Entscheidungsstichwort (Thema)

Reduzierung des Geschäftsführergehalts in der Krise der GmbH

 

Leitsatz (amtlich)

In einer Krise der GmbH kann der Geschäftsführer in entsprechender Anwendung des § 87 Abs. 2 AktG verpflichtet sein, sein Gehalt zu reduzieren. Unterlässt er dies, kann sich hieraus ein Schadensersatzanspruch ergeben.

 

Normenkette

AktG § 87

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 9 O 577/06)

 

Tenor

Der Kläger wird des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu zwei Fünfteln und der Beklagte zu drei Fünfteln.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zum 25.10.2007 auf 22.800 EUR und für die Zeit danach auf 11.400 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Berufung des Beklagten wird aufgrund einstimmigen Beschlusses des Senats gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die Voraussetzungen, unter denen die Revision zuzulassen wäre, nicht vorliegen.

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 10.10.2007 bereits dargelegt, warum er der Berufung des Beklagten keine Erfolgsaussichten zumisst. Hieran wird auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags des Beklagten festgehalten.

Es ist unschädlich, dass der Kläger seine Klage auf eine andere Anspruchsgrundlage gestützt und bezogen hierauf vorgetragen hat. Es ist Sache des Gerichts, die zutreffende Anspruchsgrundlage zu ermitteln. Dies hat das LG in seiner Entscheidung getan und dabei den Vortrag des Klägers zu Recht als ausreichend angesehen, um die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage feststellen zu können. Auch aus der Berufungsbegründung und dem ergänzenden Vortrag ergeben sich keine Gesichtspunkte, die durchgreifende Bedenken gegen diese Beurteilung begründen.

Es ist zutreffend, dass das LG keine besonderen Ermittlungen zu der Frage angestellt hat, welches Geschäftsführergehalt für die vom Kläger zu erbringende Tätigkeit angemessen gewesen wäre. Dies war jedoch auch nicht erforderlich. Aus dem Vortrag der Parteien war bekannt, dass ein Gehalt von 5.700 EUR vereinbart war. Es gab für das LG keine Veranlassung an der grundsätzlichen Angemessenheit dieses Gehaltes zu zweifeln. Es bewegt sich in dem Rahmen dessen, was - auch nach Kenntnis des Senats - für Geschäftsführer kleinerer Gesellschaften dieser Art üblich ist. Insoweit verhält sich der Sachverhalt anders als in der vom Beklagten angeführten Entscheidung des BGH (NJW 1992, 2894), wo der Vorwurf gerade dahin gegangen war, dass der Geschäftsführer ein bereits zum Zeitpunkt der Vereinbarung unangemessen hohes Gehalt bezogen hatte, so dass die Auszahlung in der Krise der Gesellschaft gegen § 30 GmbHG verstoßen haben soll.

Es mag sein, dass die Schuldnerin sich bereits vor September 2005 in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befunden hat. Jedenfalls ist aber mit der Aufforderung der Volksbank F mit Schreiben vom 18.8.2005 (Anlage K 3 zum Schriftsatz des Klägers vom 27.9.2006, Bl. 31 d.A.) eine deutliche Verschärfung der Krisensituation eingetreten, weil die Schuldnerin nunmehr kurzfristig den von ihr in Anspruch genommenen Kontokorrentkredit auf den durch Bürgschaft abgesicherten Betrag von 25.000 EUR zurückführen musste. In dieser Situation, in der die Fortführung der Gesellschaft in Frage stand, weil die laufenden Einnahmen nicht ausreichten die Vorgaben der Bank zu erfüllen, war es für die Gesellschaft von existentieller Bedeutung, ihre Ausgaben zu reduzieren. Deshalb bestand für den Beklagten Anlass, einer vorübergehenden - bis zur Rückführung des Kredits auf den vorgegebenen Betrag - Reduzierung seines Gehalts zuzustimmen.

Eine Halbierung des Gehalts war dem Beklagten dabei auch zumutbar. Der Beklagte war nicht nur seit mehreren Jahren Geschäftsführer, sondern auch Hauptgesellschafter der Schuldnerin. Er hatte von einer erfolgreichen Fortführung dieses Unternehmens am meisten zu profitieren, weil dies Voraussetzung dafür war, dass er weiterhin sein Gehalt als Geschäftsführer bezog, an Gewinnen der Gesellschaft beteiligt und aus für die Gesellschaft übernommenen Bürgschaften nicht in Anspruch genommen wurde. Eine zeitlich befristete Halbierung seines Gehalts, also eine Reduzierung auf 2.850 EUR/Monat, war ihm in dieser Situation nach einer Gesamtabwägung aller Umstände zumutbar. Auch damit liegt das Gehalt noch in einem für Geschäftsführer kleinerer Gesellschaften insbesondere in wirtschaftlich schwierigen Zeiten üblichen Bereich, wenn auch sicher an der unteren Grenze. Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch deutlich von demjenigen, der der vom Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Naumburg (GmbHR 2004, 423 f.) zugrunde gelegen hat. Wie sich aus dem Zahlenwerk dieser Entscheidung ergibt, war das Geschäftsführergehalt um vier Fünftel gekürzt worden.

Der Zumutbarkeit der Gehaltsreduzierung stehen auch nicht die finanziellen Verpflichtungen des Beklagten entgegen. Diese können bei der Beurteilung der Zumutbarkei...

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