Normenkette

AGBG § 9

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 1 HO 204/00)

 

Tenor

I. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des LG Koblenz vom 12.10.2001 abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.202,15 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 5.440,43 Euro seit dem 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10.2001 sowie 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins aus 5.540,43 Euro seit dem 1.1.2002 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin aus dem zwischen den Parteien am 6.12.1991 abgeschlossenen Mietvertrag über ein Kommunikationssystem Nr. M 7845178/8 auch weiterhin bis zum 31.12.2002 das jeweils zu Beginn des Quartals im Voraus fällige Mietentgelt zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer abzgl. 5 % zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Beklagte. Die Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 3 % und die Beklagte zu 97 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 37.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts geleistet werden.

 

Tatbestand

Die Parteien schlossen am 6.12.1991 einen Vertrag über ein Kommunikationssystem nebst zugehörigem Systemschein. Die Mindestvertragsdauer war auf 10 Jahre, beginnend mit dem Ende des bei Betriebsbereitschaft laufenden Kalenderjahres, festgelegt. Die Einrichtung des Systems erfolgte im Februar 1992. Vertragsinhalt waren auch die allgemeinen Bestimmungen zum Mietvertrag. Danach konnte die Klägerin bei Nichterfüllung des Vertrages u.a. Vertragserfüllung verlangen.

Im Mai 2000 teilte die M. GmbH namens der Beklagten mit, dass der Vertrag beendet werden solle. Mit Schreiben vom 26.5.2000 errechnete die Klägerin – ausgehend von einer Laufzeit bis zum 31.12.2002 – ihren Erfüllungsanspruch mit 96.557,10 DM.

Am 26.9.2000 kündigte die Beklagte den Vertrag zum 31.10.2000. Die Klägerin nahm hierzu mit Schreiben vom 17.10.2000 wie folgt Stellung:

„Gemäß dem mit Ihnen abgeschlossenen Mietvertrag vom 6.12.1991 kann der Mietvertrag schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende der im Systemschein genannten Mindestvertragsdauer. Ihr Mietvertrag ist frühestens zum 31.12.2000 kündbar.

Wir machen von unserem Recht auf Vertragserfüllung Gebrauch und werden die laufenden Mieten bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin den 31.12.2000 weiter berechnen. Diese entsprächen – ab 1.10.2000 – einer Gesamtsumme von netto 9.655,71 DM.”

Hiermit erklärte die M. GmbH mit Schreiben vom 27.10.2000 ihr Einverständnis. Mit Schreiben vom 31.10.2000 stellte die Klägerin klar, falsch gerechnet zu haben, und bezifferte ihren Anspruch auf 86.901,39 DM (Mietentgelte vom 1.10.2000 bis 31.12.2002). Dem trat die M. GmbH entgegen und bestand auf den Konditionen gem. Schreiben der Klägerin vom 17.10.2000.

Mit vorliegender Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass das Mietentgelt bis 31.12.2002 zu entrichten ist. Die Klägerin ist der Ansicht, mit Schreiben vom 31.10.2000 den Inhalt ihres Schreibens vom 17.10.2000 wirksam angefochten zu haben.

Die Beklagte hält den Vertrag vom 6.12.1991 infolge seiner 10-jährigen Laufzeit für unwirksam. Sie bestreitet eine wirksame Anfechtung und macht schließlich geltend, der Inhalt des Schreibens der Klägerin vom 17.10.2000 sei das Ergebnis der Bemühungen der M. GmbH gewesen, eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu erreichen.

Das LG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin aus dem zwischen den Parteien am 6.12.1991 abgeschlossenen Mietvertrag über ein Kommunikationssystem auch weiterhin bis zum 31.12.2002 das jeweils fällige Mietentgelt abzüglich 5 % Wartungsersparnis zu zahlen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Im Wege der Anschlussberufung ist die Klägerin in der zweiten Instanz von der Feststellungsklage zur Leistungsklage übergegangen und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung der Mietentgelte bis einschließlich 31.3.2002 zu verurteilen. Wegen der Restlaufzeit bis 31.12.2002 begehrt sie Feststellung der Zahlungspflicht der Beklagten.

Dem ist die Beklagte entgegengetreten.

Beide Parteien wiederholen im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und ergänzen es.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Urkunden sowie das angefochtene Urteil verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die Klage ist hinsichtlich der mit der Anschlussberufung nunmehr gestellten Anträge zulässig und begründet.

II. Die in erster ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge