Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 28.10.2020; Aktenzeichen 5 O 141/20)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.12.2022; Aktenzeichen VII ZR 363/21)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 28.10.2020, Az.: 5 O 141/20, teilweise abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger gemäß § 852 BGB zum Ersatz des Restschadens verpflichtet ist, der aus der Manipulation des Fahrzeugs ... mit der FIN ... durch die Beklagte resultiert.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 15 %, die Beklagte zu 85 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger aufgrund des sogenannten ...-Diesel-Abgasskandals zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Der Kläger erwarb am 05.07.2010 bei der Autohaus ...[A] in ...[Z] den streitgegenständlichen ... als Neuwagen zum Preis von 21.648,40 EUR.

In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut. Bei diesem Motor ist eine Software vorhanden, welche auf dem Prüfstand vom regulären Abgasrückführungsmodus 0 in den stickoxidoptimierten Modus 1 wechselt. Für den Fahrzeugtyp ist eine Typengenehmigung nach der VO (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt. Für die Erteilung dieser Typengenehmigung war der geringe Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand maßgeblich.

Ab Oktober 2015 wurde nach einer Pressemitteilung der Beklagten über den Abgasskandal betreffend Motoren vom Typ EA 189 in den nationalen und internationalen Medien ausführlich berichtet. Bereits zuvor hatte die Beklagte in ihrer Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 darauf hingewiesen, dass es eine auffällige Abweichung zwischen den auf dem Prüfstand und den im realen Fahrbetrieb gemessenen Abgaswerten gibt. Das Kraftfahrtbundesamt beanstandete Motoren des Typs EA 189 und ordnete am 15.10.2015 einen Rückruf der betroffenen Fahrzeuge an, über den die Medien gleichfalls ausführlich berichteten. Die Beklagte informierte ihre Vertragshändler, Servicepartner und die anderen Konzernhersteller über den Umstand, das Fahrzeuge mit dem Motortyp EA 189 über eine Umschaltlogik verfügen.

Zur Behebung der Abgasproblematik entwickelte die Beklagte nach Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt ein Softwareupdate, das auch für das streitgegenständliche Fahrzeug angeboten wurde.

Mit seiner am 06.07.2020, einem Montag, bei dem Landgericht eingegangenen, der Beklagten am 27.07.2020 zugestellten Klage hat der Kläger geltend gemacht,

die Beklagte habe ihn sittenwidrig geschädigt, indem sie bewusst und gewollt in Kenntnis aller Umstände den mit einer illegalen Abschalteinrichtung versehenen Motor EA 189 entwickelt, hergestellt und in Verkehr gebracht habe, um die geltenden Abgasnormen zu umgehen. Die Typengenehmigung habe für mit diesem Motor ausgestattete Fahrzeuge nicht erteilt werden dürfen und die Zulassung seines Fahrzeugs sei gefährdet. Er hätte den Pkw nicht gekauft, wenn er von der vorhandenen illegalen Umschaltlogik gewusst hätte. Die hierin liegende sittenwidrige Schädigung habe die Beklagte durch das Softwareupdate wiederholt, da dieses nicht dazu geeignet

sei, den Mangel des Fahrzeugs zu beheben und die Schädigung zu beseitigen. Überdies sei zu befürchten, dass das Softwareupdate schädliche Auswirkungen auf die Haltbarkeit des Motors und weiterer Bauteile des Fahrzeugs habe.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs ... mit der FIN ... durch die Beklagtenpartei resultieren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die ursprünglich erhobene Einrede der Verjährung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.10.2020 fallen lassen und hat behauptet,

dass es sich bei der eingebauten Software nicht um eine unzulässige Abschaltvorrichtung handele. Entsprechendes gelte auch für das Softwareupdate, in dem ein Thermofenster enthalten sei. Dieses diene dem Bauteilschutz. Mangels sittenwidriger Schädigung und Täuschung des Klägers bestünden die geltend gemachten Ansprüche nicht.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei wegen einer zum Nachteil des Klägers verübten sittenwidrigen Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet.

Gegen das ihr am 28.10.2020 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 03.11.2020 eingegangen Berufung vom selben Tag, die sie mit am 28.12.2020 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Die Beklagte vertritt die Auffassung,

die von dem Kläger erhobene Feststellungsklage sei unzulässig, weil ihm eine Leistungsklage zumutbar und möglich gewesen sei. Das vom Kraftfahrtbundesamt geprüfte und genehmigte Sof...

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