Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 23.05.2001; Aktenzeichen 13 O 167/99)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. Mai 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Betragsangabe auf Seite 2 des landgerichtlichen Urteils, 2. Zeile von unten, von „71.935,82 DM” berichtigt wird auf „71.937,82 DM”, und den weiteren Maßgaben, dass im Tenor die Angaben „der Europäischen Zentralbank” jeweils berichtigt werden auf „nach § 1 DÜG” und – klarstellend – für die Zeit ab dem 1.1.2002 insoweit an die Stelle des „Basiszinssatzes nach § 1 DÜG” der „Basiszinssatz nach § 247 BGB” tritt.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten im Wege der Teilklage Rückzahlung eines Kontokorrentkredits nebst Zinsen.

Am 06.07.1978 eröffnete die Klägerin in ihrer Filiale in R. auf Antrag der Beklagten für diese ein privates Oder-Konto mit der Stamm-Nr. 6…4. Das laufende Konto erhielt die Konto-Nr. 6…4l4/00; ein Kreditsonderkonto erhielt die Konto-Nr. 6…4/30. Im Rahmen der Kontoeröffnung wurde die Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (GA 21) vereinbart.

Mit Kreditvertrag vom 26.07.1978 (GA 25) gewährte die Klägerin den Beklagten zur Einrichtung der gynäkologischen Praxis des Beklagten zu 1), in der die Beklagte zu 2) teilzeitbeschäftigt war, auf dem Kreditsonderkonto 6…4/30 einen Barkredit in Höhe von 550.000,00 DM. Bei einer Kreditdauer von 12 Jahren sollte der Kredit in vierteljährlichen Raten in Höhe von 13.750,00 DM, beginnend ab dem 01.07.1980 bis zum 01.04.1990 zurückgezahlt werden. Die Beklagten lösten mit diesem Kredit ein Darlehen ab, das die Beklagten mit Vertrag vom 30.06.1977 (GA 27) bei der B. …bank aufgenommen hatten. Dieses Darlehen valutierte im Zeitpunkt der Ablösung in voller Höhe, da es vereinbarungsgemäß während der ersten zwei Jahre tilgungsfrei war; das im Jahr 1977 gewährte Darlehen diente zur Finanzierung der Existenzgründung (Einrichtung einer Arztpraxis). Ein weiteres Darlehen über 10.000,00 DM gewährte die Klägerin den Beklagten im November 1980.

In den folgenden Jahren waren die Beklagten nicht in der Lage, die für die Zahlung von Zins und Tilgung des Praxiskredits auf dem Sonderkonto -/30 erforderliche Deckung auf dem laufenden Konto -/00 zu erwirtschaften, da die Ertragslage der Praxis gering war. Per 15.07.1985 war auf dem Konto -/00 – bei gleichzeitiger Überziehung des Barkredits auf dem Unterkonto -/30 – ein Sollsaldo in Höhe von 271.000,00 DM aufgelaufen.

Seit dem Jahr 1978 erstellte die Klägerin turnusmäßig zum Quartalsende Saldoabschlussrechnungen für die Oder-Konten der Beklagten. Per 31.12.1986 erstellte die Klägerin eine Saldoabschlussrechnung über insgesamt 383.971,58 DM (GA 105) für das Konto-Nr. 6…4/00. Per 30.03.1987 erstellte die Klägerin eine Saldoabschlussrechnung für das Kontokorrentkonto -/00 über 406.377,14 DM sowie für das Kreditsonderkonto mit den Endziffern -/30 über 247.093,00 DM.

In gleicher Weise verfuhr die Klägerin letztmals am Ende des zweiten Quartals 1987, indem sie eine Saldoabschlussrechnung für das Konto -/00 über 420.549,82 DM (GA 30) sowie für das Konto -/30 über 247.500,00 DM (GA 31) erstellte. Hinsichtlich der Abschlussrechnungen vom 30.06.1987 ist zwischen den Parteien streitig, ob die Beklagten diese Abschlussrechnungen erhalten haben.

Im Juli 1987 gab der Beklagte zu 1) seine Facharztpraxis in R. auf und eröffnete eine neue Arztpraxis in M…. Die Beklagten zogen gemeinsam mit ihren vier Kindern nach M.. Die Parteien kamen daher überein, das Kreditengagement zum 31.07.1987 zu beenden, mit der Folge, dass die Klägerin keine quartalsmäßigen Saldoabschlussrechnungen mehr erstellte. Die Klägerin stellte die Oder-Konten der Beklagten ab 01.08.1987 derart zinsfrei, dass sie die seit 01.08.1987 auflaufenden Zinsen nicht mit der Hauptforderung saldierte, sondern auf einem eigenen hierfür eingerichteten Zinskonto auflaufen ließ. Per 30.07.1987 erstellte die Klägerin sogenannte „Proforma-Abschlussrechnungen” für das Konto-Nr. 6…4/00 (GA 39) sowie für das Konto-Nr. 6…4/30 (GA 40). Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese „Proforma-Abschlussrechnungen” den Beklagten zugegangen sind. Die beiden Abschlussrechnungen enthalten den Zusatz „Diese Abschlussrechnung wurde bislang nicht gebucht; wir behalten uns das Recht vor, sie zu einem späteren Zeitpunkt zu buchen”. Die Klägerin buchte diese Abschlussrechnungen nicht endgültig, macht aber nunmehr von dem Vorbehalt Gebrauch und beansprucht Anerkennung der in den Proforma-Abschlussrechnungen ausgewiesenen Schlusssalden per 31.07.1987 (Kto-Nr. 6…4/00: 413.027,13...

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