Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2, Hs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insb. fristgerecht (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und aus zutreffenden Erwägungen hat das LG es abgelehnt, dem Beklagten zu 1) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L zu bewilligen. Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer abweichenden Entscheidung keine Veranlassung.

Zwar ist der Beklagte zu 1) grundsätzlich berechtigt, einen eigenen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen. Werden im Haftpflichtprozess neben dem Versicherer auch der Halter und der Fahrer des nach dem Klägervortrag unfallbeteiligten Fahrzeugs als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, stehen sie untereinander im Verhältnis einfacher Streitgenossen (vgl. BGHZ 63, 51 [53 ff.]; KG v. 7.6.1984 - 12 U 1286/84, MDR 1984, 852). Jeder von ihnen führt seinen eigenen Prozess, der - nicht anders als bei der notwendigen Streitgenossenschaft - von den anderen Prozessrechtverhältnissen zu unterscheiden ist und damit insb. hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der einzelnen Beteiligten selbständiger Beurteilung unterliegt (vgl. OLG Stuttgart v. 4.10.1999 - 13 W 44/99, OLGReport Stuttgart 2000, 85 = MDR 2000, 545; Kalthoener/Büttner/Wrobel/Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe 2. Aufl. Rz. 47).

Über diese formale Betrachtung hinaus kann jedoch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen der Streitgenossen oder mehrere von ihnen Beschränkungen unterliegen, soweit es um die Anwaltsbeiordnung geht. Das Institut der Prozesskostenhilfe dient dem Zweck, einer Partei, die aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, einen Anspruch gerichtlich zu verfolgen oder sich gegen eine gerichtliche Inanspruchnahme zu verteidigen, die Prozessführung zu ermöglichen, um eine Benachteiligung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu verhindern. Zur Herstellung von Chancengleichheit mit dem anwaltlich vertretenen Gegner hat sie insb. Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ihrer Wahl (§ 121 Abs. 1 und 2 ZPO). Bei der Ausgestaltung dieses Grundsatzes ist indes zu beachten, dass eine Partei, die auf Kosten des Staates prozessieren möchte, den kostengünstigsten Weg zu wählen hat, wenn er ebenso zum Ziele führt. Hieraus folgt, dass dann, wenn eine bedürftige und eine nicht bedürftige Partei als Streitgenossen an einem Rechtsstreit beteiligt sind und beide in einer Weise in Anspruch genommen werden, bei der keine auf den Einzelnen bezogenen Einwände oder Gegenrechte bzw. sonstige für die Bestellung verschiedener Anwälte sprechenden stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, der bedürftigen Partei regelmäßig zumutbar ist, sich von demselben Rechtsanwalt wie die nicht bedürftige Partei vertreten zu lassen und keine weiteren Kosten für einen zweiten Anwalt zu verursachen. Eine vermögende Partei würde sich nämlich in einer solchen Situation ebenso verhalten; das gegenteilige Verhalten der bedürftigen Partei wäre demgegenüber mutwillig (vgl. LG Tübingen JurBüro 1990, 506 [507]).

Dem entspricht es, dass nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur im Verkehrsunfall- bzw. Haftpflichtprozess die bedürftige Partei keiner Beiordnung eines eigenen Rechtsanwalts im Wege der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf, wenn sie gem. § 10 Abs. 1, 2, 5 AKB vom Versicherer, der Klagen gegen mitversicherte Personen abzuwehren hat, vertreten werden kann und keine sachlichen Gründe dafür bestehen, dass ihre Interessen über die der übrigen Streitgenossen hinausgehen bzw. von ihnen abweichen oder zu ihnen im Widerspruch stehen (vgl. LG Frankfurt JurBüro 1983, 1106 [1106 f.]; KG v. 7.6.1984 - 12 U 1286/84, MDR 1984, 852 [853]; OLG Bamberg JurBüro 1986, 923; KG JurBüro 1986, 272 [273]; KG v. 14.7.1988 - 12 W 3683/88, NZV 1988, 228; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 121 Rz. 14; Wax in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 114 Rz. 69; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 114 Rz. 8; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Aufl., § 114 Rz. 11; Kalthoener/Büttner/Wrobel/Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe 2. Aufl. Rz. 50; Schoreit/Dehn, Beratungshilfe Prozesskostenhilfe, 7. Aufl., § 114 ZPO Rz. 28; Künzl/Koller, Prozesskostenhilfe, 2. Aufl. Rz. 20). Eine von diesem Grundsatz abweichende Situation ist hier nicht gegeben:

Der Beklagte zu 1) als Fahrer des angeblich unfallbeteiligten Fahrzeugs wird vom Kläger gemeinsam mit der Beklagten zu 2) als Halterin und der Beklagten zu 3) als Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen. Nach § 10 Abs. 1, 5 AKB gilt die Beklagte zu 3) im Außenverhältnis zum Kläger als bevollmächtigt, im Namen der versicherten Personen insb. Schadensersatzansprüche abzuwehren. Mitversicherte Person ist neben der Beklagten zu 2) als Halterin gem. § 10 Abs. 2c) AKB auch der Beklagte zu 1) als Fahrer. § 10 Abs. 5 AKB dehnt - über die nur das Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versic...

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