Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 84 O 37/16)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 07.06.2018; Aktenzeichen I ZB 57/17)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.09.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 84 O 37/16 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen einer ihrer Ansicht nach wettbewerbsrechtlich unzulässigen Werbung für Matratzen auf Unterlassung und Annexansprüche in Anspruch. Das Landgericht hat mit Urteil vom 28.09.2016 die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der Berufung hält die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren aufrecht. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Einzelnen wird entsprechend § 540 Abs. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

II. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO mit der Kostenfolge nach § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Das Rechtsmittel ist nicht in der gesetzlichen Form begründet worden. Auf den Beschluss des Senats vom 14.02.2017 wird inhaltlich Bezug genommen. Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 20.04.2017 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.

Der Berufungskläger muss die Berufung gemäß § 520 ZPO begründen. Durch die Begründung soll für das Berufungsgericht erkennbar werden, auf welche nach § 513 ZPO zulässigen Gründe der Berufungsführer sein Abänderungsbegehren stützen will (Zöller-Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 520 Rn. 33). Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Nach § 529 ZPO hat das Berufungsgericht die im ersten Rechtszug festgestellten Tatsachen zugrundezulegen, soweit die Tatsachenfeststellung richtig und vollständig ist, ferner neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung nach §§ 530, 531 ZPO zulässig ist. Dem entsprechend muss die Berufungsbegründung § 520 Abs. 3 ZPO u.a. enthalten:

a) die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 520 Abs. 3 Ziff. 3 ZPO),

b) die Bezeichnung der neuen Angriffsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer diese nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (§ 520 Abs. 3 Ziff. 4 ZPO),

c) die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (§ 520 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO).

Zu a) Die Tatsachenfeststellung in erster Instanz greift die Klägerin nicht an. Dies hat sie im Schriftsatz vom 20.04.2017 ausdrücklich bestätigt.

Zu b) Aus dem Antrag der Klägerin, das Aktivrubrum hinsichtlich ihrer Geschäftsanschrift zu ändern, ergibt sich kein nach § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigender neuer Tatsachenvortrag. Dem ist die Klägerin im Schriftsatz vom 20.04.2017 ebenfalls nicht entgegen getreten.

Entgegen der Ansicht der Klägerin führt der Antrag auf Änderung des Aktivrubrums (in: "...geschäftsansässig C Straße 8, C2, satzungsmäßiger Sitz I, Geschäftsanschrift O 80, I ...") aber auch nicht dazu, dass damit gleichsam automatisch die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind. Das Gericht hat zwar gemäß § 56 ZPO in jeder Verfahrenslage und in jedem Rechtszug von Amts wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, bei der Beurteilung der nach der gefestigten Rechtsprechung für die Zulässigkeit der Klage, §§ 253 Abs. 4, 130 Ziff. 1 ZPO, grundsätzlich erforderlichen Angabe eine ladungsfähigen Anschrift (s. z.B. BGH Z 102, 332, Juris-Tz. 7 ff; BGH NJW-RR 2004, 1503, Juris-Tz. 9; BGH NJW 2013, 1681, Juris-Tz. 12; BVerwG NJW 2012, 1527, Juris-Tz. 7, 11; BFH / NV 2015, 1423, Juris-Tz. 11; OLG München MDR 2015, 52, Juris-Tz. 12; OLG Hamm MDR 2005, 1247, Juris-Tz. 22; ebenso MüKo-Becker-Eberhardt, ZPO, 4. Aufl., § 253 Rn. 57; Stein/Jonas-Roth, ZPO, 22. Aufl., § 253 Rn. 14; Wieczorek/Schütze,-Assmann, ZPO, 4. Aufl., § 253 Rn. 36; Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., § 253 Rn. 8) ist das Gericht jedoch auf den Tatsachenvortrag der Parteien angewiesen, ohne insoweit eigene Aufklärungsarbeit leisten zu müssen. Der Kläger hat die für die ordnungsgemäße Klageerhebung notwendigen Tatsachen vorzutragen, von Amts wegen erfolgt dann ggf. die Beweisaufnahme (s. OLG Stuttgart, Justiz 2011, 335, Juris-Tz. 23; vgl. auch BGHZ 102, 332, Juris-Tz. 9; Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., § 253 Rn. 7). Das Vorbringen der Klägerin ist insoweit unzureichend. Bei der Anschrift "O 80" handelt es sich auch unter Zugrundelegung ihres Tatsachenvortrags um keine ladungsfähige Anschrift. Auf die Ausführungen des Senats in dem den Parteien bekannten Beschluss vom 23.06.2016 im Verfahren 6 U 6/16 wird inhaltlich Bezug genommen. Dass die Klägerin ihren Geschäftssitz in der C Straße 8 in C2 hat, ist kein nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassender neuer Tatsachenvortrag (s.o.). Dass die Klägerin dort eine ladungsfähige Anschrift hat, ist auch keine dem Senat aus dem Verfahren 6 U 6/1...

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