Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuchberichtigungsanspruch

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 12.03.2004; Aktenzeichen 8 O 353/01)

 

Tenor

Die Berufung des Widerbeklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 12. März 2004 wird zurückgewiesen.

Der Widerbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Widerbeklagte darf die Vollstreckung durch die Widerkläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Widerkläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten in zweiter Instanz nur noch um den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch der Widerkläger auf Grundbuchberichtigung durch Löschung einer Reallast.

Die Widerkläger hatten durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 18. Juli 1989 nebst Änderungsvertrag vom 1. September 1989 von der Erblasserin M… S…, deren Alleinerbe der Widerbeklagte ist, Grundstücke in V… zum nominellen Kaufpreis von 358.000 DM erworben. Unter Anrechnung einer Grundschuld, die zuletzt mit 86.414,62 DM valutierte, und von Mietzinszahlungen, die die Erblasserin an die Widerkläger erbrachte, sollte der Restkaufpreis in monatlichen Raten von 2.263 DM gezahlt werden. Die Widerkläger sollten aber auch zu einer vorzeitigen Ablösung des Restkaufpreises berechtigt sein. Zusätzlich wurde hinsichtlich der Monatsraten des Kaufpreises eine Wertanpassungsklausel für den Fall der Veränderung des Indexes der Lebenshaltungskosten um mehr als 20 Punkte vereinbart. Zur Sicherung des festgelegten Kaufpreises wurde die streitgegenständliche Reallast bestellt und am 13. November 1989 im Grundbuch eingetragen. Hinsichtlich der Wertsicherungsklausel wurde eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Änderung des Inhalts der Reallast, die sich aus einer Neufeststellung des Kaufpreises nach der Wertanpassungsklausel ergeben könnte, bewilligt und im Grundbuch eingetragen. Eine Änderung der Reallast wurde danach aber nicht vollzogen.

Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 12.3.2004 festgestellt, dass die Widerkläger die vereinbarten Raten zum Restkaufpreis über acht Jahre hinweg zahlten und außerdem am 20. November 1990 eine Sonderzahlung von 20.000 DM erbrachten. Es hat daher der Widerklage auf Bewilligung der Löschung der Reallast stattgegeben, weil die Reallast nur der Sicherung des festgelegten Kaufpreises gedient habe und diese Verpflichtung „unstreitig” erfüllt worden sei.

Hiergegen wendet sich der Widerbeklagte mit der Berufung, mit der er die Abweisung der Widerklage erstrebt. Er trägt vor, die Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung des Restkaufpreises sei nicht unstreitig gewesen. Die Erblasserin habe ein Gutachten des Sachverständigen A… vorgelegt, das eine restliche Verbindlichkeit festgestellt habe. Das Landgericht habe auch in einem Hinweisbeschluss vom 10. Januar 2003 (Bl. 84 GA) festgehalten, dass sich eine Erhöhung des Restkaufpreises durch die Wertsicherungsklausel ergeben könne „mit der Folge eines möglicherweise noch offenen Restkaufpreises”. Er habe daher nicht damit rechnen müssen, dass das Landgericht im Urteil eine andere Auffassung vertreten würde. Das Gericht habe insoweit seine Hinweispflicht verletzt. Gegenüber dem Grundbuchberichtigungsanspruch der Widerkläger stehe ihm jedenfalls ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines noch offenen Restkaufpreisanspruches zu.

Die Widerkläger beantragen die Zurückweisung der Berufung. Sie verweisen darauf, dass der Widerbeklagte die Unrichtigkeit einer tatbestandlichen Feststellung geltend mache, aber beim Landgericht keine Tatbestandsberichtigung beantragt habe. Die Feststellung, dass die vereinbarten Kaufpreisraten „unstreitig” gezahlt worden seien, sei bindend und auch in der Sache richtig. Das Vorbringen des Klägers zu einer Restschuld sei gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Erhöhung der Ratenbeträge aufgrund der Wertsicherungsklausel sei nicht Gegenstand der Reallast gewesen. Im Kaufvertrag sei zwar eine durch die Vormerkung gesicherte Anpassungsoption enthalten gewesen; diese sei aber unstreitig nicht realisiert worden. Vielmehr sei bei der Erbringung der Sonderzahlung von 20.000 DM vereinbart worden, dass mit der letzten Ratenzahlung der Kaufpreisanspruch insgesamt erfüllt sei. Diese Vereinbarung sei von ihnen schriftlich gegenüber der Erblasserin bestätigt worden. Der Widerbeklagte bestreite zu Unrecht mit Nichtwissen, dass dieses Schreiben der Erblasserin zugegangen sei. Auf den im Verlauf des Prozesses erlassenen Hinweisbeschluss des Landgerichts könne sich der Widerbeklagte nicht berufen, weil der Stand zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend sei.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens nimmt der Senat auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug. Wegen der Feststellungen des Landgerichts verweist er gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil.

 

Entsche...

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