Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerdeberechtigung eines Vereinsmitglieds; Eintragung eines Vereinsvorstandes nach Ablauf der Amtszeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. In Vereinsregisterangelegenheiten ist das einzelne Vereinsmitglied nur beschwerdeberechtigt, wenn es in einem durch seine Mitgliedschaft begründeten Individualrecht unmittelbar beeinträchtigt wird.

2. Ein gewählter Vereinsvorstand kann nach Ablauf seiner Amtszeit nicht mehr ins Vereinsregister zur Einberufung einer Mitgliederversammlung eingetragen werden.

 

Normenkette

FamFG § 59

 

Verfahrensgang

AG Köln (Beschluss vom 16.05.2022; Aktenzeichen VR 9575)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 14.06.2022 gegen den am 16.05.2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Registergerichts - Köln, VR 9575, wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Antrag des Beteiligten zu 2) auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B. B. wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Mit Schriftsatz vom 21.06.2016 (BI. 872 d.A.) hat der Notar K. unter Beifügung der notariell beglaubigten Vereinsregisteranmeldung der Beteiligten zu 3) bis 5) vom 17.06.2016 - UR.Nr. 750/2016 des Notars K. Köln (BI. 56 ff. d. Registerakte) - und des Protokolls der Generalversammlung des betroffenen Vereins vom 30.04.2016 (BI. 59 ff. d. Registerakte) das Ausscheiden von S. S. H. S. und T. S. J. aus dem vertretungsberechtigten Vorstand des betroffenen Vereins und die Wahl der Beteiligten zu 3) bis 5) zum vertretungsberechtigten Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister beantragt.

Die Wirksamkeit der am 30.04.2016 getroffenen Beschlüsse betreffend die Veränderungen im Vorstand ist von verschiedenen Vereinsmitgliedern, u.a. dem Beteiligten zu 2), bestritten worden mit der Begründung, dass der vom Registergericht am 25.11.2013 bestellte Notvorstand, Herr Rechtsanwalt Dr. K. nicht alle Vereinsmitglieder zur Mitgliederversammlung am 30.04.2016, stattdessen aber Nichtmitglieder eingeladen habe. Der Beteiligte zu 2) hat die Beschlüsse vom 30.04.2016 im Wege einer Klage vor dem Amtsgericht Köln (127 C 423/16) angefochten.

Durch am 29.12.2016 erlassenen Beschluss hat das Registergericht das Verfahren auf Vornahme der Vereinsregistereintragung betreffend den Vorstandswechsel gem. Antrag vom 21.06.2016 gem. § 21 FamFG ausgesetzt bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vor dem Amtsgericht Köln anhängigen Klageverfahrens (BI. 985 ff. d.A.).

Durch Urteil vom 17.04.2019 hat das Amtsgericht Köln (127 C 423/16) die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der in der Mitgliederversammlung vom 30.04.2016 durchgeführten Vorstands-/Komitee-Wahlen abgewiesen (BI. 1066 ff. d.A.). Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass die Wahlen von Vorstand und Komitee vom 30.04.2016 gültig seien. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 18.11.2021 (1 S 113/19) zurückgewiesen (BI. 1115 ff. d.A). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es der Klage am erforderlichen Feststellungsinteresse fehle, weil die Amtszeit des streitgegenständlichen Vorstands nach der Satzung des Vereins nach 3 Jahren, d.h. am 30.04.2019, geendet habe.

Am 23.03.2022 hat das Registergericht den Vorstandswechsel entsprechend der Vereinsregisteranmeldung vom 17.06.2016 im Vereinsregister eingetragen und zugleich die Eintragung des Notvorstands gelöscht. Mit Schreiben vom selben Tag hat das Registergericht die neu eingetragenen Vorstandsmitglieder, die Beteiligten zu 3) bis 5), darauf hingewiesen, dass ihre Amtszeit abgelaufen sei und sie nur noch dazu berechtigt seien, eine Mitgliederversammlung zwecks Neuwahl des Vorstands einzuberufen (BI. 1102 ff. d.A.).

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06.04.2022 hat der Beteiligte zu 2) angeregt, die Eintragungen vom 23.03.2022 zu löschen und einen Notvorstand zu bestellen (BI. 1112 ff. d.A.). Es sei unzulässig, eine Neubestellung des Vorstands ins Vereinsregister einzutragen, wenn dessen Amtszeit bereits abgelaufen sei.

Dem ist das Registergericht mit Schreiben vom 26.04.2022 entgegengetreten (BI. 1119 ff. d.A.). Es sei zwar zutreffend, dass die Amtszeit der Beteiligten zu 3) bis 5) abgelaufen sei, so dass sie grundsätzlich nicht mehr als Vorstand einzutragen gewesen seien. Hier bestehe aber die Besonderheit, dass die Vereinsregisteranmeldung vom 17.06.2016 noch nicht erledigt gewesen und der ausgeschiedene Vorstand noch befugt und gehalten sei, nach Ablauf seiner Amtszeit eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl eines neuen Vorstands einzuberufen. Wer als Vorstand im Vereinsregister eingetragen sei, gelte zur Einberufung der Mitgliederversammlung auch dann berufen, wenn feststehe, dass er nicht (mehr) Vorstand sei. Um Unsicherheiten über die Frage, wer zur Einberufung der nächsten Mitgliederversammlung berufen sei, zu vermeiden, habe das Registergericht die Eintragung vom 23.03.2022 vorgenommen. Eines Notvorstands bedürfe es daher nicht.

Mit Schriftsatz vom 09.05.2022...

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