war. Mit einem am 10. September 2009 bei dem Registergericht eingegangenen Schreiben übersandte der Beteiligte zu 1. eine neue Liste der Gesellschafter zum 2. Juli 2009, aus der sich die neuen Inhaber des Geschäftsanteils des verstorbenen Geschäftsführers ergeben. In dieser Liste sind insgesamt aufgeführt in Euro bezifferte Geschäftsanteile von insgesamt 187.500,00 Euro sowie in DM bezifferte Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag von insgesamt 375.000,00 DM. Die Liste trägt den Vermerk: "Gemäß § 40 Absatz 2 Satz 2 GmbHG bescheinige ich, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen ich als Notar mitgewirkt habe, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen." und ist von dem Beteiligten zu 1. unterzeichnet.

Mit Schreiben vom 11. September 2009 hat das Registergericht den Beteiligten zu 1. darauf hingewiesen, dass weder die unterschiedlichen Währungsangaben noch der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile dem eingetragenen Stammkapital entspreche und zur Einreichung einer korrigierten Liste aufgefordert. Hierauf hat der Beteiligte zu 1. mitgeteilt, er habe sich an der letzten Gesellschafterliste mit dem Gesamtbetrag von 500.000,00 DM orientiert und hierauf aufbauend anhand der von ihm selbst beurkundeten Änderungen die von ihm eingereichte Liste erstellt. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, auch alle vorhergehenden Veränderungen aufzuarbeiten, an denen er nicht beteiligt gewesen sei, bestehe seiner Auffassung nach nicht. Nachdem eine nochmalige Aufforderung des Registergerichts zur Einreichung einer vollständigen Liste erfolglos geblieben ist, hat die Rechtspflegerin des Registergerichts mit Beschluss vom 12. November 2009 (Bl. 323 f. des Sonderbandes) die Aufnahme der vom Beteiligten zu 1. übersandten Liste in den Registerordner abgelehnt. Dieser Beschluss ist dem Beteiligten zu 1. am 18. November 2009 zugegangen. Er hat hiergegen unter dem 14. Dezember 2009 "im Namen der Beteiligten und - soweit [seine] Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind - auch im eigenen Namen" Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er seine Auffassung zur fehlenden Prüfungspflicht der vorgefundenen Gesellschafterliste weiter ausgeführt. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf Blatt 327 ff. des Sonderbandes verwiesen. Das Amtsgericht hat dieser Beschwerde durch Verfügung vom 17. Dezember 2009 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Januar 2010 (Bl. 337 ff. des Sonderbandes) die Verfügung aufgehoben und das Verfahren zur ordnungsgemäßen Entscheidung über die Nichtabhilfe dem Amtsgericht zurückgegeben. Mit Beschluss vom 26....

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