Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 04.11.2004; Aktenzeichen 9 O 320/02)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 4. November 2004 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

  • II.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das genannte Urteil teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

    Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden bis zu einem Höchstbetrag von 5.112.918,80 Euro zu ersetzen,

    • 1.

      der ihr aus Kreditverträgen mit Anlegern zum Kaufvertrag mit der N. Hausvertriebs GmbH über das Grundstück nebst Bauverpflichtung L. H.strasse in H. und mit der P. gesellschaft mbH über das Grundstück nebst Bauverpflichtung L. H.strasse in H. unter Einschluss des Treuhänders M gesellschaft mbH, sämtliche Gesellschaften mit Sitz in H., entstanden ist oder entsteht, soweit der Schaden dadurch entsteht, dass die Anleger der Inanspruchnahme aus den mit der Klägerin geschlossenen Kreditverträgen gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG entgegenhalten, dass der mit der M.gesellschaft mbH geschlossene Treuhandvertrag formunwirksam ist oder dass die Firma N. GmbH und die Firma P. GmbH ihrer Bauverpflichtung aus abgeschlossenen Werkverträgen nicht nachgekommen sind;

    • 2.

      der der Klägerin aus dem mit der Pr. AG zur Vermittlung von Betreuung von Vermögensanlagen, I.strasse, E., abgeschlossenen Kreditvertrag vom 19./23. Oktober 1996 zum Konto Nr. ..., ab dem 21. Oktober 1998 fortgeführt auf dem Konto Nr. ..., zur Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen dadurch entstanden ist oder noch entsteht, dass Provisionsansprüche vorfinanziert wurden, ohne dass sichergestellt war, dass die vorfinanzierten Ansprüche gegen den Erwerber und/oder Treuhänder, Bauträger oder Initiatoren an die Klägerin abgetreten waren, oder dadurch, dass die Abtretung gegenüber dem Schuldner nicht angezeigt oder nicht sichergestellt war, dass der Schuldner nur an die Klägerin schuldbefreiend leisten konnte;

    • 3.

      der ihr durch Auszahlung von Kreditmitteln an den Kreditnehmer J. W., Konto Nr. ... bei der Klägerin, aufgrund des Kreditvertrages vom 17. März 1999 zum genannten Konto entstanden ist oder entsteht;

    • 4.

      der ihr aus dem Kreditvertrag mit der V. GmbH in H. vom 27. Mai 1998, Konto Nr. ..., mit Herrn Dr. A.V. vom 27. Mai 1998 zum Konto Nr. ... und Herrn W.B. vom 27. Mai 1998 zum Konto Nr. ... entstanden ist oder entsteht, soweit dieser Schaden einen Betrag in Höhe von 50.000 DM für das Konto Nr. ... und einen Schaden in Höhe von 10.000 DM für das Konto Nr. .. übersteigt.

  • III.

    Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz haben die Klägerin zwei Drittel, der Beklagte ein Drittel zu tragen.

  • IV.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der beizutreibenden Forderung abzuwenden.

  • V.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Parteien streiten um Ersatzansprüche der Klägerin, die als Bank Kundenkredite vergeben hatte, gegen den Beklagten als einen ihrer damaligen Geschäftsführer, wegen seiner Mitwirkung an der Vergabe später Not leidend gewordener Kredite.

I.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Bank, die zur Zeit der Klageerhebung ihren Sitz in K. hatte. Im Jahre 2006 ist die Zentrale nach F. verlegt worden, während die Klägerin seither in K. nur noch eine Filiale unterhält. Daneben unterhält sie Niederlassungen in B., M., Ba. und A. Die Klägerin hatte ein steigendes Geschäftsvolumen .... Sie beschäftigt rund 130 Mitarbeiter. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin und Halterin des Stammkapitals ist die O. Bank A.S. mit Sitz in I.l, die wiederum zur O. Firmengruppe gehört, welche ihre Zentrale in A. hat. An der Konzernspitze steht N.Ö., der in Personalunion zugleich Vorsitzender des Aufsichtsrats der O. Bank A.S. und der Klägerin ist. Zur Geschäftspolitik der O. Gruppe gehörte im hier fraglichen Zeitraum eine Erweiterung der Geschäftstätigkeit der Klägerin auf dem deutschen Finanzplatz. Die Klägerin war ursprünglich vor allem im Darlehensgeschäft für Privatkunden und Kleinbetriebe tätig, hat sich dann aber verstärkt im Firmenkundengeschäft engagiert und tritt nun auf dem deutschen Markt umfassend als Finanzdienstleister auf. Zu den Organen der Klägerin gehören die Gesellschafterversammlung, der Aufsichtsrat und die Geschäftsführung.

Der Beklagte, ein promovierter Volljurist, war seit Januar 1996 leitender Geschäftsführer der Klägerin. Er war "General Manager" der Klägerin und zuständig in den Bereichen Firmenkunden/Factoring, Spezialfinanzierung Immobilien, Geschäftsstellen Nord, Treasury/Asset-Liability, Personal und Repräsentanz I., wo er auch an dortigen Sitzungen des Aufsichtsrats der Klägerin teilnahm. Der Beklagte schied im Juni 2001 aus dem Anstellungsverhältnis bei der Klägerin aus, war allerdings sch...

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