Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Besitzschutz durch einstweilige Verfügung bei Doppelvermietung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einer Doppelvermietung kann der ausgegrenzte Mieter seinen Besitzanspruch ggü. dem Vermieter nicht durch eine einstweilige Verfügung sichern. Die älteren mietvertraglichen Ansprüche haben keinen Vorrang.

2. Behaupten die Vertragsparteien eines teilnichtigen Rechtsgeschäfts mit salvatorischer Klausel, der Rest solle auch ohne den nichtigen Teil gelten, trifft einen Dritten, der entgegen der Erhaltensklausel den Vertrag als Ganzen für unwirksam hält, die Beweislast.

 

Normenkette

BGB §§ 125, 139, 535, 854, 861, 866; ZPO § 286

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 02.08.2007; Aktenzeichen 16 O 283/07)

 

Tenor

Die Berufung der Verfügungskläger gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des LG Koblenz vom 2.8.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Verfügungsklägern zur Last.

 

Gründe

I. Die Verfügungsbeklagten zu 1) und zu 2) sind Eigentümer einer Sportanlage, die sie der Verfügungsbeklagten zu 3) zur Nutzung überlassen hatten. Mit Vertrag vom 30.8.2002 vermieteten die Verfügungsbeklagten zu 1), zu 2) und zu 3) den beiden Verfügungsklägern ein in der Anlage befindliches Fitnessstudio auf zunächst 5 Jahre und - vorbehaltlich der Kündigung unter Einhaltung einer 6-monatigen Frist - auch für entsprechende Folgezeiträume. Bereits am 6.8.2002 hatten die Verfügungskläger von der Verfügungsbeklagten zu 3) die Betriebseinrichtung des Fitnessstudios bis zum 31.8.2007 gepachtet. Dabei war ihnen die Option eingeräumt worden, Einrichtungsgegenstände, die bei Vertragsende im Eigentum der Verfügungsbeklagten zu 3) stehen würden, käuflich zu erwerben. Diese Option übten die Verfügungskläger unter dem 21.5.2007 aus.

Am 17.1.2003 vermieteten die Verfügungsbeklagten zu 1), zu 2) und zu 3) weitere Teile der Sportanlage an eine GbR, die sich aus dem Verfügungskläger zu 1) und Bernd B. zusammensetzte. Ergänzend wurde die Vermietung des zugehörigen Inventars vereinbart.

Wirtschaftliche Schwierigkeiten der Verfügungskläger veranlassten die Verfügungsbeklagten zu 1), zu 2) und zu 3) im Jahr 2007, den Austausch ihrer Vertragspartner zu betreiben. Deshalb trafen sich am 30.4.2007 der Verfügungskläger zu 1), Bernd B., der Verfügungsbeklagte zu 1) und der Verfügungsbeklagte zu 4). Nach der Vorstellung der Verfügungsbeklagten zu 1), zu 2) und zu 3) sollte eine vom Verfügungsbeklagten zu 4) betriebene GmbH neuer Nutzer der gesamten Sportanlage sein. Folgt man dem Beklagtenvortrag, war mit der GmbH bereits ein entsprechender Mietvertrag vereinbart. Auf Veranlassung des Verfügungsbeklagten zu 1) unterzeichneten der Verfügungskläger zu 1) und Bernd B. nunmehr zwei Erklärungen, wonach die mit ihrer GbR geschlossenen Verträge aufgehoben werden sollten. Gemäß dem Vorbringen der Verfügungsbeklagten bestand dabei Einigkeit, nicht nur die am 17.1.2003 begründete Vertragsbeziehung, sondern auch die Verträge vom 6. und 30.8.2002, die mit den Verfügungsklägern zu 1) und zu 2) bestanden, zu beenden.

Anschließend übergab der Verfügungskläger zu 1) dem Verfügungsbeklagten zu 4) Schlüssel, die den Zugang auch zu dem Fitnessstudio ermöglichten. Der Verfügungskläger zu 1) behielt zumindest noch einen Schlüssel zu dem Trainerraum, den er weiterhin aufsuchte. Am 2.7.2007 fand er dann freilich keinen Einlass mehr, weil der Verfügungsbeklagte zu 4) dort die Schlösser gewechselt hatte.

Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Verfügungskläger unter Berufung auf ihre Vertragsrechte vom 6. und 30.8.2002, die sie nicht preisgegeben hätten und denen auch keine anderweitige Vermietung im Wege stehe, den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagten beantragt: Den Verfügungsbeklagten zu 1), zu 2) und zu 3) sollte vorläufig aufgegeben werden, die Nutzung des Fitnessstudios und dessen Betriebseinrichtung durch den Verfügungsbeklagten zu 4) zu beenden, sie ihm auch nicht weiter zu gestatten und stattdessen ihnen, den Verfügungsklägern, den Zugang sowie die Nutzung zu ermöglichen. Dazu sollte auch der Verfügungsbeklagte zu 4) unter dem Verbot der weiteren Eigennutzung angehalten werden.

Das LG hat das Begehren nach Durchführung einer Beweisaufnahme zurückgewiesen. Es ist zwar davon ausgegangen, dass die Verfügungskläger weiterhin aus den Verträgen vom 6. und 30.8.2002 berechtigt seien. Aber entsprechende Rechte seien auch der GmbH des Verfügungsbeklagten zu 4) eingeräumt worden. Damit liege ein Fall der Doppelvermietung vor, in dem es keinen einstweiligen Rechtschutz zugunsten einer Seite geben könne. Ansprüche aus verbotener Eigenmacht könnten sich nur gegen die GmbH des Verfügungsbeklagten zu 4) richten, die indessen nicht mitverklagt sei.

Diese Entscheidung greifen die Verfügungskläger mit der Berufung an, indem sie ihr Verlangen grundsätzlich erneuern. Sie bestreiten die Rechtswirksamkeit der von den Verfügungsbeklagten behaupteten Vertragsvereinbarungen zugunsten der GmbH des Verfügungsbeklagten zu 4). Außerdem widers...

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