Normenkette

BGB §§ 254, 823 Abs. 1, § 847 a.F.

 

Verfahrensgang

LG Trier (Urteil vom 04.09.2002; Aktenzeichen 4 O 150/98)

 

Tenor

I. Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Trier vom 4.9.2002 werden zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen der Kläger 1/18 und der Beklagte 17/18.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jedoch bleibt dem Beklagten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 44.000 Euro abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch geeignete Bankbürgschaften erbracht werden.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt – endgültig – 61.170,49 Euro (2.556,45 Euro = Berufung des Klägers + 58.614,94 Euro = Berufung des Beklagten).

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter ärztlicher Behandlung geltend, nämlich – soweit noch von Interesse – materiellen Schaden von 2.372,39 Euro (= 4.640 DM), ein angemessenes Schmerzensgeld von 40.903,35 Euro (= 80.000 DM) sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für allen Zukunftsschaden.

Der Kläger stürzte am 6.12.1995 gegen 18.30 Uhr nach erheblichem Alkoholgenuss und nach der Darstellung des Beklagten in Selbstmordabsicht aus ca. 11 m Höhe vom Dach des Hauses, in dem er wohnt, und wurde durch den Notarzt in das Krankenhaus des Beklagten – zunächst in die neurochirurgische Abteilung – eingeliefert. Dort befand er sich bis 13.6.1996 und später nochmals vom 1. bis 4.7.1996. In der Zeit vom 13.6. bis 29.8.1996 wurde er in der Reha B.-K. behandelt.

Bei der Einlieferung des Klägers in das Krankenhaus des Beklagten wurden folgende Verletzungen festgestellt:

– Schädelhirntraums mit Kontusionsblutung links frontobasal

– L3 Kompressionsfraktur

– C2 Vorderkantenfraktur

– C3 Vorderkantenfraktur

– III.-gradig offene Pilon-tibial-Fraktur links

– III.-gradig offene Pilon-tibial-Fraktur rechts

– Distale Radiustrümmerfraktur rechts

– Distale Radiustrümmerfraktur links

Es wurden – beginnend am 11.12.1995 – mehrere operative Eingriffe durchgeführt, und zwar am 18.12.1995, 29.12.1995, 2.1.1996, 2.2.1996, 4.2.1996, 6.2.1996, 9.2.1996, 1.3.1996, 4.3.1996, 6.5.1996 sowie am 2.7.1996.

Am 14.12.1995 wurde er in die chirurgische Wachstation verlegt. Am 16.12.1995 ab 6.00 Uhr erhöhte sich bei dem Kläger die Temperatur, die bis mittags auf 40,3 ° anstieg, abends leicht fiel und am nächsten Morgen wieder auf 40,5 ° stieg.

Bereits am 16.12.1995 wurde vom Kläger eine Blutkultur angelegt, die eine Infektion mit multiresistentem Hospitalkeim (Staphylokokkos aureus) ergab, die – nach der Darstellung des Klägers – aber noch nicht bei der Einlieferung bestand. Daraufhin wurde eine antibiotische Therapie eingeleitet, die für fünf Tage angeordnet war, ohne dass offenbar eine völlige Beseitigung des Keimes eintrat.

Die – schwere – Verletzung des rechten Unterschenkels des Klägers wurde zunächst durch einen externen Fixateur stabilisiert und am 4.3.1996 durch einen Ringfixateur ersetzt, um eine Segmentverschiebung zur Vermeidung einer Unterschenkel-Amputation zu erreichen. Der Ringfixateur wurde am 24.5.1996 durch einen Nagel ausgetauscht (Verriegelungsmarknagelung).

Der Bruch des linken Handgelenks wurde zunächst gelenkübergreifend mit einem Fixateur externe behandelt, der am 18.12.1995 wieder entfernt wurde, und der Bruch sodann mit einer Plattenosteosynthese versorgt. Ein bis zwei Wochen später verdrehte sich der Knochen im Handgelenk derart, dass sie aussah wie eine „Fallhand”. Am 21.5.1996 erfolgte eine Metallentfernung im linken Handgelenk, ohne dass sich am Zustand der Hand etwas änderte. Am 2.7.1996 wurde eine erneute Operation durchgeführt, wobei eine Korrekturosteotomie mit Spongiusaplastik vom linken Beckenkamm des Klägers erfolgte. Nach dieser Operation verschlimmerte sich der Zustand der Hand, weshalb das linke Handgelenk schließlich – später – im Klinikum M. versteift wurde.

Dorthin hatte sich der Beklagte am 23.9.1996 nach seiner Entlassung bei dem Beklagten auf Anraten des von ihm zunächst aufgesuchten Chirurgen Dr. H. wegen seiner Unterschenkelverletzung begeben. Im Klinikum M. unterzog sich der Kläger weiterer stationärer Behandlungen in der Zeit vom 28.7. bis 9.8.1997 sowie vom 25.9. bis 10.10.1997.

Dort wurde u.a. die Entfernung des Nagels in der rechten Ferse am 8.10.1996 vorgenommen.

Es verblieb zunächst eine Beinverkürzung rechts zwischen 3–4 cm. Am 8.6.2000 schließlich wurde dem Kläger der rechte Unterschenkel amputiert.

Der Kläger wirft den Ärzten des Beklagten vor:

Sie hätten eine bakteriologische Untersuchung schon bei seiner Einlieferung unterlassen. Er habe sich im Krankenhaus des Beklagten mit dem MRSA-Keim infiziert, weil schon die hygienischen Standards dort nicht eingehalten worden seien. Als man die Infizierung erkannt habe, habe jedoch eine fehlerhafte antibiotische Be...

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