Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten vom 03.04.2023 gegen den am 7.03.2023 erlassenen Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Registergerichts - Bonn, 20 VR 4257, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Im Vereinsregister des im Rubrum bezeichneten Vereins ist am 28.12.2004 eingetragen worden, dass der Beteiligte als Vorstandsvorsitzender aus dem Vorstand ausgeschieden ist. Aus dem chronologischen Auszug des Vereinsregisters, der auch die gelöschten Daten enthält, ist die ehemalige Vorstandstätigkeit des - unter Nennung seines vollständigen Namens und Geburtsdatums eingetragenen - Beteiligten ersichtlich.

Mit an das Ministerium für Justiz des Landes NRW gerichteten Schreiben vom 11.01.2023 hat der Beteiligte u.a. beantragt, dafür Sorge zu tragen, dass die Angabe seines Geburtsdatums und die Dauer seiner Vorstandstätigkeit nicht mehr voraussetzungslos über das Internet verfügbar gemacht werden (Bl. 389 d.A.). Dieses Schreiben des Beteiligten ist am 18.01.2023 an das Amtsgericht Bonn zur weiteren Veranlassung weitergeleitet worden.

Mit Schreiben vom 31.01.2023 hat die Rechtspflegerin des Registergerichts Bonn den Beteiligten darauf hingewiesen, dass ein Widerspruchsrecht gegen die Eintragungen im Vereinsregister nicht bestünde. Die vorhandenen Eintragungen würden den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Eine eindeutige Identifizierung der Vorstandsmitglieder im Vereinsregister sei erforderlich. Dem ist der Beteiligte mit Schreiben vom 06.03.2023, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 400 ff. d.A.), entgegengetreten; er hat um eine rechtsmittelfähige Entscheidung gebeten.

Durch am 27.03.2023 erlassenen Beschluss hat die Rechtspflegerin des Registergerichts den Antrag des Beteiligten auf Löschung persönlicher Daten (Geburtsdatum) aus dem Vereinsregister zurückgewiesen (Bl. 406 f. d.A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Vereinsregister öffentlichen Glauben gemäß § 15 HGB genieße, wodurch sowohl der Rechtsverkehr als auch der Eingetragene geschützt werde. Der Vorstand vertrete den Verein im Rechtsverkehr. Eine eindeutige und zweifelsfreie Identifizierung der Vorstandsmitglieder sei daher erforderlich. Nach §§ 67 BGB, 3 Nr. 3 VRV gehöre zu den einzutragenden Daten auch das Geburtsdatum eines Mitglieds des Vorstands. Durch die Anmeldung zum Vereinsregister sei wissentlich in Kauf genommen worden, dass die personenbezogenen Daten im Register für jeden zugänglich seien. Nach § 79a Abs. 3 BGB sei Art. 21 DSGVO auf personenbezogene Daten im Vereinsregister nicht anwendbar. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 27.03.2023 Bezug genommen.

Gegen diesen dem Beteiligten am 28.03.2023 zugestellten Beschluss hat dieser mit am 04.04.2023 und 11.04.2023 beim Amtsgericht Bonn eingegangenen Schreiben vom 03.04.2023, auf dessen Inhalt bezüglich der weiteren Einzelheiten seines Vortrags Bezug genommen wird, Beschwerde eingelegt und beantragt, seine direkt abrufbaren Daten im Vereinsregister zu löschen, hilfsweise die Verarbeitung seiner Daten dahingehend einzuschränken, dass hierüber nur noch nach Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses im Einzelfall Auskunft erteilt wird (Bl. 409 ff. d.A.). Er hat vorgetragen, dass nationales Recht, auf das sich das Registergericht berufe, nicht anwendbar sei, soweit es gegen höherrangiges europäisches Recht verstoße. Die DSGVO verdränge die widersprechenden nationalen Regelungen. Ihm stehe ein Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung seiner Daten gem. Art. 18 DSGVO zu.

Dem werde mit einer Löschung durch "Rötung" gemäß § 11 VRV nicht Genüge getan.

Es handele sich nicht um eine Löschung im Sinne von Art. 17 DSGVO. Denn dies würde voraussetzen, dass die zuvor verkörperten Informationen faktisch nicht mehr wahrnehmbar seien. Die in Art. 23 Abs. 1 DSGVO vorgesehenen Ausnahmen würden hier nicht eingreifen. Es bestehe kein allgemeines öffentliches Interesse an der Verfügbarkeit seiner Daten. Die Daten seien aus Publizitätsgründen nicht mehr erforderlich, da er seit 2004 nicht mehr geschäftsführender Vorstand des betroffenen Vereins sei. Die weltweit anlasslose und zweckfreie Verfügbarkeit seiner Daten greife unverhältnismäßig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ein. Bei einer globalen Verfügbarmachung obliege es auch dem Registergericht dafür zu sorgen, dass den Grundrechten volle Wirksamkeit zukomme. Demgemäß fordere Art. 6 Abs. 2 DSGVO eine präzisere Bestimmung von Maßnahmen, um eine rechtmäßige und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten. Derartige internetspezifische Normen bestünden aber weder im Gesetzes- noch im Verordnungsrecht zu Vereinsregister in Deutschland. Art. 25 DSGVO verpflichte die Registergerichte zu einer risikoangemessenen Gestaltung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen unter Berücksichtigung des Stands der Technik sowie der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere der ...

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