Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Feststellungen bei Verweisung auf kinderpornografische Abbildungen

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer Verweisung auf Abbildungen bleibt die Schilderung des wesentlichen Aussagegehalts der Darstellung erforderlich. Zum wesentlichen Aussageinhalt einer kinderpornografischen Schrift gehört zumindest eine Beschreibung der sexuellen Handlung der Art nach und der Kriterien einer nachvollziehbaren Altersbestimmung.

 

Normenkette

StGB § 184b Abs. 1, 4; StPO § 267 Abs. 1 S. 3; StGB § 11 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Entscheidung vom 09.09.2010)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes pornografischer Schriften zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt. Zugleich hat es die "im Zusammenhang mit diesem Verfahren sichergestellten Gegenstände" eingezogen.

Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten verworfen.

Zum Schuldspruch hat die Strafkammer festgestellt u.a.:

"Der Angeklagte ist pädophil veranlagt und war Mitglied einer Tauschbörse, über die er aus dem Internet pornographisches.

Material bezogen hat. Er zog im Juni/Juli 2005 in die Wohnung der XXX ein. Dort bezog er ein separates Zimmer, welches ihm zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stand.

In dem Verfahren XXX Staatsanwaltschaft Aachen wurde aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts A. vom 13. Januar 2006 die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen gemäß §§ 102, 105 StPO angeordnet, weil zu vermuten war, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, nämlich Computern, Speichermedien, CD's, einer Videokamera und DVD's führen wird. Hintergrund hierfür war der Umstand, dass der Angeklagte aufgrund einer Strafanzeige des Jugendamtes der Stadt A. in den Verdacht geraten war, sich wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar gemacht zu haben.

Der Zeuge KOK X führte am 16. Januar 2006 die Durchsuchung durch. In dem von dem Angeklagten bewohnten Zimmer konnte unter anderem ein Computer sichergestellt und ausgewertet werden. Hierbei wurde festgestellt, dass auf dem Rechner Midi-Tower "No Name" unter anderem das Filesharing-Programm "eMule" installiert war. Dabei handelt es sich um ein Programm, das es dem Benutzer ermöglicht, von anderen Mitgliedern des Filesharing-Netzwerkes Daten herunterzuladen bzw. selbst Dateien für den "upload" durch andere Nutzer bereitzustellen.

Der Zeuge X entdeckte bei einer Überprüfung der Festplattedes PC des Angeklagtenacht kinderpornografische Darstellungen. Die Darstellungen sind pornografisch, weil sie Sexualität in drastischer Direktheit darstellen und dazu angetan sind, den Sexualtrieb aufzustacheln. Die Darstellungen enthalten sexuelle Handlungen von einem Jungen unter 14 Jahren, die ein tatsächliches oder ein wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die bei den Akten befindlichen Abbildungen (BI. 47 ff., 145 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Zeuge KOK X entdeckte die kinderpornografischen Bilddateien im Verzeichnis "eMule.de/incoming", dort unter der Datei "Thumbs.db". Hierbei handelt es sich um eine versteckte Datei, die von dem Betriebssystem des Computers automatisch generiert wird. Sie enthält eine verkleinerte Miniaturansicht ("Thumbnail") der Bild- oder Filmdateien, die zu einem früheren Zeitpunkt aus dem Internet heruntergeladen wurden, inzwischen aber schon wieder gelöscht worden sein können. Der Angeklagte hatte die auf BI. 47 d.A. befindlichen, dort mit den Ziffern 1 bis 8 nummerierten Bilder, zu folgenden Zeiten über das Filesharing-Netzwerk "eMule" aus dem Internet heruntergeladen, wobei er einen kinderpornographischen Inhalt zumindest billigend in Kauf genommen hat:

Nr. 1: 09. März 2005,

Nr. 2: 09. März 2005,

Nr. 3: 08. März 2005,

Nr. 4: 08. März 2005,

Nr. 5: 07. März 2005,

Nr. 6: 09. März 2005,

Nr. 7: 08. März 2005,

Nr. 8: 08. März 2005.

Beim Download durch den Angeklagten aus dem Internet hatten die Dateien folgende Namen:

Nrn. 1, 2, 3, 4 und 6: XXX Legal Teen Gay Boy,

Nr. 7: XXX,

Nrn. 5 und 8: XXX.

Auf die auf BI. 47 d.A. befindlichen, dort unter Ziffer 1 bis 8 dargestellten Dateien, wurde von dem Angeklagten in der Folgezeit an unterschiedlichen Tagen, nämlich dem 07. März 2005, 08. März 2005, 09. März 2005, 10. März 2005, 12. März 2005, 13. März 2005, 14. März 2005, 15. März 2005 und 26. April 2005, zu völlig unterschiedlichen Zeiten, insbesondere auch zur Nachtzeit, Zugriff genommen.

Darüber hinaus befanden sich weitere Thumbs-Dateien auf der Festplatte des Angeklagten, die aufgrund ihres Titels einen kinderpornografischen Inhalt nahelegen, so u.a. die Datei: "XXX"."

Zur Beweiswürdigung heißt es im Berufungsurteil:

"Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit ih...

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