unanfechtbar

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleichsanspruch wegen sogenannter ehebezogener unbenannter Zuwendungen

 

Leitsatz (amtlich)

Eine rechtskräftige Scheidung ist nicht Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch wegen sogenannter ehebezogener unbenannter Zuwendungen (entgegen OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 1477, 1478; LG München FamRZ 1998, 167).

 

Normenkette

BGB § 242

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Beschluss vom 20.09.1999; Aktenzeichen 8 O 250/99)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 14.10.1999 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 20.09.1999 – 8 O 250/99 – wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat Bezug nimmt, den mit der Erklärung des Antragstellers vom 07.08.1997 verbundenen Vorgang als ehebezogene unbenannte Zuwendung, nicht als Schenkung oder Begründung einer Ehegatteninnengesellschaft gewertet. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.06.1999 – XII ZR 230/96 – (MDR 1999, 1266 ff.) die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und Ehegatteninnengesellschaft zusammenfassend dargestellt. Hiernach liegt eine ehebezogene Zuwendung vor, „wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe Willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Darin liegt die Geschäftsgrundlage der Zuwendung” (BGH a. a. O. S. 1267). Die Ehegatteninnengesellschaft erfordert demgegenüber in der Zielvorstellung der Ehegatten einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck auf der Grundlage eines zumindest schlüssig zustandegekommenen Vertrages (BGH a. a. O. S. 1268). Nach den von den Parteien vorgetragenen Umständen und dem Inhalt der Erklärung des Antragstellers vom 07.08.1998 kann an einer ehebezogenen Zuwendung kein Zweifel bestehen. Der Verzicht des Antragstellers auf den Darlehensrückzahlungsanspruch sollte nach dem Inhalt dieser Erklärung die Antragsgegnerin beim Aufbau einer neuen beruflichen Existenz unterstützen, „die ja auch unser gemeinsames Leben weiterhin sichern soll”. Hierbei kann Gegenstand einer ehebezogenen Zuwendung auch der Erlass einer Darlehensschuld sein (BGH MDR 1997, 742 für den Verzicht auf güterrechtlichen Ausgleich). Andererseits liegt in dem Vorgang keine Schenkung (§ 516 BGB) zugunsten der Antragsgegnerin. Hierzu hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass eine Einigung der Parteien über eine nicht von einer Gegenleistung abhängige begünstigende Vermögenszuwendung an die Antragsgegnerin angesichts der Erklärung des Antragstellers vom 07.08.1997 nicht feststellbar und nicht hinreichend dargetan ist.

Aus diesem in Erwartung des Bestandes der Ehe vorgenommenen Rechtsgeschäft kommen nach dem Scheitern der Ehe entsprechend den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage grundsätzlich Ausgleichsansprüche des Antragstellers in Betracht, wenn die Beibehaltung der durch die Zuwendung herbeigeführten Vermögenslage dem Antragsteller als benachteiligten Ehegatten nicht zumutbar ist; dies gilt gerade – wie hier – im Fall der Gütertrennung (BGH MDR 1994, 1219). Dabei ist der Ausgleich der Zuwendung nicht darauf beschränkt, schlechthin unangemessene und untragbare Ergebnisse zu korrigieren. Ein Ausgleichsanspruch kann vielmehr schon dann bestehen, wenn dem zuwendenden Ehegatten die Beibehaltung der herbeigeführten Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (BGH MDR 1997, 742). Soweit das Landgericht dem Grunde nach einen Ausgleichsanspruch mit einem Teil der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung an einer rechtskräftigen Scheidung der Ehe scheitern lässt (OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 1477, 1478; LG München FamRZ 1998, 167; Staudinger-Thiele, 13. Aufl. § 1363 Rn. 14 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf; Palandt-Heinrichs, 59. Auflage, § 242 Rn. 159), vermag sich der Senat dieser Ansicht nicht anzuschließen. Richtig ist, dass nach den tatsächlichen Zeitabläufen vielfach Ausgleichsansprüche erst nach der Scheidung aufgegriffen werden oder zur Entscheidung anstehen. Die rechtskräftige Scheidung dokumentiert auch das endgültige Scheitern der Ehe. Hierbei orientiert sich die Rechtsprechung vor allem im Unterhaltsrecht für die Feststellung der ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Scheidungsrechtskraft, da bis dahin die Ehe fortbesteht, so dass Veränderungen nach der Trennung bis zu diesem Zeitpunkt – unter gewissen Einschränkungen – regelmäßig zu berücksichtigen sind (BGH FamRZ 1992, 1045, 1046; FamRZ 1994, 278). Hieraus folgt jedoch nicht, dass der Wegfall...

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