Verfahrensgang

AG Bonn (Beschluss vom 19.03.2004; Aktenzeichen 40 F 47/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 26.3.2004 gegen den Beschluss des AG - FamG - Bonn vom 19.3.2004 - 40 F 47/04 -, mit welchem die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des AG Bonn vom 11.12.1990 - 40 F 205/90 - bis zur Entscheidung des Rechtsstreites gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 1.022,94 Euro einstweilen eingestellt worden ist, wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den angegriffenen Einstellungsbeschluss ist gem. § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO analog unzulässig.

Der Kläger begehrt mit seiner Unterhaltsabänderungsklage gem. § 323 ZPO, die Ziff. 1. des am 11.12.1990 zwischen den Parteien vor dem AG Bonn zu Aktenzeichen 40 F 205/90 geschlossenen Vergleichs dahingehend abzuändern, dass der Kläger ab sofort der Beklagten keinen Unterhalt mehr schuldet. Auf seinen Antrag hin ist gem. Beschluss des FamG v. 19.3.2004 die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des AG Bonn vom 11.12.1990 (AG Bonn v. 11.12.1990 - 40 F 205/90) bis zur Entscheidung des Rechtsstreits gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 1.022,94 Euro einstweilen eingestellt worden. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

Im Klageverfahren nach § 323 ZPO ist § 769 Abs. 1 ZPO entsprechend anwendbar (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 323 Rz. 39). Der Senat schließt sich wegen der vergleichbaren Rechtslage der Auffassung an, dass entsprechend § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO auch gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Nach Auffassung des Senats ist ein Rechtsmittel nach In-Kraft-Treten der ZPO-Reform auch dann nicht mehr statthaft, wenn das Gebot des rechtlichen Gehörs verletzt worden ist oder vorinstanzlich die Grenze des Ermessensspielraums verkannt oder eine sonst greifbar gesetzwidrige Entscheidung getroffen wurde. Insoweit findet lediglich eine Gegenvorstellung gem. § 321a ZPO analog statt, über die das die angefochtene Entscheidung erlassende Gericht zu befinden hat.

Eine außerordentliche Beschwerde wie zum früheren Recht angenommen ist daher generell nicht mehr statthaft.

Zwar hat das BVerfG in seinen Entscheidungen vom 30.4.2003 (BVerfG v. 30.4.2003 - 1 Bbvu 1/02, FoR 2003, 553 ff.) und vom 7.10.2003 (BVerfG v. 7.10.2003 - 1 BvR 10/99, NJW 2003, 3687 ff.) entschieden, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, etwa bestehende Lücken im Rechtsschutz ggü. Gehörsverstößen zu schließen. Dabei bleibt es ihm überlassen, ob er den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz zur Beachtung des Art. 103 Abs. 1 GG durch die Möglichkeit einer Selbstkorrektur durch das AG oder durch die Möglichkeit der Anrufung eines Rechtsmittelgerichts eröffnet. Damit ist aber klargestellt, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, dem Rechtssuchenden stets zwei Instanzen zu eröffnen.

Soweit die nunmehrige gesetzliche Regelung den genannten Verfassungsgrundsätzen nicht genügt, hat das BVerfG (BVerfG v. 7.10.2003 - 1 BvR 10/99, NJW 2003, 3687 ff.) entschieden, dass in der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, die spätestens bis zum 31.12.2004 zu erfolgen hat, die bisherige Rechtslage unter Einschluss der von der Rechtsprechung entwickelten außerordentlichen Rechtsbehelfe hingenommen werden kann. Dies ist nach Auffassung des Senats nach In-Kraft-Treten der ZPO-Reform die Gegenvorstellung analog § 321a ZPO. Die neu geschaffene Vorschrift zeigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine unanfechtbare Entscheidung bei Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich durch das entscheidende Gericht im Wege der Selbstkontrolle überprüft werden soll. Ob ein möglicher Gehörsverstoß oder ein sonstiger wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, der eine Abhilfeentscheidung rechtfertigen könnte, braucht der Senat demnach nicht zu entscheiden.

Allerdings weist der Senat darauf hin, dass der einstweilige Einstellungsantrag des Klägers wie auch der Klageantrag zu Ziff. 1. wohl offensichtliche Unrichtigkeiten aufweist. Im Klageantrag ist das Vergleichsdatum mit dem 19.9.1990 genannt. Richtiger Zeitpunkt ist der 11.12.1990. Auch das genannte Aktenzeichen mit 40 F 290/90 ist unzutreffend. Das richtige Aktenzeichnen lautet 40 F 205/90. Diese Unrichtigkeiten hat das AG erkannt und bereits in dem Beschlusstenor des angefochtenen Beschlusses berücksichtigt. Andererseits ist im amtsgerichtlichen Beschlusstenor eine andere Unrichtigkeit aufgetreten. Dort heißt es, dass die Zwangsvollstreckung aus dem "Urteil ..." eingestellt werde. Richtig muss es lauten, dass die Zwangsvollstreckung aus dem "Vergleich des AG Bonn v. 11.12.1990, Aktenzeichen 40 F 205/90 bis zur Entscheidung des Rechtsstreits gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 1.022,94 Euro einstweilen eingestellt werde."

Nicht konkret nachvollzogen werden kann auch die Höhe der ausgeworfenen Sicherheitsleistung im Hinblick auf die im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss genannten Unterhaltsansprüche, wegen derer voll...

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