Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmerhaftung. Bankangestellter. Kreditvorlage. Schadensersatz. Immobilien

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen der Arbeitnehmerhaftung eines Bankangestellten, der mit der Erstellung von Vorlagen für Geschäftskredite zur Vorfinanzierung von Immobilien betraut ist.

 

Normenkette

BGB §§ 280, 823; StGB § 266

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Teilurteil vom 10.05.2007; Aktenzeichen 6 Ca 8282/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das II. Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.05.2007 in Sachen 6 Ca 8282/02 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um vermeintliche Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine kleine Bank mit Sitz in K., die ca. 130 Mitarbeiter beschäftigt. Der Beklagte, der über eine Schulbildung der mittleren Reife verfügt und gelernter Bankkaufmann ist, war seit dem 01.04.1993 bis zum 22.02.2001 bei der Klägerin als Angestellter beschäftigt. Der Beklagte wurde zunächst als Direktor der Filiale Bonn der Klägerin eingestellt. Zum 01.02.1996 wurde er zum Generalbevollmächtigten ernannt. Zugleich wurde ihm die Leitung der Niederlassung in K. sowie des sog. EKV-Bereichs der Bank (Eigenkapital, Vorfinanzierungen für Immobilien) übertragen. Seit dem unterstand der Beklagte unmittelbar dem Vorstand der Bank. Direkter Vorgesetzter des Beklagten war der damalige Vorsitzende der Geschäftsführung, Dr. C.-F.. Daneben unterhielt die Klägerin u. a. auch eine Abteilung Kreditanalyse, deren Leiter ebenfalls unmittelbar der Geschäftsführung unterstand.

Die Klägerin wirft dem Beklagten Fehlleistungen in vier verschiedenen Sachverhaltskomplexen vor, die jeweils dazu geführt haben sollen, dass bei ihr ein Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist ein Schadensersatzanspruch, der der Klägerin nach eigenem Bekunden aus einem mit der P. P. F. A. aus 65760 E abgeschlossenen Kreditvertrag vom 19./23.10.1996 nebst Folgeverträgen zur Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen entstanden ist oder zu entstehen droht (Klageantrag zu 2. aus der Klageschrift vom 22.07.2002).

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird insoweit zunächst auf das II.Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.05.2007 in Sachen 6 Ca 8282/02 Bezug genommen. Bezug genommen wird ferner insbesondere auf den sich mit dem Sachverhaltskomplex „P. P. F. A.„befassenden Teil der Klageschrift vom 22.07.2002, dort Seite 15 – 42, ferner auf die weiteren hierzu zur Akte gereichten Schriftsätze der Klägerin vom 31.08. und 05.10.2006 sowie 07.05.2007 und auf die Ausführungen des Beklagten gemäß Schriftsatz vom 22.09.2006, jeweils einschließlich sämtlicher zugehöriger Anlagen.

Das Arbeitsgericht Köln hat durch das II. Teil-Urteil vom 10.05.2007 die Klage wegen des sich in dem Klageantrag zu 2. niederschlagenden Sachverhaltskomplexes „P. P. F A” insgesamt abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des mit der vorliegenden Berufung angegriffenen II. Teil-Urteils vom 10.05.2007 wird verwiesen.

Das II. Teil-Urteil wurde der Klägerin am 27.07.2007 zugestellt. Sie hat hiergegen am 27.08.2007 Berufung eingelegt und diese am 18.10.2007 – nach entsprechender Fristverlängerung – begründet.

Die Klägerin ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe Schadensersatzansprüche aus dem Komplex „P. P. F. A.” zu Unrecht abgewiesen. So habe der Beklagte in seiner Kreditvorlage vom 04.08.1996 sowie den nachfolgenden Bewilligungsanträgen vom 17.02., 03.03. und 03.06.1998 fälschlich angeführt, dass als Kreditsicherheiten wirksame offen gelegte Abtretungen vorhanden seien. Es habe aber zu seinen Pflichten gehört, dafür zu sorgen, dass die in der Kreditvorlage enthaltenen Angaben zu den Sicherheiten richtig und vollständig seien. Sollte es ihm nicht möglich gewesen sein, das Bestehen der angegebenen Sicherheiten zu überprüfen, habe er dies in seiner Vorlage kenntlich machen müssen. Da er dies aber nicht getan und andererseits das neue Kreditengagement ausdrücklich befürwortet habe, habe er damit zum Ausdruck gebracht, die angeführten Sicherheiten geprüft zu haben bzw. geprüft haben zu lassen.

Unzutreffend seien auch die Schlussfolgerungen, die das Arbeitsgericht daraus gezogen hat, dass der Geschäftsführer der Klägerin, Dr. C.-F. die Bedenken zurückgewiesen habe, die der Leiter der Abteilung Kreditanalyse U gegen das Kreditengagement erhoben hatte. Die Zurückweisung dieser Bedenken durch die Geschäftsführung hätten gerade darauf beruht, dass der Vorgesetzte auf die Richtigkeit der Angaben des Beklagten in der Kreditvorlage vertraut habe.

Dem Beklagten sei auch vorzuwerfen, die übergeordneten Entscheidungsgremien durch die falschen Angaben über die Sicherheiten in der Kreditvorlage bewusst, also vorsätzlich fehlinformiert zu haben. Da dem Beklagten als erfahrenem Fachmann für Kreditengagements auch bekannt gewesen sei, dass gerade die Angaben zu den Sicherheiten von entscheidender Be...

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