Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 9 O 339/09)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 30.04.2019; Aktenzeichen VI ZB 41/17)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 9. Juni 2015 - 9 O 339/09 - folgendermaßen abgeändert:

Auf Grund des Urteils des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Januar 2014 - 5 U 66/10 - sind von der Klägerin (statt 4.681,70 EUR) 13.032,43 EUR - dreizehntausendzweiunddreißig Euro und dreiundvierzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 1. April 2015 an den Beklagten zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der des Rechtsbeschwerdeverfahrens VI ZB 8/16 hat die Klägerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin hatte den Beklagten wegen eines Ende 2001 vorgefallenen zahnärztlichen Behandlungsfehlers (vorübergehende Lähmung und kurzzeitige Erblindung auf dem linken Auge im Zuge einer Leitungsanästhesie) bereits 2004 auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Während das LG Bonn - 9 O 271/04 - die Klage nach Einholung eines zahnärztlichen Gutachtens von Dr. C. abgewiesen hatte, hatte das OLG Köln - 5 U 55/05 - den Beklagten im Sommer 2006 zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 3.750 EUR nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung durch den Beklagten entstanden sind oder noch entstehen werden. Dabei hatte sich der Senat auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten von Prof. Dr. H. gestützt.

Im August 2007 hat die Klägerin wegen Dauerschmerzen im Gesicht beim LG Bonn - 9 OH 13/07 - ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet. In diesem Verfahren hat der Sachverständige Prof. Dr. Dr. J. im Februar 2009 ein mund-, kiefer- und gesichtschirurgisches Gutachten erstattet.

Im September 2009 hat die Klägerin im hiesigen Prozess den Beklagten auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von mindestens 25.000 EUR und Schadensersatz (Haushaltsführungsschaden u.a.) in Höhe von fast 73.500 EUR in Anspruch genommen. Das LG Bonn - 9 O 339/09 - hat die Klage nach ergänzender Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. J. und dessen Anhörung mit Urteil vom 19. April 2010 (145 - 150 GA) wegen nicht nachgewiesener Kausalität abgewiesen.

In dem dagegen von der Klägerin erhobenen Berufungsverfahren, in dem diese u. a. auf (vermeintliche) Widersprüche zwischen den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. H. und Prof. Dr. Dr. J. hinwies, hat der Beklagte sich u. a. auf 4 von seiner Berufs-Haftpflichtversicherung eingeholte neurologische Gutachten von Prof. Dr. M.-V. gestützt. Die Gutachten vom 10. April 2011 (238 - 291 GA), 31. Mai 2012 (400 - 443 GA), 19. Februar 2013 (492 - 509 GA) und 21. August 2013 (557 - 578 GA) wurden jeweils zur Gerichtsakte eingereicht. Der zuständige Senat - 5 U 66/10 - hat Beweis erhoben durch Einholung eines neurologischen Gutachtens von Prof. Dr. F. vom 22. März 2011 (340 - 382 GA) und eines Ergänzungsgutachtens vom 13. Dezember 2013 (462 - 481 GA) sowie mündliche Erläuterung des bereits an den beiden schriftlichen Gutachten beteiligten Sachverständigen Prof. Dr. T. in der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2013 (529 - 538 GA). In diesem Termin ist auch der von der Versicherung beauftragte (Privat-)Sachverständige Prof. Dr. M.-V. anwesend gewesen, der Fragen gestellt und Ausführungen gemacht hat.

Im Anschluss an diesen Termin hat der Senat mit Beschluss vom 18. September 2013 (581 GA) einen rechtlichen Hinweis erteilt (veränderte Beurteilung der Sach- und Rechtslage) und nach mündlicher Verhandlung vom 4. Dezember 2013 (635 GA) die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurückgewiesen. In der Begründung hat sich der Senat mit den Gutachten und Ausführungen von Prof. Dr. T., Prof. Dr. Dr. J., Prof. Dr. F. und Prof. Dr. M.-V. sowie den im Vorprozess tätigen Sachverständigen Dr. C. und Prof. Dr. H. auseinandergesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 13. Januar 2014 (641 - 653 GA) Bezug genommen. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH - VI ZR 46/14 - mit Beschluss vom 17. März 2015 zurückgewiesen.

Der Beklagte hat mit seinem Antrag vom 30. März 2015 (687 f. GA) - neben den seinen Prozessbevollmächtigten entstandenen Rechtsanwaltsgebühren - u. a. Kosten des von seiner Berufs-Haftpflichtversicherung beauftragten (Privat-) Sachverständigen Prof. Dr. M.-V. gemäß dessen Rechnungen vom 31. Mai 2012 (693 GA), 19. Februar 2013 (691 und 692 GA) sowie 1. und 23. August 2013 (689 und 690 GA) für die Gutachten sowie die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2013 in Höhe von insgesamt 8.350,73 EUR zur Festsetzung für das Berufungsverfahren angemeldet; die Kosten hat die Versicherung an den Sachverst...

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