Entscheidungsstichwort (Thema)

Parteibezeichnung. Einspruch gegen Versäumnisurteil. Keine automatische Umdeutung von Verteidigungsanzeige in Einspruch

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die ungenaue Bezeichnung des Klagegegners als "...-Krankenhaus, Akademisches Lehrkrankenhaus der ...Universitätsklinik" anstelle der genauen Angabe des Krankenhausträgers hindert die wirksame Zustellung der Klage nicht.

2. Wird die Einspruchsfrist gegen ein im schriftlichen Vorverfahren ergangenes Versäumnisurteil versäumt, so kann eine mit der Zustellung des Versäumnisurteils sich kreuzende Verteidigungsanzeige nicht ohne weiteres in einen wirksamen Einspruch umgedeutet werden.

 

Normenkette

ZPO §§ 251, 276, 339

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 12 O 479/16)

 

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 31. März 2017 (12 O 479/16) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Das Landgericht hat vielmehr zu Recht den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Aachen vom 27. Januar 2017 zu dem Aktenzeichen 12 O 479/16 mit der Begründung als unzulässig verworfen, dass der gegen dieses Versäumnisurteil gerichtete Einspruch der Beklagten nicht innerhalb der Einspruchsfrist eingelegt worden ist, und dass Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Einspruchsfrist weder von der Beklagten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht, wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt eine abweichende, für die Beklagte günstigere Entscheidung nicht und bietet lediglich Veranlassung für folgende ergänzende Anmerkungen:

Der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 21. Februar 2017 erklärte und bei Gericht am 22. Februar 2017 eingegangene Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Aachen vom 27. Januar 2017 zu dem Aktenzeichen 12 O 479/16 ist nicht innerhalb der gesetzlich in § 339 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils eingelegt worden. Denn das genannte Versäumnisurteil ist der Beklagten ausweislich der zugehörigen Zustellungsurkunde [Bl. 41/41R d. A.] am 2. Februar 2017 zugestellt worden mit der Folge, dass die Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO am 3. Februar 2017 begonnen hat zu laufen und am 16. Februar 2017 abgelaufen ist (§§ 222 ZPO, 187, 188 BGB).

Die Zustellung des genannten Versäumnisurteils am 2. Februar 2017 war auch wirksam. Dies gilt trotz des Umstandes, dass die Zustellung ausweislich der genannten Zustellungsurkunde mit den Angaben zu der Beklagten im Rubrum der Klageschrift, die im Passivrubrum des Versäumnisurteils übernommen worden sind, erfolgt ist. Diese Angaben sind zwar nicht korrekt. Dies bleibt aber rechtlich ohne Konsequenzen, weil aus dem Passivrubrum der Klageschrift - und aus dem Passivrubrum des Versäumnisurteils vom 27. Januar 2017 - eindeutig erkennbar ist, wer die beklagte Partei des vorliegenden Rechtsstreits ist. In dem Passivrubrum der Klageschrift - und auch in dem Passivrubrum des Versäumnisurteils - ist das St.-B-Hospital zu F ausdrücklich benannt. Der Umstand, dass dieses Krankenhaus in dem Passivrubrum der Klageschrift - und auch in dem Passivrubrum des Versäumnisurteils - als "Akademisches Lehrkrankenhaus der RWTH Aachen" bezeichnet wird, mag zwar auf einen ersten, flüchtigen Blick verwirren, stellt aber lediglich einen im Passivrubrum ebenso unschädlichen wie überflüssigen Zusatz dar. Dass nicht das Krankenhaus als "Gebäude", wie es die Beklagte formuliert hat, sondern der Träger bzw. die Trägerin des Krankenhauses beklagte Partei sein soll, versteht sich von selbst. Und der im Passivrubrum als vertretungsberechtigt angegebene Herr F X ist ausweislich des Internetauftrittes des St.-B-Hospitals zu F und insbesondere ausweislich der dortigen Angaben in der Rubrik "Führungsstruktur" sowie ausweislich des dortigen Impressums geschäftsführender Vorstand des St. B-Hospitals zu F und insoweit Vertretungsberechtigter der Trägerin dieses Krankenhauses, nämlich der Katholischen Kirchengemeinde St. Q und Q2 in F. Vor diesem Hintergrund ist auch die im Passivrubrum der Klageschrift angegebene Anschrift "E-Straße 8" in F nicht zu beanstanden. Die Anschrift der Kirchengemeinde ist zwar nach dem Vortrag der Beklagten und auch ausweislich des genannten Internetauftrittes des Krankenhauses die E2 Straße 29 in F, während es sich bei der Anschrift E-Straße 8 in F um die...

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